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In den jüngsten Bänden beschränkt sich diese rüstig fortschreitende Sammlung auf reine Quellenpublication, in diesem Fache tritt sie dafür mit gediegenen Leistungen auf. Die drei obgenannten Bände bringen einen stattlichen Anfang zu dem Urkundenbuch des Kantons Wallis, mit über 1600 Nummern, von circa 300 bis 1330 reichend. Da die Geschichte jenes Gebietes mit derjenigen der Waat, Savoyens &c. bekanntlich enge verflochten ist, so bietet diese Sammlung einen wesentlichen Beitrag auch für weitere Kreise, und zwar einen auch qualitativ so bedeutsamen, dass dem Bearbeiter, Herr Prof. J. Grémaud, Kantonsbibliothekar in Freiburg, für seinen Fleiss und die Sorgfalt, die er auf Texte und Register verwendet, die volle Anerkennung der Fachmänner gebührt, und eine ununterbrochene Fortsetzung sciner Arbeit sehr zu wünschen ist, zumal die geschichtliche Litteratur über Wallis an quellenmässigen Leistungen nicht reich ist. Der Inhalt ist übrigens, wie in allen solchen Werken, so manigfaltig, dass die bisher gegebenen Register (zu jedem Band) dem Forscher auf die Dauer nicht genügen können, und am Schlusse, wenigstens etwa zu Ende des 15. Jahrhunderts, ein umfassendes Sachregister oder ein etwas einlässlicher Commentar, resp. eine gruppirende Uebersicht, den Lesern höchst willkommen sein müsste. St.

Staat und Kirche in der Schweiz von Dr. C. Gareis und Dr. Ph. Zorn. I. Bd. in 2 Abthl., 8o, 675 S. Zürich, Orell Füssli & Cie. 1877-78. Preis 13

"

Eine Darstellung des eidgenössischen Kirchenstaatsrechtes mit besonderer Rücksicht auf die neuere Rechtsentwickelung und die heutigen Conflicte zwischen Staat und Kirche", wie es bereits auf dem Titel lautet.

Gerade diese Darstellung der kirchlichen Verhältnisse der Schweiz ist schon desshalb interessant, als es nirgends ein ähnliches Verhältniss gibt, welches in kirchlicher und kirchenstaatlicher Hinsicht auf einem verhältnissmässig wenig umfangreichen Territorium, solche Gegensätze so nahe zusammengerückt findet.

Das Werk will die Hauptprinzipien des dermalen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft bestehenden Rechtszustandes hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche darlegen.

In historischer Beziehung musste sorgfältig Maass gehalten werden, um nicht zu tief in die Irrgänge der bis jetzt wenig erforschten kirchenrechtlichen Verhältnisse der früheren Zeit zu gerathen. Die Geschichte wurde nur so weit beigezogen, als dies zum Verständniss des damaligen Rechtszustandes unerlässlich, bez. als dieselbe eine Folge neuerer rechtlicher Gestaltungen war. Auf diese letzteren, sowie deren Ursachen und Folgen, wurde ein besonderes Augenmerk gerichtet (Bisthum Basel, Apostol. Vicariat Genf, Nuntiatur, Conflicte in Bern und Genf).

ragraphen. Der systematischen Darstellung ist Der erste vorliegende Band zerfällt in 36 Paeine Einleitung (in 6 Paragraphen) vorausgeschickt, welche die Quintessenz der wissenschaftlichen Resultate über die Frage des Verhältnisses von Staat und Kirche mit spezieller Anwendung auf die Schweiz und deren historische Entwickelung darzulegen versucht; ein kurzer Rückblick auf die von den alten frommen Eidgenossen mit unbeugsamer Energie festgehaltenen Rechte des Staates in kirchlichen Dingen dürfte wesentlich zum Verständniss der heutigen Zustände beitragen.

