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deter Sittlichkeit, so kurz und oberflächlich gedacht ist. Denn diese Dinge haben grade für die Bestimmung des Christenthumes zur allgemeinen Gültigkeit und ewigen Dauer eine weit tiefere Bedeutung, und bilden ein sehr wesentliches Glied in der Gedankenreihe, die hier zu verfolgen war. Es musste ganz besonders hervorgehoben werden, dass das Christenthum nie ein Gemeingut der Menschheit hätte werden können, wenn es nicht auch in seinen gottesdienstlichen Vorschriften alle trennenden, nur auf die Eigenthümlichkeit gewisser Zeiten und einzelner Völker berechneten Formen aufgehoben, und so wenige, so einfache, so ansprechende, und so ganz nur das Allen gemeinsame, rein menschliche voraussetzende Gebräuche angeordnet hätte, die in allen Jahrhunderten und in allen Zonen sich Jeder aneignen kann, ohne aus dem Charakter seiner Zeit herauszutreten, und seine Individualität zu verleugnen. Eben so war es auch als eins der wichtigsten Momente herauszustellen, dass gerade die in der Person und dem Leben Jesu zur Anschauung gekommene reine und vollendete Menschheit erst allen seinen an sich vortrefflichen Lehren und Geboten die Krone aufsetzt, indem hier das von Allen anzustrebende Ziel als ein von Einem unseres Geschlechtes schon errungenes erscheint, und auf solche Weise jeder Zweifel an der Möglichkeit durch die thatsächliche Wirklichkeit für immer gehoben wird. Wir verkennen keinesweges, dass der Vf. auch dieses Alles angedeutet habe; aber blosse Andeutungen genügen nicht bei Dingen, die mit dem zu beweisenden Hauptsatze in so naher und nothwendiger Verbindung stehen. Ungeachtet der bisher erwähnten Mängel und Uebelstände aber müssen wir das Buch für ein recht gehaltreiches und nützliches erklären, das wir wegen seines Gedankenreichthums, wie wegen seiner grossen Klarheit und Fasslichkeit, in den Händen recht vieler Leser zu sehen wünschen, da wir überzeugt sind, dass es Manche von dem Wahne, den man heut zu Tage so geflissentlich zu verbreiten sucht, heilen werde, als ob man das Christenthum seiner Vernünftigkeit entkleiden müsse, um scine Göttlichkeit zu retten. Der Vf. hat freilich nirgends gesagt, für welchen Kreis von Lesern er sein Buch eigentlich bestimmt habe, was er doch wohl hätte thun sollen. Aus dem durchweg populären, praktischen, bisweilen selbst paränetischen Tone aber ersicht man leicht, dass er nicht gelehrte Theologen, sondern gebildete Christen überhaupt, im Auge hatte. Und für diesc, meinen wir, hat er eine sehr nützliche Arbeit

geliefert, die zugleich nicht ungeeignet ist, auch manchem noch nicht ganz verdüsterten Theologen vielleicht noch zu rechter Zeit über seinen unvernünftigen und unchristlichen Vernunfthass die Augen zu öffnen. Ntp.

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PHILOSOPHIE.

BERLIN, b. Logier: Zeit und Raum von Karl Moriz Kahle u. s. w.

(Beschluss von Nr. 89.)

