Centraldirection fest und überträgt nach Gutfinden einzelne Abtheilungen zu besonderer Leitung an geeignete Gelehrte. §- 5. Die Gelehrten, welche die Leitung einzelner Abtheilungen übernehmen, sind, falls sie nicht bereits der Centraldirection angehören,... Almanachvon Österreichische Akademie der Wissenschaften - 1877Auszug - Über dieses Buch
| Adolf von Harnack - 1900 - 678 Seiten
...haben oder nehmen und verliert seine Stellung als solcher, wenn er diesen Wohnsitz aufgibt. § 4Den Arbeitsplan der Gesellschaft stellt die Central-Direction...Abtheilungen zu besonderer Leitung an geeignete Gelehrte. § 5Die Gelehrten, welche die Leitung einzelner Abtheilungen übernehmen, sind, falls sie nicht bereits... | |
| Adolf von Harnack - 1900 - 682 Seiten
...besonderer Leitung an geeignete Gelehrte. 598 226. Satzungen für die -Momunenta Germaniae«. § 5Die Gelehrten, welche die Leitung einzelner Abtheilungen übernehmen, sind, falls sie nicht bereits der Central -Direction angehören, für die Zeit dieses ihres Auftrages Mitglieder derselben. § 6. Die... | |
| Königlich Bayerische Akademie der Wissenschaften - 1901 - 328 Seiten
...der Gesellschaft stellt die Zentraldirektion fest und überträgt nach Gutfinden einzelne Abteilungen zu besonderer Leitung an geeignete Gelehrte. §5. Die Gelehrten, welche die Leitung einzelner Abteilungen übernehmen, sind, falls sie nicht bereits der Zentraldirektion angehören, für die Zeit... | |
| Kaiserl. Akademie der Wissenschaften in Wien - 1902 - 808 Seiten
...wenn er diesen Wohnsitz aufgibt. §•*. Den Arbeitsplan der Gesellschaft stellt die Gentraldirection fest und überträgt nach Gutfinden einzelne Abtheilungen...dieses ihres Auftrages Mitglieder derselben. §.6. Die Gentraldirection fasst ihre Beschlüsse nach absoluter Mehrheit der Anwesenden, deren mindestens drei... | |
| Kaiserl. Akademie der Wissenschaften in Wien - 1904 - 864 Seiten
...der Gesellschaft stellt die Zentraldirektion fest und überträgt nach Gutfinden einzelne Abteilungen zu besonderer Leitung an geeignete Gelehrte. §5. Die Gelehrten, welche die Leitung einzelner Abteilungen übernehmen, sind, falls sie nicht bereits der Zentraldirektion angehören, für die Zeit... | |
| Österreichische Akademie der Wissenschaften - 1906 - 418 Seiten
...der Gesellschaft stellt die Zentraldirektion fest und überträgt nach Gutfinden einzelne Abteilungen zu besonderer Leitung an geeignete Gelehrte. §5. Die Gelehrten, welche die Leitung einzelner Abteilungen übernehmen, sind, falls sie nicht bereits der Zentraldirektion angehören, für die Zeit... | |
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