Beiträge zur Beurtheilung der Zollvereins-Frage: eine Sammlung amtlicher Aktenstücke[Anonymus AC08564901] Decker, 1852 - 192 Seiten |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abgaben allgemeinen Anlage Anträge Anwendung Artikel Ausführung ausländischen Ausnahme Bayern beiden Berathungen bereits Berlin besonderen bestehenden Bestimmungen betheiligten Betrag betreffend Bevollmächtigten Beziehung Bezug bleibt Braunschweig Bremen Centner Destreich diejenigen dürfen eigenen Einfuhr Eingang eintreten einzelnen enthalten Entwürfe erfolgt erforderlich Erhebung erhoben Erklärung Erneuerung erst Erweiterung Erzeugnisse Falle feine ferner find Folge folgende Frage Gebiete gegenseitigen Gegenstände gegenwärtigen gehörigen gemacht gemeinschaftlichen genannten getroffenen gleichen Grenze großen Handels Hannover Hannoverschen hinsichtlich Höhe inländischen inneren Jahre Januar jezt Kaiserlich Königlich Preußische Regierung kontrahirenden kontrahirenden Staaten kontrahirenden Theile Lande lassen lich Metallen Mittheilung näher neuen Oesterreich offenen Vertrages Oldenburg Preußen rohe Rthlr Rücksicht Sachsen Salz Seiten Separat Separat-Artikel September soll sollte sowie Staaten Stande Steuer Steuervereins Tarif Theile Thlr treten übrigen Uebereinkunft Verabredungen Verbindung Vereinbarung Vereins Vereinsstaaten Verhältnisse Verhandlungen Verkehr Verständigung Vertrages vorbehalten Waaren Wein Weise weitere wesentliche Wien wollen Zoll Zollvereins Zucker Zwecke
Beliebte Passagen
Seite 21 - Corporationen, erhoben werden, jedoch — was das Eingangsgut betrifft — mit Vorbehalt derjenigen inneren Steuern, welche in einem Vereinsstaate auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, inländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.
Seite 74 - Bedürfniss des erlaubten, dh nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, dass sich Vorräthe von Waaren der...
Seite 33 - Staaten, welche in dem Gebiete eines anderen derselben Handel und Gewerbe treiben , oder Arbeit suchen , soll von dem Zeitpunkte an, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird , keine Abgabe entrichtet werden , welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Unterthanen unterworfen sind.
Seite 40 - Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. Von den Unterthanen des einen der...
Seite 76 - Uebertretung sind. §. 18. Zu den im §.17 bezeichneten Untersuchungen sollen das Gericht, von dessen Bezirke aus die Uebertretung begangen ist, und das Gericht, in dessen Bezirke der Angeschuldigte seinen Wohnsitz oder, als Ausländer, seinen einstweiligen Aufenthalt hat, insofern zuständig sein, als nicht wegen derselben Uebertretung gegen denselben Angeschuldigten ein Verfahren bei einem anderen Gerichte anhängig oder durch schliessliche Entscheidung beendigt ist.
Seite 41 - Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, um sich von allen vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen , vollständige Kenntniss zu verschaffen.
Seite 11 - Handelsstrassen es erfordert, solche Abweichungen von den allgemein angenommenen Erhebungssätzen , welche für einzelne Staaten als vorzugsweise wünschenswerth erscheinen , nicht ausgeschlossen sein, sofern sie auf die allgemeinen Interessen des Vereins nicht nachtheilig einwirken.
Seite 41 - Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absätze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten eben so wie die eigenen Unterthanen behandelt werden.
Seite 44 - Theile gestehen sich gegenseitig das Recht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung derselben in Beziehung auf das Zollwesen und die Grenzbewachung Kenntniss zu erlangen, wozu diesen Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.
Seite 39 - Schiffsgütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten...