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leßterer, so wie auch Plazoffizier Dr. Stüß hingegen von Sr. Majestät dem Kaiser mit der kleinen goldenen Civil-Ehren-Medaille geschmückt wurden.

Seite 179 muß es heißen: Darunter waren besonders die 3., 4. und 6. Compagnie des XII. Bezirkes unter dem Commando des Hauptmanns Wittmann, und nicht Wittmann allein, sondern mehr als die Hälfte der Compagnie und besonders Oberlieutenant Kronberger der 4., Lieutenant Führer und Feldwebel Schönberger der 3. Compagnie, so sich ausgezeichnet; besonders bei dem Umstande, als der Garde der 3. Compagnie, J. Stieff bei eben diesem Ereignisse damals den gedachten Hauptmann aufmerksam machte, ob er denn dem Tambour feiner Compagnie, Merkel, beim Abmarsche von der Renngasse, das von Lezteren sich zugeeignete Ritterschwert mit vergoldetem Griffe nicht auch abnehmen wolle, äußerte sich ersterer: Diesem laffen wir es, es ist ein großer Bursche, von dem wir nur Sottisen zu erwarten hätten," während viele Garden gedachtem Hauptmann bei der Abnahme dieser Waffe gewiß mit größter Bereitwilligkeit behilflich gewesen wären.

Zur Seite 225. Tagsbefehl.

,,An die Commandos der bürgerlichen Grenadiere, des Bürger-Regiments, Schüßen-Corps und der Artillerie. In diesen bedrängten Zeiten können die angezeigten Abdankungen von Bezirks-Chefs, deren Stellvertreter, Bataillons- und Compagnie-Commandanten und der übrigen Offiziere des N. G. Ober-Commandos durchaus nicht angenommen werden, im Gegentheile erwartet man von denselben die Erfüllung ihrer Bürgerpflichten in deren vollstem Umfange. Neue Wahlen find bis auf Weiteres zu verschieben.

Vom pr. Nationalgarde-Ober-Commando:
Gelesen F. C. Manussi, m. p.,

noe. Grenadier Bataillon.
Fr. Schaumburg, m. p.,
Regiments-Commandant.
Zur Seite 811.

Scherzer, m. p.

Carl Trappel, m. p.,

Int. Com. des N. G. Scharfschüßen-Corps.
S. Spighitl, m. p.,
Nationalgarde Artillerie Commandant."

„Zur Nachricht. Zu der am gestrigen Tage abgehaltenen Berethung von Vertrauensmännern der sämmtlichen Nationalgarde, über die fernere Bertheidigung oder Uebergabe der Stadt, fand sich der unterzeichnete Reichstags-Ausschuß über Ansuchen des Nationalgarde-Ober-Commando's veranlaßt, die Be, nüßung des zu dem Reichstagssaale führenden Vorsaales zu gestatten.

Diese Thatsache wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß weder der hohe Reichstag, noch der Reichstags- Ausschuß an der oben erwähnten Berathung, oder an der Veranlassung derselben irgend wie Antheil ge= nommen hat. Wien, 30. October 1848. Franz Schuselka, m. p., Obmann.

Bom Reichstags-Ausschufse. Umlauft, m. p., Schriftführer."

Hieraus läßt sich schließen, daß der Reichstags-Ausschuß durchaus keinen Vorwurf erfahren wollte, als habe derselbe die Kapitulation gewünscht oder begünstigt.

Da der Belagerungszustand von Wien noch fortdauerte, als diese Denkschrift bis zu Ende October beendet war, behalten wir uns vor, denselben später wahrheitsgetreu zu schildern, wenn solcher aufgehört haben wird, und müssen uns begnügen, als Folge der Revolution Nachstehendes anzuführen.

1. November.

,,Proklamation. Indem ich die unter meinem Befehle stehenden t. f. Truppen in die Hauptstadt Wien einrücken lasse, finde ich mich im Nachhange meiner Proklamation vom 23. October d. J. bestimmt, jene Maßregeln allgemein bekannt zu machen, deren Ausführung ich zur Wiederherstellung des auf das Tiefste er schütterten öffentlichen Rechtszustandes für unerläßlich halte.

