Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem Preussischen Staate, Band 14Wilhelm Hertz, 1866 |
Inhalt
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Aachen Ab-)nahme Abbau Absatz Abteufen Arbeiter Artikel bedeutende beiden Belegschaft Berggesetzes Berginsp Bergwerke betheiligt Betrieb betrug Bezirk Bleierze Bleierzgruben Blende Brauneisenstein Braunk Braunkohlen Breslau Cbfss Centner Coblenz Cöln cotang desgl Dortmund Durchschnitt Düsseldorf Eisen Eisenbahn Eisenerz Eisenerzgruben Eisenstein Erbstolln erschlagen ersten Erze Felde Flötze Förderung Galmei Gang Ganzen Gesetzes grossen Grube Gusswaaren Hangenden Häuer hereinbrechenden Höhe Hohöfen Hütte Jahre Knappschaftsverein Kohlen König Kreise Kupfer Kupfererze letzteren lich Liegnitz Mächtigkeit Mann Menge Werth Merseburg Muthung niedergebracht Oberbergamte Oberbergamtsbezirk Bonn Oberbergamtsbezirk Breslau Oberbergamtsbezirk Dortmund Oberbergamtsbezirk Halle Ofen Oppeln östlichen Producte Production Querschlag rechtsrheinischen Regierungsbezirk Arnsberg Regierungsbezirk Düsseldorf Revier Revierbeamte Rhein Roheisen Saline Salz sämmtlich Schacht Schlepper Schwefel Schwefelsäure Sohle soll sowie Spatheisenstein Staate verliehene Werke Steink Steinkohlen Steinsalz Stolln Stollnsohle Summe Termine Teufe Thlr Tiefbau Tiefbausohle Tonnen unstän vertragenden Theile Verwaltg Vorjahre Waaren weiter Werthe Westfalen wieder Zahl Zoll Zollverein Zunahme zusammen
Beliebte Passagen
Seite 118 - Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich ein zur Abfertigung befugtes Zoll...
Seite 16 - keiner der vertragschliessenden Theile zwölf Monate vor diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Vertrages aufhören zu lassen, kundgegeben haben sollte , bleibt derselbe in Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Theile denselben gekündigt hat.
Seite 118 - Beträgen und da , wo sie jenen Satz nicht erreichen , höchstens zu diesem letzteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landesgrenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten...
Seite 38 - Gegenstände vorgeführt wurden, welche bei der Eingangsabfertigung vorlagen. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
Seite 130 - Bedürfniss des erlaubten, dh nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, dass sich Vorräthe von Waaren der...
Seite 130 - Auch können die Zoll- und Steuerbeamten des einen Theiles durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Behörde des anderen...
Seite 133 - Massgabe des §. 17 eingeleiteten Verfahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, steht dem Staate zu, bei dessen Gerichte die Verurtheilung oder Erbietung erfolgte. Es soll jedoch vor derartigen Straferlässen oder Strafmilderungen der zuständigen Behörde des Staates, dessen Gesetze übertreten waren, Gelegenheit gegeben werden, sich darüber zu äussern.
Seite 119 - Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Consuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu ernennen, in denen Consuln irgend eines dritten Staates zugelasaön werden.
Seite 136 - Bedacht genommen werden. 3. Hinsichtlich der Stellung und der Amtsbefugnisse der auf das Gebiet des anderen Theiles verlegten Grenzzollämter hat man sich über folgende Grundsätze geeinigt: a) Ein auf das jenseitige Gebiet verlegtes, früher auf dem Gebiete des Staates, welchem es angehört, aufgestellt gewesenes Zollamt behält den Namen des früheren Standortes, welchem Jedoch sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standorts.
Seite 117 - Schiffsgütern u. dergl. m., insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragenden Theiles unter gleichen Bedingungen und gegen gleiche Gebühren, wie den Angehörigen des eigenen Staates, gestattet werden.