Was nun eben den Raumbegriff selber angeht, so definirt ihn der Vf. gleichfalls (sich darin consequent) von seinem idealen Standpunkte aus, d. h. der Raum wird ihm nur vom Geiste entworfen und muss als innerhalb unsers Geistes bestchend gedacht werden. (S. 165.) Denn an sich soll es ja keinen Körper, keine Materie geben; sondern Alles, was ist, soll lebendige, ihrer selbstbewusste, die Vollkommenheit anstrebende und der Erreichung derselben fähige Vernunft seyn. Der Raum hängt nun von der Entstehung der einzelnen Gedanken aus dem Sichverstehen der Vernunft ab und bezieht sich auf die verschiedenen Kombinationen der ursprünglich in der Grundidee enthaltenen Momente. Näher leitet der Vf. den Raumbegriff ab, indem er das Verhältniss aller möglichen Gedanken überhaupt betrachtet, worin diejenigen, welche mittelst einer zusammengesetzteren Kombination aus dem Sichverstehen hervorgebildet werden, von dem Urgedanken logisch weiter abstehen, als die mehr unmittelbar daraus entwickelten; weshalb sich denn auch diese Gedanken untereinander in verschiedenen Graden der logischen Nähe und Entfernung verhalten. In diesem Verhältnisse nun findet der Vf. den Raum und zwar zunächst überhaupt, oder den intelligibeln Raum. Dieser ist ihm daher das Ganze der zwischen den Gedanken, in Folge ihrer mittelbaren und unmittelbaren Beziehung auf einander, herrschenden Ordnung. Er allein als solcher stellt etwas Reales dar. Zur eigenthümlichen Bezeichnung der Ansicht des Vfs. dienen folgende Worte, welche zugleich seine ganze, von uns mehrfach berührte ideale Auffassungsweise charakterisiren. ", Die Individuen sind nichts, als Gedanken des allgemeinen Weltdenkens, sie stehen also zu einander in keinem andern Verhältnisse, als überhaupt Gedanken zu einander stehen. Folglich steht die Gesammtheit aller Denhenden und aller von diesen Denkenden gedachten Gedanken in einem einzigen intelligibeln Raume"

(S. 34.). Kurz, der Raum ist nichts als eine Vorstellung des Geistes, er ist ein Platz für die subjektiven Vorstellungen, alle Wahrnehmbarkeit im Raume ist nur das Aggregat der eigenen Empfindungen, die Summe der subjektiven Zustände. Der mathematische Raum wird zunächst als die blosse Form des abstrakten Aussereinander erklärt. Die mögliche Konstruktion des mathematischen Raums beschränkt sich auf vier Punkte, welche sich auf gleiche Weise zu einander verhalten. Die in jeder möglichen Art vorgenommene Combination von vier sich auf gleiche Weise zu einander verhaltenden Punkten ergiebt den Inbegriff aller mathematischen Verhältnisse, damit den mathematischen Raum selbst. Hiernach weist denn der Vf. die Bedeutung der Linie, Ebene und des mathematischen Körpers nach. Ucbrigens ist ihm der mathematische Raum nichts Reales, sondern etwas Ideales, da die wahre Realität überhaupt nur das Ideale ist, welchem gemäss dann auch nur der intelligible Raum für real erklärt wird; der mathematische Raum reducirt sich am Ende doch nur auf den Geist, insofern dieser in jenem, als der Form des Ausserhalbs und der Materie, stets nur als ein mathematischer Punkt zu denken ist. Rec. muss gestehen, dass ihm in der Darstellung des Raumbegriffes der eigentliche Grundgedanke nicht hat klar werden wollen; auch hier fehlt die Entschiedenheit der Auffassung, auch hier vermisst man eben so sehr die immanente dialectische Exposition, wie die definitive Bezeichnung der Sache. Der Begriff des Raums ist weder in Beziehung auf seine metaphysische Begründung hinlänglich hervorgehoben, noch hat das Verhältniss zwischen dem intelligibeln und dem mathematischen Raum genügende Aufklärung gewonnen.

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Rec. übergeht die weiteren Betrachtungen des Vfs., z. B. über das Verhältniss der Causalität, über die Kräfte, deren Unterstützung und Hemmung u. s. w. indem Alles auf die Gedanken und das Gedankenverhältniss, wie solches bereits mehrfach angedeutet worden ist, zurückgeführt wird. Kurz, die hier unter dem Titel Zeit und Raum" dargebotene metaphysische Theorie ist ein Versuch mehr innerhalb der Sphäre des neuen absoluten Idealismus und lässt sich auf den einfachen Satz zurückführen, dass Alles nur die sich selbst erkennende, sich selbstverstehende, sich selbst wissende Vernunft ist. Von der Hegelschen Lehre, an welche diese Theorie bedeutend erinnert, unterscheidet sie sich hauptsächlich durch die abstrakt dogmatische Methode einerseits, und durch den Mangel an spekulativer Erwägung und Tiefe andrerseits. Wenn nun auch Rec. dem Vf. ein schönes Talent bei rühmlichem Ernst in der Behandlung der metaphysischen Probleme zugesteht, auch nicht in Abrede stellen kann, dass mehrfache Beweise von analytischem Scharfsinne vorkom