Die 6 Paragraphen der Einleitung geben uns: 1) Die Aufgabe, 2) Staat und Kirche überhaupt, 3) Trennung von Staat und Kirche, 4) Staatshoheitsrechte gegenüber den Kirchen, 5) Landeskirchen, 6) Die Quellen des schweizer. Kirchenrechtes.

Die eigentliche Darstellung dagegen zerfällt gleichsam von selbst in 5 Abschnitte, davon der vorliegende Band deren 2 enthält (§. 7 bis 30).

Der erste Abschnitt „das eidgenössische Recht“ enthaltend, theilt sich in 1) die prinzipiellen Rechtssätze der eidg. Bundesverfassung über das Verhältniss von Kirche und Staat. 2) Executivgewalt des Bundes in Beziehung auf das Verhältniss von Kirche und Staat. 3) Spezielle Bestimmungen der Bundesverfassung die römischkatholische Kirche betreffend. 4) die Conflicte über Errichtung des apostolischen Vicariats Genf und die Aufhebung der Nuntiatur. 5) das eidgenössische Eherecht.

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Der zweite Abschnitt „Das Kirchenstaatsrecht der Kantone" bot der Bearbeitung wegen der ausserordentlichen Fülle und Zerstreutheit des zu verarbeitenden Materiales weitaus die grössten Schwierigkeiten. Besonderes Augenmerk wurde auf das Verhältniss der kantonalen Rechtsbestimmungen zu den Sätzen der neuen Bundesverfassung gerichtet. Statistische Angaben über das konfessionelle Verhältniss der Bevölkerung zur neuen Bundesverfassung, über Orden und Klöster, deren Mitgliederzahl und Vermögen (nach den neuesten Erhebungen) vervollständigen die Rechts-Darstellung und geben ein Bild des faktischen Zustandes in den 25 Kantonen und Halbkantonen.

Eine besondere Unterstützung fanden die Herren Verfasser in den HH. Reg.-Rath Teuscher, J. J. Trachsler, Prof. Dr. Trächsel und Dr. Gisi, welche nicht wenig dazu beitrugen die Beschaffung des umfangreichen Materials zu der schwierigen Arbeit zu erleichtern.

Das St. Ursus-Pfarrstift der Stadt Solothurn seit seiner Gründung bis zur staatlichen Aufhebung im Jahre 1874 nach den urkundlichen Quellen. Beitrag z. schweiz. Rechts- und Kirchengeschichte von J. Amiel, Advocat, gew. eidg. Generalprocurator. 1 Band gr. 8°, 600 S. und 7 Kunstbeilagen. Preis 10

Dieses im Verlage von B. Schwendimann, Buchdrucker in Solothurn, erschienene historische und juristische Werk ist der mit einleitendem Vorwort versehene Separatabdruck einer dem hohen Bundesgericht eingereichten Klage der Stadt Solothurn für ihre katholische Pfarrei gegen den Staat, als Uebernehmer der kirchlichen Verpflichtungen des durch Kantonsdecret von 1874 aufgehobenen Pfarrstifts. Das Buch ist mit lithographirten und xylographirten Kunstbeilagen, Abbildungen von Sigillen, Medaillen und Münzen, Ansichten des alten Pfarrmünsters vor 1763, der von Pisoni erbauten Pfarrstiftskirche St. Urs, Vorderansicht und Inneres, des Klosterplatzes mit den Caplanhäusern, des Wengischen Bürgerspitals mit der Spitalkirche zum hl. Geist, des Pfrundhauses und der Capelle zu St. Katharina, einem Facsimile der Handschrift des Propstes Dr. Felix Hemmerlin künstlerisch ausgestattet.