Die Stadt hat zwar am 30. v. M. ihre Unterwerfung angezeigt, die darüber geschlossenen Bestimmungen wurden jedoch durch den schändlichsten Verrath wieder gebrochen, daher ich ohne Rücksicht auf diese Unterwerfungsakte hiermit folgende Anordnungen treffe:

1. Die Stadt Wien, ihre Vorstädte und Umgebungen in einem Umkreise von zwei Meilen werden in Belagerungsstand erklärt, das ist: alle Lokalbehörden find für die Dauer dieses Zustandes nach der im S. 9 enthaltenen Bestimmung der Militärbehörde unterstellt.

2. Die akademische Legion und Nationalgarde, leßtere jedoch mit Vorbehalt ihrer Reorganisirung, sind aufgelöst.

3. Die allgemeine Entwaffnung, falls sie noch nicht vollständig durchgeführt worden wäre, ist durch den Gemeinderath binnen 48 Stunden von der Kundmachung gegenwärtiger Proklamation an gerechnet, zu beendigen. Nach Verlauf dieser Frist wird die zweite und legte Aufforderung zur Ablieferung der Waffen erlassen, und 12 Stunden nach Affigirung derselben eine Hausdurchsuchung vorgenommen, dann aber jeder Besißer von was immer für Waffen eingezogen und der standrechtlichen Behandlung unterzogen werden.

Von dieser Entwaffnung sind bloß die Sicherheitswache, die Militär-Polizeiwache, die Finanzwache, welche in ihrer bisherigen Wirksamkeit verbleiben, dann jene Beamten, die nach ihrer persönlichen Eigenschaft zur Tragung von Seitengewehren zur Uniform berechtiget sind, ausgenommen.

Waffen, welche Privateigenthum sind, werden mit den Namen der Eigenthümer bezeichnet, abgesondert aufbewahrt werden.

4. Alle politischen Vereine werden geschlossen, alle Versammlungen auf Straßen und öffentlichen Pläßen von mehr als 10 Personen find untersagt, alle

Wirths- und Kaffehhäuser sind in der inneren Stadt um 11 Uhr, in den Vorstädten und Umgebungen aber um 10 Uhr Abends zu schließen.

Die Dawiderhandelnden werden verhaftet und vor ein Militärgericht gestellt.

5. Die Presse bleibt vorläufig nach der Bestimmung des Punktes 4 der Proklamation vom 23. October d. J. beschränkt und der Druck, Berkauf, und die Affigirung von Plakaten, bildlichen Darstellungen und Flugschriften nur insoferne gestattet, als hierzu die vorherige Bewilligung der Militärbehörde eingeholt und ertheilt worden seyn wird.

Gegen die Uebertreter dieser Anordnung tritt die im vorigen Absage angedrohte Behandlung ein.

6. Die im §. 5 der Proklamation vom 23. October d. J. enthaltene Verfügung, wornach die sich in der Residenz ohne legale Nachweisung der Ursache ihrer Anwesenheit aufhaltenden Ausländer auszuweisen sind, wird auf alle in gleicher Lage befindlichen nach Wien nicht zuständigen Inländer ausgedehnt. Die Ausführung dieser Maßregel wird der Stadthauptmannschaft übertragen, welche fich durch nominative Eingaben der Haus-Eigenthümer über ihre Inwohner die Ueberzeugung von der Zahl der in die eben bezeichnete Kathegorie gehörigen Personen verschaffen wird.

Der Hauseigenthümer, welcher vorseßlich einen seiner Inwohner verschweigt, oder den Zuwachs eines solchen nicht innerhalb der in den Polizei-Vorschriften festgesetten Termins anzeigt, wird eingezogen und vor das Militärgericht gestellt.