schr

gern

men (z. B. in der Lehre von der Empfindung und Wahrnehmung), desgleichen dass manche Ansichten von wirklich spekulativem Gehalte sind; so hat er sich doch nicht überzeugen können, dass durch vorliegende Schrift irgendwie ein neues Licht auf die philosophischen Grundfragen geworfen worden sey, und er glaubt sich berechtiget, den Vf. sowohl im Interesse seiner selbst als auch der Wissenschaft zu erinnern, seine Kraft noch etwas mehr reifen und sein Denken sich mehr in die Sache vertiefen zu lassen, damit er das wirklich leiste, wofür er an sich befähiget zu seyn scheint.

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HOMILETIK.

HALLE, in d. Buchh. d. Waisenhauses: Textbüchlein, oder Repertorium biblischer Texte zu Casual-Predigten und Reden, herausg. von Dr. Carl Meyer, Pastor zu Beyern, Ephorie Herzberg. 1839. XII u. 340 S. 8. (1 Rthl.)

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Diese Schrift giebt mehr, als der Titel erwarten lässt, denn nicht bloss für Casual - Predigten und Reden sind hier Texte zusammengestellt, sondern auch zu Festpredigten, vom Advent an bis zum Reformationsfeste. In der Hauptsache folgt der Vf. dem Repertor. von Schuler, doch hat er (was sehr zweckmässig ist) die Texte vollständig abdrucken lassen, nicht bloss, wie Schuler, die Anfangs- und Schlussworte derselben. Auch ist diese Sammlung fast in allen Rubriken reichhaltiger, als das Schulersche Werk, namentlich in den, die Leichen und Confirmationsreden betreffenden Capiteln. Einige Abschnitte (Texte zu Berichtungen, zu Missionspredigten) sind ganz neu hinzugekommen. Auch zu Tauf- und Traureden hat der VI. eine reichhaltige Sammlung von Texten mitgetheilt, weil er die immer üblicher werdende Sitte, solchen Reden keine Schriftstellen zu Grunde zu legen, mit Recht (Vorrede S. VI.) missbilligt. Materialien zur Behandlung der Texte sind nicht beigegeben, denn der Vf. sagt (Vorrede S. VII.) sehr wahr:,, hat man nur erst einen passenden Text, so findet das Uebrige, bei practischem Blicke, gesundem Urtheile und richtigem Tacte, sich wohl von selbst." Ja wohl! Wem man erst sagen muss, was über den Text zu sagen sey, der sollte nicht Prediger seyn. Nur zu Leichenreden stehen in einem Anhange einige Dispositionen von Dräseke, Schmalz, Alt, von Ammon, Röhr u. A. Sie sind nicht alle von gleichem Werthe, Die Hauptsache ist, wie die getroffene Auswahl von Texten gelungen sey? und da muss Rec. rühmen, sie grösstentheils beifallswerth gefunden zu haben. Dass die Reihefolge der biblischen Bücher bei Angabe der Texte genau beachtet worden ist, gereicht dem Büch→ lein zu besonderer Empfehlung. Als kleine Handconcordanz wird es vielen Predigern recht willkommen seyn.

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ALLGEMEINE

LITERATUR ZEITUNG

Mai 1840.

STAATSWISSENSCHAFT. WIEN, in Comm. b. v. Mösle's Wittwe und Braumüller: Geist der österreichischen Gesetzgebung zur Aufmunterung der Erfindungen im Fache der Industrie, mit vergleichenden Bemerkungen über den Geist der englischen, französischen und nordamerikanischen Patent - Gesetzgebung; von dem kaiserl. österr. wirklichen Hofrathe Anton Edlen von Krauss. 1838. VI u. 203 S. 8. (1 Rthl.)