Abgesehen von dem juristisch prozessualischen Zwecke, welcher die Klage veranlasste, bietet die Schrift auch in allgemein historischer Hinsicht, namentlich in rechts-, kirchen- und kulturgeschichtlicher Beziehung, eine Fundgrube von Quellen und Forschungen dar. Das Buch bringt zugleich eine Menge von Thatsachen aus dem gemeinnützigen und religiösen Leben der hervorragendsten historischen Persönlichkeiten, Staatsmänner und Bürger der Stadt Solothurn aus vergangener Zeit. führt die Tausende von Stiftungen zu örtlichen kirchlichen Zwecken auf, aus deren Gesammtheit das Vermögen des Pfarrstifts im Verlaufe der Jahrhunderte entstanden und herangewachsen ist. Eine solche Arbeit bietet auch für andere wissen

Es

schaftliche Kreise und geschichtsfreundliche Leser

reiches Interesse.

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Contenu: Le chanoine Gaspard de la Soie,
F. O. Wolf. L'Aiguille verte. Course de sect. ro-
mandes. Note de voyage, par Briquet et Filliol.
Chronique et Bibliographie &c.

Revue suisse des Beaux-arts, &c.

Contenu des Nos 7 à 10:

Les fresques d'Holbein au palais épiscopal de Coire, par E. Périer. Le Centenaire de Rousseau, par GrandCarteret. Exposition rétrospective de l'art industriel à Bâle, par J. Grand-Carteret. Les archives de Genève, d'après le volume publié par Franç. Turettini. L'art russe, d'après Viollet - Le Duc, par E. R. — Un camp helvético-romain. -Un plafond du XVIe siècle à Berne. L'exposition de la Société des Amis des Arts à Neuchâtel, par A. B. Publications relatives au Centenaire de Voltaire.

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JOACHIM VON WATT (Vadian), Chronik der Aebte des Klosters St. Gallen. Herausgegeben von Ernst Götzinger.

I. Hälfte 1875. XCIII u. 565 S. II. Hälfte 1877. 459 S. 4o. (St. Gallen, gedr. bei Zollikofer.) Es enthalten diese zwei Bände die wich

tigsten der deutschen historischen Schriften Vadians, durch deren Herausgabe der Historische Verein des Kantons St. Gallen unsere vaterländischen Geschichtswerke um eine grosse Zierde bereichert hat. Der dritte und letzte Band wird, ausser der römischen Kaisergeschichte und der Geschichte der fränkischen Könige, auch die historischen Collectanea und das Tagebuch bringen.

Das Ganze ist ein wahres Prachtwerk zu nennen, innerlich und äusserlich betrachtet. An der Spitze des ersten Bandes präsentiert sich das Bildniss des grossen Bürgermeisters, während dem zweiten ein wohlgewähltes Facsimile seiner Hand vorgesetzt ist. Die übrige Ausstattung, Druck, Papier, Eintheilung etc. sind splendid und bieten dem Leser geradezu eine Augenweide.

Es verdient aber auch dieser Vadian, dass ihm alle Ehre angethan werde. Er

nen.

"