7. Wer überwiesen wird: a) Unter den f. k. Truppen einen Versuch unternommen zu haben, dieselben zum Treubruch zu verleiten; b) wer durch Wort oder That zum Aufruhr aufreizt, oder einer solchen Aufforderung werkthätige Folge leistet; c) wer bei einer etwaigen Zusammenrottung auf die erste Aufforderung der öffentlichen Behörde sich nicht zurückzieht, und d) wer bei einer aufrührerischen Zusammenrottung mit Waffen in der Hand ergriffen wird, unterliegt der standrechtlichen Behandlung.

8. Alle Barrikaden in der Stadt und den Vorstädten sind durch den Gemeinderath allsogleich spurlos wegräumen, und das Pflaster herstellen zu lassen.

9. Während der Dauer des Belagerungszustandes bleiben zwar alle öffentlichen Behörden in der Ausübung ihrer Funktionen ungestört; nachdem aber die Militär-Behörde für diese Zeitperiode alle jene Geschäfte übernehmen wird, welche auf die Aufrechthaltung der Ordnung, Ruhe und Sicherheit der Hauptstadt und ihrer Umgebung abzielen, so haben von nun an der mit diesen Geschäften bisher betraute Gemeinderath und die Stadthauptmannschaft dazu nur in jener Weise mitzuwirken, welche die Militärbehörde für zweckmäßig erachten wird.

10. Um den Zweck des Belagerungsstandes zu erreichen, der kein anderer seyn kann, als den Uebergang von der Anarchie zu dem geregelten constitutionellen

Rechtszustande vorzubereiten, wird eine gemischte Central-Commission unter dem Borfiße des Herrn General-Majors Baron Cordon, welchen ich gleichzeitig zum Stadt-Commandanten ernenne, die oberste Leitung der durch den Belagerungszustand bedingten Geschäfte führen, und sowohl die niederösterreichische LandesRegierung als auch die Stadthauptmannschaft an ihre Anordnungen gewiesen. Heßendorf, am 1. November 1848.

Fürst zu Windisch gräß, m. p., t. k. Feldmarschall."

Verzeichniß

der im Belagerungszustande bis zum 9. Mai 1849 verurtheilten Personen.

November 1848.

9. Robert Blum, aus Leipzig gebürtig, Buchhändler, erschossen. 10. Eduard Jelowicki, aus Hubnik in Russisch-Polen geb., erschossen. 11. Eduard Preßlern Edl. v. Sternau, Wien, 32 J. alt, erschossen. 11. Julius Fröbel, Griesheim, Rudolstadt, 43 Jahre, zum Strang verurtheilt und begnadigt.

13. Ignaz Porsch, Widdin, 38 Jahre, ledig, Doctor der Rechte, 6 Jahre Festung in leichten Eisen.

14. Joh. Horváth, Ungarn, 33 J., verheirathet, Schuster in Hernals, ersch. 14. Josef Dangel, Gemeiner von Heß Infanterie, erschossen. 14. Ant. Niklinski, Gemeiner von Nassau Infanterie, erschossen. 16. Wenzel Messenhauser, Proßniz, 35 Jahre, ledig, Schriftsteller, ersch. 17. Ant. Brogini, Brünn, 29 J., led., ohne Profession, erschossen. 18. Wenz. Wartha, Böhmen, 36 I., verh., Wächter, 2 J. Schanzarbeit. 20. Eduard Pallucci, Wien, 35 Jahre, ledig, Dr. Medic., 3 Jahre Festung in leichten Eisen.

20. Lud. Brzyiemski, Basel, 28 I., led., ohne Prof., 4 J. Schanzarbeit. 20. Johann Ritter v. Vogtberg, Wien, 20 Jahre, ledig, Studirender, 4 Jahre Schanzarbeit in leichten Eisen.

