Er muß vorher strafbar befunden sein, ehe noch daran gedacht wird, aus dieser Strafe einigen Nutzen für ihn selbst oder seine Mitbürger zu ziehen. Immanuel Kant's sämmtliche Werke: Bd. Schriften, 1797-1800 - Seite 149 von Immanuel Kant - 1868 Vollansicht -
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