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rer unmittelbaren Beziehung die Werbungsverbindlichkeit, unverweilte Vollziehung erheischen, und worüber sich die Mehrheit der Tagsahung, wenigstens unter Vorbehalt der Ratifikation, ausgesprochen hat, provisorisch eingeführt wer den sollen.

Am Schlusse der zwanzigsten Sihung ward annoch die definitive Redaktion des Handelsvertrages mit dem Großherzogthum Baden vorgelegt und gutgeheißen.

In der ein und zwanzigsten Sizung, am 6ten July, ernannte die Tagfahung den eidgenössischen Kommiffair bey dem künftigen General-Depot für die Annahme der Rekruten zum Dienst der kapitulirten Regimenter in Frankreich. Die Wahl fiel mit 17 Stimmen auf den Oberst Mül Ier, aus dem Kanton Schwyz; der Oberst Schmiel vom Kanton Aargau hatte 6 und der Hauptmannt Dumont aus Bündten 2 Stimmen. Die für Untersuchung der Berichte der Aufsichten und Schahzungs-Kommissionen über den Zustand der Lintharbeiten beauftragte Kommission erstattete ihren Bericht, aus welchem sich der vollkommene erwünschte Fortgang des großen Unternehmens bestätigte, das in seinen we fentlichen Bestandtheilen als vollbracht anzusehen ist, dabey freylich aber annoch zu seiner gänzlichen Vollendung wichtige Arbeiten erfordert, deren Kostenbetrag einem Fünftheil des Ganzen ungefähr gleichkommen möchte. Da es in den Wüns schen der Tagsahßung liegt, auch die Vorschüsse für diesen lehten Fünftheil durch freywilligen Aktienabsah zu erhalten, so hat sie dafür neuerdings die Stände, vorzugsweise jedoch die unmittelbar bey dem Werke intereffirten Stände St. Gal len, Schwyz und Glarus, eingeladen, und zugleich auch einige weitere Einleitungen getroffen, um die künftige Rückzahlung der Aktiengelder aus dem Erlds des gewonnenen, und aus dem Mehrwerth des verbesserten Landes zu beför dern. Die voriges Jahr entworfenen Polizeyreglements für die Sicherstellung der neuen Linthkanäle gegen Beschädigun

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gen und Frevel, wurden mit sehr unbedeutenden Modifikationen jet wirklich gutgeheißen und ratificirt. Auch die beyden, anfangs, zumal von dem Stande Glarus, ange: fochtnen zwey Bestimmungen, deren die eine die Schiffahrt stromaufwärts in dem Molliser Kanal, der die Glarnerlinth dem Wallenfee zuführt, untersagt und der zweyte, die an die neuen Linthkanåle anstoßenden Gemeinden für solche frevel. hafte Beschädigungen der erstern verantwortlich erklärt, de ren Urheber unentdeckt bleiben sollten, fanden nunmehr keinen weitern bedeutenden Widerstand, und wurden gleich allen übrigen sanktionirt. Gegen die Herren Escher, Schind ler und Stehlin, unter deren Leitung das Unternehmen steht, sprach die Tagsaßung wiederholt den Dank des Vater landes aus.

In der zwey und zwanzigsten Sißung, am sten July, ward der Tagsaßung über die Lage der Unterhandlung mit dem Königreich Württemberg wegen den Inkamerationen von den dazu verordneten Kommissarien Reinhard und Stockar Bericht ertheilt, und die Versammlung empfahl die Fortseßung derselben der Sorgfalt des Landammanns sowol als der Kommissarien. Die zu Prüfung der Rechnungen der Centralkasse niedergesezte Kommisfion erstattete ihren Bericht, und ihrem Antrage gemäß wurden diese Rechnungen gutgeheißen. Folgendes ist die allge: meine Uebersicht derselben.

Einnahmen.

Saldo der vorigen Rechnung.

Mediationsmäßige Geldbeyträge der Kantone. Vergütung von Bern, die Missionskosten we gen Villaret und Clavaleyre betreffend.

Aus der Grenzanstalt: Kasse, theils Rückzahlung empfangener Vorschüsse, theils eigener Vors schuß.

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Gesammt-Einnahme. 132309 7 4

Ausgaben.

Ordentliche diplomatische Ausgaben.

Fr. Bh. Rp.

Gesandtschaft in Paris.

Gesandtschaft in Wien.

Gesandtschaft in Mailand.

Außerordentliche diplomatische Ausgaben.
Außerordentliche Gesandtschaft nach Paris.
Außerordentlicher Kourier nach Paris.
Kosten bey Abschließung des Staatsvertrags mit
Baden.

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Kosten der Kommissarien für die Unterhandlung der Militär-Kapitulation.

Verschiedenes.

Reise des Flügeladjutant von Hauser.

Vorschüsse an die Grenzanstalt-Kasse.

Gehalte und Besoldungen.

Postkonto

Kanzley und Archivalkosten

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Beaufsichtung der Heerstraßen.

Sanitätsanstalten.

Druckkosten des Reglements und der Zeichnun gen für Munitionswagen.

Kosten wegen Abfassung und Druck des Entwurfs des Militärstrafgeseßbuches.