ist nicht einer der gewöhnlichen Chronikschreiber, sondern ein Mann von wahrhaft historischem Geiste. In origineller, grossartiger Auffassung, quellenmässiger, kritischer Forschung und objectiver Darstellung ist er seiner Zeit um Jahrhunderte vorausgeeilt und erst, nachdem nun seine Werke Jedermann zugänglich gemacht sind, wird seine Bedeutung als Geschichtschreiber zu allgemeinerer Anerkennung gelangen könMan könnte, um Beispiele anzuführen, sich versucht fühlen zu fragen: Wo hat die Kirchengeschichte des XIX. Jahrhunderts gründlicher und besser über das Mönchs- und Klosterwesen geforscht und geschrieben als dies Vadian gethan hat in seiner meisterhaften Schrift Von dem Mönchsstand" (Bd. I, S. 3-103) und „Von dem frommen Einsidel Sanct Gallen und von Anfang, Stand und Wesen seines Klosters" (ib. S. 104-143)? Diese zwei Monographien, welche der eigentlichen „Chronik der Aebte" vorausgeschickt sind und ihr so zu sagen als geistige Unterlage dienen, erinnern, beiläufig gesagt, an die beiden ebenso glänzenden und geistvollen Abhandlungen von Christus" und „von dem Pabst", welche Joh. Kessler gleichfalls wie ein Eingangsthor vor seine Reformationsgeschichte gebaut hat. Es sind Denkmale des reichen Geisteslebens und Forschungseifers, welche damals die Reformation in St. Gallen geweckt hatte. Mit Recht hebt der Herausgeber in der Einleitung die Geschichte des Abtes Ulrich Rösch als bedeutend hervor. Sie nimmt für sich allein S. 168-386 des 2. Bandes in Anspruch und ist „nächst der Darstellung der Hohenstaufenzeit die bedeutendste Partie des Vadianischen Geschichtswerkes, was Kunst und Wärme der historischen Darstellung belangt". Ob aber wirklich persönlicher Hass und nicht vielmehr nur patriotischer Ingrimm gegen diesen geschwornen Feind und Schädiger Stadt St. Gallischer Freiheit und Grösse Vadian beseelt habe, wie die Einleitung S. XX annimmt, geht wenigstens aus keinen Worten des sonst überall so milden und versöhnlichen Mannes hervor. „Dem Gott sin sünd und übel verzigen han welle, amen", sind die Worte, mit denen Vadian Abt Úlrichs Leben beschliesst.

Wie das Hauptwerk, die Chronik, eingeleitet wird durch die zwei oben namhaft gemachten Abhandlungen ernsteren Inhaltes und Tones, so erhält es hinwieder am Ende eine anmuthige, idyllische Einrahmung durch die zwei angefügten Stücke, erstlich: Von Anfang, Gelegenheit, Regiment und Handlung der weit erkannten,

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frommen Stadt zu S. Gallen.“ „Manch eine schweizerische oder deutsche Stadt dürfte stolz sein auf solch ein Ehrendenkmal, wie es Vadian hier seiner Vaterstadt gesetzt hat." Sodann der Traktat: Oberbodensee, von seiner Ard und Gelegenheit etc." „einem Muster topographischer Darstellung."

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Wer nun aber über die Entstehung der Vadianischen Geschichtswerke, über seine Quellen, über Umfang, Geist, Darstellung und Sprache seiner Chronik sich volle und gründliche Kenntniss verschaffen will, den weisen wir an die gegen 100 Seiten starke meisterhafte Einleitung von Herrn Professor Götzinger. Man kann sagen, es bilde dieselbe ein kleines Opus für sich, wie ja auch die Einleitung zur Götzinger'schen Hebelausgabe ihren anerkannt selbstständigen Werth hat. Sehr einlässlich wird Vadians Antheil an Stumpfs Chronik erforscht und erörtert (wobei der darauf bezügliche Briefwechsel zwischen Vadian, Bullinger, Stumpf und Froschauer mitgetheilt wird) und es ergibt sich, dass derselbe ein sehr bedeutender ist. Der Abschnitt über die Quellen Vadians bietet in klarer und geordneter Reihenfolge jedem, der sich eine anschauliche Vorstellung von dem Wissensumfang der damaligen Humanisten machen will, ein abgerundetes Bild dar, wie es hübscher wohl nicht leicht anderswo zu finden sein möchte. Ebenso instructif und angenehm liest sich die Abhandlung über den Umfang und Geist der Vadianischen Chronik, welche seine grossen Eigenschaften und Vorzüge als Geschichtsforscher und -schreiber ins Licht stellt, ohne seine (allerdings mehr in Nebendingen bestehenden) Mängel und Gebrechen zu verschweigen. In kurzem Abriss sind die sprachlichen Eigenthümlichkeiten aufgeführt, sowie ein Verzeichniss der in der Chronik sich findenden Urkunden gegeben. Das ganze Werk ist hinten mit einem ausführlichen Namen-, Wort- und Sachregister versehen.

