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aufgraben: so soll der Anstifter zur unverzüglichen Enthaup=
tung verurtheilt, und seine Familie, sein Vermögen und Vieh
eingezogen werden; Jeder der Theilnehmer aber soll hundert
Peitschenhiebe empfangen. Die Familie, das Vermögen und
Vich des Hingerichteten soll man sämmtlich dem Eigenthümer
des Kirchhofs übergeben. Wenn sie die Grabhöhlen eines
Laizsi und Tabunanen aufgraben, so ist bloß der Anstifter
nach der Einkerkerung zu erdrosseln; Ieder der Theilnehmer
aber soll hundert Peitschenhiebe empfangen, und um zwei Mal
neun Stück Vieh bestraft werden, welches dem Eigenthumer
des Kirchhofes zu übergeben ist.
Wenn sie die Grabhöhle
einer Rangperson aufgraben, so soll der Anstifter hundert
Peitschenhiebe empfangen und um drei Mal neun Stuck Vieh
gestraft werden; Jedem der Uebrigen aber soll man hundert
Peitschenhiebe ertheilen, und ihn um neun Stück Vich strafen;
und all' dieses Vich ist dem Eigenthümer des Kirchhofes zu
übergeben. Wird die Grabhöhle eines gemeinen Beamten auf-
gegraben, so soll der Anstifter allein hundert Peitschenhiebe
empfangen und um neun Stück Vieh gestraft werden; von
den Uebrigen aber soll man Jedem achtzig Peitschenhiebe
ertheilen, und um neun Stuck Vieh (Jeden) strafen; und
all' dieses Vieh ist dem Eigenthümer des Kirchhofes zu überz
geben. Wenn Jemand von den Mongolen einen Kirchhof
anzulegen wunscht, so ist es ihm erlaubt; wunscht Jemand
nach Mongolischen Sakungen begraben zu werden, so wird
auch dieses dem Belieben eines Jeden anheim gestellt. Nach
dem Tode eines Menschen ist verboten: sowohl Pferde zu
schlachten, als Stangen mit Fähnchen (in den Boden) ein-
zustoßen, die Durchgänge in den Bergen einzuzäunen und
Chadake *) aufzuhängen. Wer aber dawider handelt und von
irgend Jemand bemerkt wird, der soll um fünf Stück Vieh

ใน

*) Ein Chadal ist ein weißes seidenes Zuch, welches den Weltesten und den Gåsten als Höflichkeitsbezeigung dargereicht wird.

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gestraft werden, welche Demjenigen zu übergeben sind, der Solches bemerkte.

Artikel 12. Wenn Mongolen Jemand von den Ihrigen zu sich locken und verkaufen.

Wenn ein Mongole eine Manns = oder Frauensperson aus der Zahl seiner Landsleute zu sich lockt, und einen guten Menschen in die Sklaverei verkauft u. s. w.: so soll ein Sol cher, ohne zu berucksichtigen, ob er ihn verkauft oder nicht verkauft hat, hundert Peitschenhiebe erhalten und um drei Mal neun Stück Vieh gestraft werden; der Verlockte aber soll hum dert Peitschenhiebe empfangen.

Artikel 13. Wenn Jemand einen Chinesen zu sich lockt und verkauft.

Wenn ein Mongole jenseits der Gränze einen Chinesen oder eine Chinesinn zu sich lockt und in die Sklaverei ver kauft: so soll man, ohne zu berücksichtigen, ob es Freie oder Sklaven sind, und ob er sie verkauft oder noch nicht verkauft hat, sondern nur für die bloße Entführung, - falls der Ver lockte darum nicht wußte, den Anstifter nach der Einkerkerung erdrosseln, Jedem der Theilnehmer aber hundert Peitschenhiebe ertheilen, und Jeden derselben um drei Mal neun Stuck Vieh strafen, den Verlockten dagegen von der Untersuchung freis sprechen. War es ein einziger Mensch, so soll er ebenfalls zur Erdrosselung verurtheilt werden. Hat er Iemand mit des sen Einwilligung verlockt und verkauft, und der Verlockte darum gewußt: so soll er, ohne zu berücksichtigen, ob er Jenen ver kauft oder nicht verkauft hat, hundert Peitschenhiebe empfans gen und um drei Mal neun Stück Vieh gestraft werden, der Verlockte aber hundert Peitschenhiebe erhalten.

Artikel 14. Wenn Jemand Ehebruch mit der Frau eines Gemeinen begeht.

Wenn ein gemeiner Mann Ehebruch mit der Frau eines Gemeinen begeht: so soll er um fünf Mal neun Stück Vieh gestraft, die Ehebrecherinn aber ihm entrissen und ihrem Mann übergeben werden, damit er sie erschlage. Erschlägt er sie nicht, so ist das Strafvieh ihrem Fürsten zu übergeben. Wer sich bei einer fremden Frau einzuschmeicheln sucht, der soll um drei Mal neun Stück Vieh gestraft werden *).

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Artikel 15. Wenn Fürsten u. A. Ehebruch mit der Frau eines Gemeinen begehen.

Wenn über Fahnen gebietende und nicht gebietende Fürsten 1sten und 2ten Grades Ehebruch mit der Frau eines Gemeinen begehen, so sollen sie um neun Mal neun Stück Vich gestraft werden; thut dieß ein Boila, Boisa und hun, so sind sie um sieben Mal neun; ein Laizsi und Tabunan sind um fünf Mal neun Stück Vieh zu strafen; alles Vieh ist dem Manne der Ehebrecherinn zu übergeben.

Artikel 16. Wenn ein Gemeiner mit einer Fürstinn Ehebruch begeht.