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Vermischtes.

267 6 8

Gesammtausgabe

Verbleibt demnach in Kasse

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20433 I 7

Zu Bestreitung der weitern Bedürfnisse der Centralkaffe beschloß die Tagsaßung: es soll 4 des in der Mediationsakte berechneten Geld - Kontingents, welcher 70,072 Fr. 4 Bh. 3 Rp. beträgt, in zwey Zahlungen, im Herbstmonat dieses, und im Februar des kommenden Jahrs, an die Centralkasse von den Ständen abgeliefert werden. Der Gegenstand von Mannschaft s aufstellung an den Grenzen der östlichen Schweiz, auf den Fall wo kriegerische Ereignisse solches er: forderlich machen könnten, ward an die Prüfung einer befon: dern Kommission gewiesen.

In der drey und zwanzigsten Sihung, am gten July, beschäftigte sich die Tagsaßung mit Anhdrung und Difcussion des Kommissional - Berichtes über den Entwurf der Militärftrafgeseße zum Behuf der eidgenössischen Miliz-Kontingente. Noch erschien diese Arbeit keineswegs ge nügend und nebst einer großen Zahl Detailrügen, ward die Absonderung der Militärstrafkompetenz von jener der Civilkompetenz unbefriedigend erfunden. Es sollen deshalb der Kommissionalbericht und die in der Sihung selbst ge: machten Bemerkungen den Verfassern des Entwurfs mitge: theilt, sie zu einer Revision ihrer Arbeit eingeladen, und die se alsdann der Tagfahung des kommenden Jahres vor: gelegt werden. Für die gewünschte provisorische Annahme des gegenwärtigen Entwurfes hatten sich nur 7 Stimmen

erklärt.

In der vier und zwanzigsten Sigung, am 1oten July, kam der Streit zwischen beyden Abtheilungen des Kantons Unterwalden, wegen der Souverainetåt-Rechte über das Kloster Engelberg, zur Sprache. Es beruht solcher auf der ungleichen Auslegung eines Verfassungartikels, den Obwalden dahin verstehen will, daß beyde Kantonstheile sich über die Verhältnisse des im Gebiet von Nidwalden gelegenen Gotteshauses verständigen, oder wenn dies nicht möglich wäre, die Tagfahung darüber entscheiden soll; wäh rend Nidwalden behauptet, es handle sich in jenem Verfassungartikel gar nicht von dem Kloster und von beyden Theilen des Kantons, sondern von der Thalgemeinde Engelberg, die sich mit Nidwalden über ihre Verhältnisse habe ver ständigen müssen, und dieses dann auch wirklich gethan habe. Schon voriges Jahr war Obwaldens Klage bey der Tagsahung eingereicht worden; diese hatte eine gütliche Ausgleidung gewünscht. Im Laufe des Jahrs war diese nicht erfolgt; hingegen hatte Nidwalden seine Antwort auf Obwal dens Klage den Stånden mitgetheilt, und drang jest auf Europ. Annalen. 1fted Stück. 1814.

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Entscheidung. Obwaldens Gesandter behauptete, die Antwort Nidwaldens sey zu spåt an seine Regierung gelangt, und er befinde sich ohne Instruktion. So ward denn das Geschäft nochmals zurückgewiesen mit dem Wunsch, daß die streitenden Theile sich untereinander verständigen mögen. Die ange= tragene eidgenössische Vermittlung hatte Nidwalden abge= lehnt. Ein Schreiben des Königl. Baier. Ministers in der Schweiz, der sich über Zulassung und Aufnahme bairischer Deserteurs in die Schweizer Regimenter beklagt, ward dem Landammann der Schweiz überwiesen. Die Erinnerung des Gesandten von Bern, daß von Seite einiger Stånde für bessere und würdigere Feyer des gemeinsamen eidgenössi schen Bettages, der im Herbstmonat jedes Jahrs begangen. wird, möchte gesorgt werden, soll in den Abschied fallen. Und Gleiches wird in Bezug auf den Antrag des Gesandten von Freiburg `geschehen, welcher wünscht: es möchten die Stände sich über die Frage einverständigen: ob, wenn Kuratel über Anfassen (Domicilirte) müsse verfügt werden, solches durch die Behörden des Kantons der ursprünglichen Heimath, oder aber durch jene des Wohnorts geschehen solle.

In der fünf und zwanzigsten Sißung, am Isten July, hörte die Tagfahung einen umständlichen Bericht über die Grenzmauthanstalten zum Bezug der Abgaben von Kolonialwaaren an. In Folge desselben genehmigte sie die von dem Aufseher dieser Anstalten, dem Landammann Heer, abgelegten Rechnungen. Sie beschloß die weitere Fortdauer der, Grenzeinrichtungen sowol als der Abgaben für den Zeitraum eines Jahrs, und vervollständigte den financiellen sowol als den polizeylichen Theil der Orga nisation und des Reglements der Anstalten, durch mancherley Detailbeschlüsse.

In der sechs und zwanzigsten Sizung, am 14ten July, berichteten die in der vierzehnten Sihung ernannten eidgenössischen Vermittler in dem Streitgeschäft zwischen A a r

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