Ueber die grosse Wichtigkeit und Schwierigkeit der

Patentgesetzgebung ist und kann nur eine Stimme seyn; auch in Betreff dieses Theiles der gewerblichen Gesetzgebung hat Grossbritannien die meisten Erfahrungen und das meiste, sowie beste Material geliefert. Die Schriften von W. Hand's (The Laws and Practices of Patents for Invention. London 1808.) von Davies, (Collection of the most important Cases, respecting Patents of Invention. London 1816), von R. Godson (A practical Treatise on the Law of Patents for Inventions. London 1823), von W. H. Wyatt (A Compendium of the Laws of Patents for Inventions. London 1826.) und von W. Carpmael (The Law of Patents for Inventions. London 1836. II. Edition), dann das ausgezeichnet reichhaltige Report from the Select Committee on the Law relative to Patents for Inventions, ordered by the House of Commons to be printed 12 June 1829, ferner das Repertory of Pat. Inventions, ausserdem die Letters and Suggestions upon the Amendment of the Law relative to Patents for Inventions. London 1835, und endlich die Parlamentsverhandlungen vom Julius und August 1833, so wie jene im Spätsommer 1835 haben ungemein viel Licht über diesen Gegenstand verbreitet. Indessen haben auch französische Schriftsteller nicht unbedeutende Verdienste um Aufklärung der Fragen über die Erfindungspatente. Vorzüglich gehört hierher A. Ch. Renouard (Traité des brevets d'inventions. Par. 1825) ferner Th. Regnault (De la législation et de la jurisprudence concernant les brevets d'invention. Paris 1825), und A. Perpigna (Manuel des inventeurs et des brevetés. Paris 1834), auch wohl der Graf Chap

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tal in seinem Werke de l'industrie française. (Paris 1819). Allein trotz dieser vielseitigen Betrachtung und Darstellung des Erfindungspatent - Wesens in der Theorie und in der Praxis hat sowohl Frankreich als Grosbritannien ein unvollkommenes System der gesetzgeberischen Einrichtungen in Betreff der Erfindungspatente, und man hat es mehrseitig und mehrfältig (namentlich auch selbst Lord Brougham) ausgesprochen, dass die Erfindungspatente einer der schwierigsten Gegenstände der Gesetzgebung seyen.

In England ist der Grund zu dem dermaligen Patentsysteme a. 1623 durch das 21. Statut Jacobs I. chapter 3 unter dem Titel: An Act concerning Monopolies and Dispensations with penal Laws, and the Forfeitures thereof, im art. 5 u. 6 gelegt. Die Mangelhaftigkeit der betreffenden Gesetzgebung wurde aber immer fühlbarer, so dass a. 1829 eine Commission zur Untersuchung der Patent - Angelegenheiten ernannt wurde, deren Arbeiten in dem genannten Report niedergelegt sind. Der a. 1833 gemachte Versuch, eine neue Bill für die Patentgesetzgebung zu erwirken, scheiterte am Willen des Oberhauses, und erst a. 1835 ging die sogenannte Lord Broughams Act oder das Statut V and VI William IV chp. 83. v. 10. September 1835 durch, welche als neues Patentgesetz zu betrachten ist. Dies Gesetz ist eine Verbesserung der früheren gesetzlichen Bestimmungen, hervorgegangen aus der authentischen Darstellung der mit dem älteren Systeme verbundenen grossen Uebelstände. Indessen ist die jetzt bestehende neue Einrichtung nichts weniger als vollkommen, sondern, obschon im Principe ganz richtig und mit Recht vielfältig deshalb gepriesen, doch im Formenwesen, im Processverfahren, wegen der Höhe der Taxen und sonstigen Unkosten, wegen Getheiltheit der Patente für die verschiedenen Theile des vereinigten Königreichs, und wegen der Unsicherheit des Besitzes der Patentnehmer im höchsten Grade mangelhaft.