Wenn ein Gemeiner mit einer Fürstinn Ehebruch begeht, so soll der Ehebrecher in Stücke zerschnitten, und der Fürstinn das Haupt abgeschlagen werden; die Familie des Ehebrechers aber ist in die Sklaverei zu geben.

Artikel 17. Leute von schlechter Führung sollen nach Chonan und Schan - dun verwiesen werden.

Im 11ten Monde des 28sten Jahres der Regierung Zan= Lun's (1763) ist, auf Vorstellung der Glieder des Geheimen Raths in Gemeinschaft mit dem Peinlichen Collegium und dem Collegium der auswärtigen Angelegenheiten, folgende Verords nung bestätigt: Rangpersonen und Gemeine von schlechter Füh rung sollen durchaus nicht in der Fahne gehalten, sondern, sammt ihren Familien, ihrem Vermögen und Vieh, nach Chi - nau oder Schan - dun verwiesen werden, zu schweren Dienstverrichtungen bei den Stationen.

Artikel 18. Wenn Jemand ein Stuck Vich erschießt.
Wer ein fremdes Stuck Vieh erschießt oder erschlägt, ift ge

*) Die Strenge der Strafe offenbart das herrschende Laster des Volkes.

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halten, neun Stuck Vieh dafür zu entrichten. Wenn Jemand unvorsäglich ein Pferd erschießt, so soll das Doppelte von ihm beigetrieben werden. Stirbt das Pferd nicht, und wird es nach seiner Genesung zurickgegeben: so ist er um ein zweijäh riges Dechslein zu strafen.

Eilfte Abtheilung.

Von den Lama's.

Artikel 1. Den Lama's und Helunen ist erlaubt, eine Kleis dung von gelber, brennender *) und dunkelrother Farbe zu tragen.

Den Lama's und Helunen ist erlaubt, eine Kleidung von gelber, brennender und dunkelrother Farbe zu tragen, den Schülern (Bandi) aber, sich der rothen Farbe zu bedienen. Die Hüte der Lama's und Schüler dürfen von dunkelrother Farbe verfertigt werden. Den Laienbrüdern (Obuschi) und Nonnen (Tschibganza) ist nicht erlaubt, sich einer Kleidung von gelber, brennender und dunkelrother Farbe zu bedienen. Wenn ein Lama vom Monarchen mit irgend einer andern Farbe begnadigt wird, so ist ihm erlaubt, sich derselben zu bedienen. Wenn befehligende Lama's einer Farbe, der Vers ordnung zuwider, sich bedienen, so sollen sie um neun Stud Vieh gestraft werden; Schuler, Laienbrüder und Nonnen aber sollen 80 Peitschenhiebe erhalten.

Artikel 2. Das Kloster Chou = chuan-ssy **) soll jähre lich 400 Lama's zum Götterdienste versammeln.

Das Kloster Chou-chuan = ssy soll jährlich 400 Lama's zum Götterdienste versammeln, und zur Belohnung für dies selben 1000 Lan Silbers aus dem Collegium empfangen.

Artikel 3. Es ist den Lama's und Schulern untersagt, eigenmachtig das Kloster zu verlassen.

*) d. i. grell = gelber.

**) Dieses Kloster liegt eine Werste nordwestlich von Peking.

Wer Lama's und Schüler zur Heilung und zum Gitterdienste zu sich zu bitten wunscht, der muß sich deshalb an den Vorsteher wenden; hierauf wird es ihm gestattet, die Lama's mit sich zu nehmen, unter der Bedingung, daß er sie wieder zurückbringe und dem Vorsteher überliefere. Wenn die Lama's und Schuler eine Nacht in jenem Hause zubrin gen, oder sich entfernen, ohne es dem Vorsteher vorher gesagt zu haben, oder wenn Derjenige, der die Lama's zu sich bit tet, sie ohne des Vorstehers Vorwissen fortführt: so soll jeder der Lama's und Schüler, die eigenmachtig sich entfernt und in einem Privat-Hause übernachtet, um drei Mal neun Stuck Vieh, welches im gemeinschaftlichen Schake verbleiben muß, gestraft, Derjenige aber, der sie eigenmächtig fortgeführt, dem Collegium zum gerichtlichen Verfahren übergeben werden. Wer aber in einem Hause bei einer unverheiratheten Frauensperson übernachtet, der soll, nach der Ausstoßung aus dem Lamas stande hundert Peitschenhiebe empfangen; ist die Frauenspers son eine Mongolinn, so soll sie ebenfalls hundert Peitschen hiebe erhalten; ist sie jedoch eine Chinesinn, so soll sie dem Peinlichen Gerichtshofe zur Aburtheilung überliefert werden. Wenn eine Nonne Unzucht begeht, so soll sie, nach dem Verluste des Standes, hundert Peitschenhiebe erhalten; ein Vorsteher ist (für Unzucht) um drei Mal neun Stück Vieh, Tschas sak-Lama's sind um zwei, ein Domzsi und die Uebrigen jeder um neun Stuck Vich zu strafen, wetches alles in dem gemeinschaftlichen Schake zu bewahren ist. Wenn ein Lama ein Frauenzimmer bei sich übernachten läßt, so soll derselbe, wenn es der Vorsteher ist, dafür um drei Mal neun Stuck Bich; ein Domasi und die Uebrigen sollen um neun, Helunen und Schuler um fünf Stück Vieh gestraft werden, welches alles im gemeinschaftlichen Schake zu bewahren ist *). Was

*) Dies ist so zu verstehen, daß Jeder derselben für sein Vergehen bee sonders, nicht aber für schlechte Aufsicht, gestraft wird.

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