20. Eduard Elgner, Olmüş, 25 Jahre, ledig, Schulgehülfe, 4 Jahre Schanzarbeit in leichten Eisen.

20. Ferdinand Schmalhofer, Sechshaus, 20 Jahre, ledig, Drucker, 4 Jahre Schanzarbeit in leichten Eisen.

23. Josef Aigner, Wien, 30 Jahre, verheirathet, Portraitmaler, zum Strang verurtheilt und begnadigt.

24. Alfred Jul. Becher, Manchester, 45 J, Wittwer, Dr. der Rechte, ersch. 24. Herrm. Jellinek, Mähren, 25 J., led., Dr. d. Phil., erschossen.

December. 1848.

1. Matteo Padovani, Triest, 35 Jahre, verheirathet, Agent, 12 Jahre

Festung, begnadigt.

1. Wenz. Pova, Destr. Zeban, 24 J., ledig, Praktik., 4 J. Festung.

1. Carl David, Zwettel, 28 J., ledig, Schlosserges., 5 J. Schanzarb.

7.

Joh. Horvath, Ungarn, 44 3., ledig, Schmiedges., erschossen.

9. Johann Urban, Wien, 37 Jahre, verheirathet, Cavallerie-Sicherheitswächter, 12 Jahre Schanzarbeit.

9. Alexander Skarbel von Leszczynski, Wien, 46 Jahre, ledig, Privatier, 12 Jahre Festung.

12. Ant. Heizerath, Wien, 55 I., verheirathet, Bauaufseher, 5 I. Schanzarb. 13. Franz Sinsler, Schlesien, 38 Jahre, verheir., Mechanik., begnadigt. 14. Wenzel Blaszek, Böhmen, 27 Jahre, ledig, Schneidergesell, 6 Wochen Stockhaus-Arrest.

15. Jos. Krziwan, Böhmen, 22 J., ledig, Jäger des 12. Bataill., gehängt. 15. Carl Pfanl, Sechshaus, 23 I., ledig, Fleischergesell, 8 Jahre Schanzarb. 16. Franz Fizia, Schles., 54 I., verh., Wachszieher, 12 J. Festung. 19. Michael Schwind, Bayern, 29 Jahre, ledig, Tischlergesell, 6 Monate Stockhaus-Arrest.

19. Jakob Marzatto, Gemeiner von Ceccopieri, erschossen.

22. Franz Stockhammer, Tirol, 27 Jahre, ledig, Feldwebel, erschossen. 23. Albert Cygan, Korporal von Hartmann, 5 Jahre Schanzarbeit.

28. Joh. Grünzweig, Böhmen, 39 Jahre, ledig, Weber, 3 Jahre schweren Kerker. 28. Joh. Furchtmayer, Wien, 54 Jahre, ledig, Taglöhn., 2 Jahre schw. Kerker. 28. Ig. Szileczki, Schlesien, 51 Jahre, verh., Posamentirerges., 2 I. schw. Kerker. 28. Theodor Ganz, Gemeiner von Deutschmeister, 10 Jahre Schanzarbeit. 28. Bartholomäus Hofstätter, ledig, Kutscher, 6 Jahre schweren Kerker.

Jänner 1849.

2. Ludwig Raveaux, Preußen, 33 Jahre, verheirathet, Agent, 3 Jahre Festung. 2. Franz Leopold Schöninger, Wien, 58 Jahre, verheirathet, Buchbinder, 3 Jahre Festung.

2. Louis von Alvensleben, Berlin, 48 Jahre, verheir., Dichter, 1 Jahr Festung. 2. Nikolaus Hopels, pensionirter k. k. Lieutenant, 6 Jahre Festung. 4. Carl Brand, Leipzig, 48 Jahre, verheir., Schauspieler, 10 Monate Kerker. 4. Martin Halmdienst, Guntramsdorf, 41 Jahre, verheirathet, Hausmeister, 6 Monate Kerfer.

4. Johann Wegele, Wien, 31 Jahre, ledig, Chirurg, 5 Jahre schweren Kerker. 4. Wenzel Nowak, Böhmen, 38 Jahre, verheir., Lithograph, 4 Jahre Kerker.

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