Die franz. Patentgesetzgebung hat ihre Grundlage in den Gesetzen v. 7. Januar und v. 25. Mai 1796, wovon das Erstere den Titel: Loi relative aux découvertes utiles et aux moyens d'en assurer la propriété

es a. 1830 ciner Prüfung, und publicirte dasselbe nach einigen, durch die Erfahrung gefoderten, Veränderungen vermöge kaiserl. Patents v. 31. März 1832. Dasselbe ist aber im Königreiche Ungarn und Grossfürstenthum Siebenbürgen nicht eingeführt.

aux auteurs; das andere den Titel: Loi portant reglément sur la propriété des auteurs d'inventions et de découvertes en tout genre d'industrie führt. Spätere Erläuterungen, Abänderungen und Bestimmungen darüber sind enthalten in einem Gesetze v. 20. September 1792, in den Beschlüssen des Directoire executif vom 17. Vendémiaire an IX (27. September 1800), in den kaiserl. Decreten v. 25. November 1806, v. 25. Januar 1807, u. v. 13. August 1810, in der Bekanntmachung des Ministers Chaptal im Moniteur v. 6. Germinal an IX (März 1801), im Schreiben des Ministers Champagny v. 3. October 1806 an die Präfecten, in den Notizen des Ministers Cretet v. Januar 1807, in den Instructionen des Ministers de Sussy im Moniteur v. 20. März 1814, und des Unterstaatssecretaires Bequey v. 1. Julius 1817 (Recueil des lois et ordonnances par Isambert vol. de 1823, partie II p. 192), im Schreiben des Ministers de Corbière vom 20. December 1822 an die Präfecten, und in den vom Minister St. Cricq aufgestellten Fragen (Moniteur 1829 No.68) *). Die französische Patentgesetzgebung bildet einen Gegensatz gegen die englische, indem sie im Prinzipe nicht richtig ist und mancherlei bedeutende Widersprüche in sich selbst enthält, aber von der letzteren in Betreff des Formenwesens, des Processverfahrens, der Niedrigkeit der Taxen und der Sicherstellung der Patentnchmer unbedingt den Vorzug verdient.

In Nordamerika gründet sich das Patentgesetz auf die Acten v. 21. Februar 1793 u. v. 17. April 1800, wovon die Erstere als An Act to promote the Progress of useful Arts, and to repeal the Acts hereto fore made for that purpose, die Letztere aber als An Act to extend the privilege of obtaining Patents for useful discoveries and inventions, to certain persons therein mentioned, and to enlarge and define the penalties for violating the rights of Patentees betitelt ist. Diese Gesetzgebung weicht in manchen Stücken von der englischen und französischen ab, jedoch hat sie mehr mit der englischen als mit der französischen gemein. Aber auch in Nordamerika hat das Patentgesetz seine Erläuterer und Kritiker gefunden in Th. Gr. Fessenden (Essay on the Law of Patents. Boston 1822).

In Oesterreich wurde ein gesetzliches Patentsystem kraft kaiserl. Patents v. 8. December 1820 eingeführt. Nach Ablauf eines Jahrzehnts unterwarf man

