| Joseph Lortz - 1940 - 364 Seiten
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| Karl Bihlmeyer - 1955 - 302 Seiten
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| Franz Lau, Ernst Bizer - 1969 - 190 Seiten
...war, vereinigten sich alle Stände dahin, jeder Reichsstand solle es bis zu einem Konzil so halten, „wie er es gegen Gott und kaiserliche Majestät zu verantworten sich getraue". Natürlich bedeutete das keine förmliche Setzung eines „jus reformandi" der Reichsstände; aber... | |
| Johannes Brenz - 1970 - 366 Seiten
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| Achim Krämer - 1973 - 274 Seiten
...dem Reichstag von Speyer im Jahre 1526 Sache des Landesfürsten in kirchlichen Dingen zu entscheiden, »wie er es gegen Gott und kaiserliche Majestät zu verantworten sich getraue«. Dieses ius reformandi als Folge des Grundsatzes cuius regio, eius religio wurde im Jahre 1555 durch... | |
| Rudolf Buchner - 1975 - 594 Seiten
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