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" Wichtigkeit ist, dass unbeschadet des Rechtes, den Zehent dort einzufordern, wo er noch wirklich besteht, an den übrigen Orten statt des gedachten Zehents und als Entschädigung für denselben von der kaiserlichen Regierung Bezüge aus liegenden Gütern... "
Oesterreich's neugestaltung, 1848-1858 - Seite 639
von Karl von Czörnig - 1858 - 728 Seiten
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ACTENSTÜCKE zur Geschichte des Verhältnisses von Staat und Kirche im XIX ...

Hugo Kremer (Ritter von Auenrode) - 756 Seiten
...noch wirklich besteht, an den übrigen Orten statt des gedachten Zehents und als Entschädigung für denselben von der kaiserlichen Regierung Bezüge aus...sie treten, empfangen und besessen werden sollen. || Art. XXXIV. Das übrige die kirchlichen Personen und Sachen Betreffende, wovon in diesen Artikeln...
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Historisch-politische Blätter für das katholische Deutschland, Band 37

Guido Görres, George Phillips, Joseph Edmund Jörg, Franz Binder, Georg von Jochner - 1856 - 1360 Seiten
...den übrigen Orlcn statt des gedachten ZehenlS eine Entschädigung für denselben von der kaiserl, Regierung, Bezüge aus liegenden Gütern oder versichert...ausgefolgt werden, welche daS Recht den Zehent einzufordern besaßen. Zugleich ') Brühl. S. 53. ") D» nach der josephlnlschen Gesetzgebung da« Enveiberecht...
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