In Preussen ist das Erfindungs - Patentwesen gesetzlich regulirt durch eine königl. Kabinetsordre vom 27. September 1815 **). Es verdient aber wegen der Auseinandersetzung der preussischen Gesetzgebung und Praxis hierin noch besonders nachgelesen zu werden v. Kamptz Annalen 23. IV. 827, ferner 17. II. 97, alsdann 31. IV sqq. IV. 807, und endlich 33. II. 493, an welchen Stellen nicht blos die Grundsätze der Patentertheilung, der Abtretung und Vererbung von Patenten, sondern jene in Betreff der Bekanntmachung und des processualischen Verfahrens bei entstehenden Klagen dargelegt sind. Patente kanu Jedermann erlangen, der irgendwo im Staate Bürger oder stimmfähiges Mitglied einer Gemeinde ist. Dazu dass eine Sache oder Erfindung einer Patentirung fähig werden kann, ist erforderlich, dass sie neu erfunden, reell verbessert, oder im Falle der blossen Einführung aus dem Auslande wirklich durch den Nachsuchenden im Lande zuerst bekannt gemacht und zur Anwendung gebracht ist. Die Gesuche um Patente müssen bei den Provinzialregirungen angebracht werden. Dem Gesuche muss eine ganz genaue Beschreibung und Darstellung der zu patentirenden Sache durch Modelle, Zeichnungen oder Schrift, und, so weit möglich, durch diese drei Mittel zugleich, beigegeben seyn. Der Nachsuchende muss den Zeitraum, auf wie lange, und die Flächenausdehnung im Staate, für welche er das Patent haben will, selbst angeben. Die Regirung lässt die Sache oder Erfindung oder Verbesserung durch Sachverständige prüfen, und schickt einen Bericht über die Gewährung des Gesuchs an das Finanzministerium. Dieses kann eine nochmalige Prüfung selbst anordnen, entscheidet aber über die Gewährung des Patents nach Umfang und Dauer, fertigt das Patent aus und vollzieht dasselbe, lässt aber die eingereichten Modelle, Zeichnungen und Beschreibungen sorgfältig aufbewahren ***). Auf weniger als 1/2 Jahr und auf mehr als 15 Jahre wird kein Patent bewilligt. Innerhalb 6 Wochen nach Vollziehung des Patents muss der Patentnehmer in den Amts- und

*) Vergl. A. Costaz Loix et instructions ... relatives aux manufactures p. 130 sqq.

***) Beiläufig bemerkt sey, dass Keiner unserer berühmten Schriftsteller über Wirthschaftspolizei diese Kabinetsordre nach dem Datum richtig citirt hat.

***) Indessen gehören nur gewerbliche Patente vor das Finanzministerium. Patente im Fache der Wissenschaften und freien Künste müssen bei den entsprechenden wissenschaftlichen und Unterrichtsbehörden nachgesucht werden.

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Intelligenzblättern jeder Provinz, auf welche sich das Patent erstreckt, die Patentirung bekannt machen lassen und auf die niedergelegte Darstellung des patentirten Gegenstandes verweisen. Ueberall wo diese Vorschrift nicht befolgt wird, ist das Patentrecht erloschen. Ebenfalls erlischt dasselbe, wenn der Patentnehmer längstens vor Ablauf eines halben Jahres von seinem Patentrechte keinen Gebrauch zu machen anfängt. Ausser den gewöhnlichen tarifmässigen Stempel und Sportelsätzen hat der Patentnehmer keine Patentsteuer zu bezahlen. Wer erweisen kann, dass er die patentirte Sache oder Erfindung früher oder gleichzeitig mit dem Patentnehmer erfunden oder in der nämlichen Art verbessert hat, der wird in der Benutzung dieser seiner Erfindung oder Verbesserung durch jenes ertheilte Patent in keiner Art beschränkt. Beschwerden über Beeinträchtigungen in Patentrechten müssen bei der Provinzialregirung, in deren Bezirk der Berechtigte wohnt, vorgebracht werden und diese Regirung entscheidet in dieser Angelegenheit vorbehaltlich des Recurses an das Finanzministerium. Der der Beeinträchtigung eines solchen Patentrechtes Ueberführte trägt nicht blos die Untersuchungskosten, sondern die Benutzung der patentirten Sache, Erfindung oder Verbesserung wird ihm auch auf die Dauer der Patentzeit untersagt mit der Bedrohung der Confiscation der vorgefundenen Werkzeuge, Materialien und Fabrikate im Wiederholungsfalle. Diese Confiscation findet im Wiederholungsfalle auch wirklich Statt, und alle confiscirten Sachen werden dem Patentberechtigten zur weiteren Benutzung übergeben. Indessen bleibt es Letzterem ausserdem noch überlassen, auf dem Wege des Civilprocesses auf Schadenersatz gegen den Beeinträchtiger zu klagen.

