So soll denn diese Abhandlung, insofern sie die Staatswissenschaft enthält, nichts anderes sein als der Versuch, den Staat als ein in sich Vernünftiges zu begreifen und darzustellen. Als philosophische Schrift muß sie am entferntesten davon sein, einen... Grundlinien der Philosophie des Rechts - Seite lxxxv von Georg Wilhelm Friedrich Hegel - 1911 - 380 Seiten Vollansicht -
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