System des deutschen Armenpflegerechts

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Vahlen, 1873 - 1179 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Abgeordneten Angehörigen Angelegenheiten Anspruch Anstalt Antrag Arbeitshaus Armen Armenverbände Armenwesens Artikel Aufenthalt Aufnahme Aufsicht Ausführungsgesetzes Ausländer Ausschuß Ausschusses Beamten Befugniß Behörde Beihülfe Beschluß Beschlüsse besondere bestehenden Bestimmungen Betheiligten betreffenden Bezirke bezüglich Bundesamt Bundesstaaten Bürgermeister Communal Deputation deſſen deßhalb Direktion einzelnen Entscheidung erfolgt erforderlich Erlaß erst Erstattung Erwerb Fällen Freizügigkeitsgesetz Frist gemäß Gemeinde Gemeindebezirke Gemeindeordnung Gemeinderath Gemeindeversammlung Genehmigung Ges.-Samml Gesammt geseßlich Gesetzes gewählt Grund Grundstücke Gutsbezirke Heimath Herzogthum Hülfsbedürftigkeit Indigenat Instanz iſt Jahre Juli Juni Kinder Kommiſſion Königreich Sachsen Kosten Kranken Kreis Kreistages Land Land-Armen Land-Armenverband Landgemeinden Landrath Landtage lichen Maßgabe Mitglieder muß müſſen nothwendig Oberpräsidenten öffentlichen Armenpflege Orts Orts-Armenverbände Personen Pflicht politischen Gemeinden preußischen Provinz Provinzial Provinzial-Landtage provinzialständischen Recht Regierung Reglement Reichsgesetzes resp schiedsamtliche Schwarzburg-Sondershausen selbstständig ſind Sizungen soll sowie Spruchbehörde Staats Stadt Stadtkreises Frankfurt ständischen steht Stellvertreter Strafgesetzbuches Theil Uebernahme Unterſtüßung Unterstützung Unterstützungswohnsitz Verband Verfahren Verhältniß Verordnung Verpflegung verpflichtet Vertretung Verwaltung vorbehalten Vorschriften Vorsitzenden Wahl

Beliebte Passagen

Seite 58 - Betteln abzuhalten unterläßt; 5. wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er in einen Zustand gerät , in welchem zu seinem Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Vermittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß1); 6.
Seite 161 - Deutschen (§ 31) ist von dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Armenverbande Obdach, der unentbehrliche Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und im Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbnis, zu gewähren.
Seite 39 - Behörde ist befugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den angetretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.
Seite 7 - Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hinreichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Angehörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält.
Seite 11 - Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten.
Seite 11 - Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie sich dort niederlassen.
Seite 6 - Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes, 1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im Stande ist...
Seite 11 - Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und...
Seite 9 - Lebenswandel geführt haben; 3. an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden; 4. an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.
Seite 12 - Ludwig II., von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc.

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