Der Verf. vorliegender sehr gediegenen und verdienstlichen Schrift hat sich als Hauptaufgabe gesetzt, die kaiserlich österreichische Patentgesetzgebung zu begründen, zu vertheidigen und zu erläutern. Das österreichische Patentgesetz ist die Frucht nicht blos der eigenen Erfahrung des kaiserlichen Gouvernements, sondern auch der genauesten Prüfung und Vergleichung der französischen, englischen und nordamerikanischen Patentgesetzgebung und ihrer Ergebnisse. Es ist daher ganz natürlich, dass der Hr. Vf. durch das ganze Buch hindurch diese drei Gesetzgebungen und deren Ergebnisse der österreichischen Patentgesetzgebung kritisch gegenüber stellt. Er thut dies aber nicht blos oben hin, sondern geht überall ins Einzelne ein und bespricht das Für und Wider bei einer jeden speziellen Controverse. Daraus geht denn nun hervor, dass er das österreichische Patentgesetz nicht

nur mit Hinweisung auf jene drei ausländischen Patentgesetze und ihre Wirkungen vertheidigt und empfiehlt, sondern dasselbe mit allgemeinen gesetzgeberischen oder politischen Gründen erläutert und begründet.

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Nach einer kurzen Einleitung (S. 1-6), worin der Verf. den Ursprung, die Quellen und späteren Abänderungen der französischen, englischen, nordamerikanischen und österreichischen Patentgesetzgebung im Allgemeinen nachweist, handelt er in sicben Hauptstücken seinen besonderen Gegenstand ab. Er sucht zuerst das Princip der Patentgesetzgebung auf, und sucht vorzüglich zu zeigen, dass nicht das strenge Recht, sondern die Staatsklugheit den Schutz der Erfindungen durch zeitliche Alleinrechte fodere. Insbesondere zeigt derselbe hiebei, zu welchen Verlegenheiten und Widersprüchen das reine Rechtsprinzip in der französischen Patentgesetzgebung, in welcher dasselbe die Grundlage bilde, bereits geführt habe und immer noch führe (S. 7-20). Im zweiten Hauptstücke zieht der Verf. die Folgerungen, welche aus jenem Prinzipe der Gesetzgebung hervorgehen, in Betreff der Neuheit der Erfindung, in Betreff der Kategorien der Erfindungspatente, in Betreff der Verbesserungen vorhandener Erfindungen (wofür auch Patente ertheilt werden sollen), in Betreff der ins Inland zu bringenden ausländischen Erfindungen (wofür keine Patente bewilligt werden sollten), in Betreff der sonst von den Patenten auszuschliessenden Gegenstände, und in Betreff der Erfodernisse der praktischen Ausführung patentisirter Erfindungen (S. 21-74). Im dritten Hauptstücke werden die Hauptgrundlagen zu den Bestimmungen des österreichischen Patentgesetzes aus allgemeinen Gesichtspunkten dargestellt (S. 75101). Das vierte Hauptstück bespricht im Allgemeinen und nach dem österreichischen Gesetze den Anfang, die Dauer, den Umfang, die Wirksamkeit und das Ende der Erfindungspatente und der damit gewährten Alleinrechte (S. 102-130). Im fünften Hauptstücke erörtert der Verf. ebenso das PatentTaxsystem (S. 131-145). Das sechste Hauptstück enthält eine Darstellung und Kritik des Verfahrens bei Gesuchen und Bewilligungen von Patenten (S. 146173). Im sicbenten IIauptstücke endlich bespricht der Verf. die Aufstellung und Evidenthaltung der Patentregister ebenfalls ausführlich und der Wichtigkeit des Gegenstandes gemäss (S. 174-179). Auf den Schluss des Ganzen (S. 179-184) folgt ein wörtlicher Abdruck des österreichischen Patentgesetzes v. 31. März 1832, welches in, sechs Abschnitte zerfällt

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