Nun der Text selbst. Es ist derselbe von so bedeutendem Umfange, dass seine Herausgabe eine eminente Arbeit genannt werden muss, ganz besonders wenn man hinzunimmt die sachlichen und sprachlichen erläuternden Anmerkungen, welche durch das ganze Werk hindurchgehen. So sind z. B. für die angeführten Könige, Fürsten, Päpste, Bischöfe etc. die Jahrzahlen ihrer Regierungszeit angegeben und überdies für die oft citierten Gewährsleute, Quellen, Lebenszeit und bezügliche Schriften mitgetheilt, offenbare Versehen korrigiert, bei

den Urkunden auf die Sammlung von Wartmann, anderswo auf entsprechende Stellen der Sabbata und andrer Chroniken verwiesen. Da überall das Originalmanuscript Vadians vorlag, so kann von Textkritik im gewöhnlichen Sinn nicht geredet werden. Die Aufgabe war dasselbe richtig zu lesen und wiederzugeben. Die Interpunktion, welche im Original, nach damaliger Weise, sehr unentwickelt sich findet, wurde zur Erleichterung des Verständnisses strenger durchgeführt: ein nicht zu unterschätzendes Moment, wenn, wie Immanuel Bekker zu sagen pflegte, eine gute Interpunktion ein halber Commentar ist.

Es war Grundsatz des Herausgebers, die Schreibweise des Originals unverändert beizubehalten, mit Ausnahme unwesentlicher Abänderungen, welche das sprachliche Interesse nicht beeinträchtigen, wie Umgehung von y, der unbegründeten Verdoppelung von Consonanten und ungleicher Bezeichnung der Diphthonge und Umlaute. Man kann diese Freiheit einräumen, wiewohl es Fälle gibt, wo der Forscher wenigstens die Originalschreibung lieber sähe. Eine, wie uns scheint, nicht gerade glückliche Neuerung ist die Art das umgelautete uo zu bezeichnen, nämlich durch ue. Das Einfachere und Verständlichere wäre das bisher übliche üe. Fälle, wo Vadian sich verschrieb, sind gewöhnlich durch ein beigesetztes Ausrufzeichen oder auch durch eine kurze Bemerkung gekennzeichnet, z. B. II, 325 Z. 25 armorst (!) st. armrost Armbrust oder ib. 253 Z. 10 herzigosch (!) st. herzogisch; ib. 360: ain wexger, dazu Anm. metzger, II, 18 Z. 19: der hailig gnast. Anm. Wohl verschrieben für gâst, geist. ib. 19 Z. 6 ist gewissenhaft beibehalten: aller welt überlanden und untraglich und dazu in einer Anmerkung gefragt verschrieben für überladen? II, 414 Z. 36 findet sich schössli in das richtige schlössli korrigiert, während wieder Stellen wie ib. 407 Z. 8: erörtet und außgleit unberührt belassen sind. Eigentliche Druckfehler anzunehmen ist man sonst sehr selten veranlasst (wie etwa in II, 267 Z. 28 der Vorname Hens st. Hans). *) Hie und da möchte es Stellen oder Ausdrücke geben, wo man sich eine Erläuterung wünschte; während die Fälle sehr viel seltener sind,

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wo man sie entbehren könnte. Eine Anzahl Wörter, von denen das erstere gilt, wollen wir, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, hersetzen, indem wir uns auf den 2. Band beschränken: ußligen S. 2; vornacher S. 5 und sehr oft; flochen, flöchnen S. 69 und sonst; versetzt 84; usschlagen 112; maßen 120; beheben 140; inbinden 144; gült, mitgült 159 und 260; ufrecht 190; setzen 205; schemklich 206; louf 248 und oft; rennfenli 255; vortelig 267; gred 182; gredhus 385; gestanden 283 u. 284; harschlich 285; geschänden 292; abschrenzen 297; sich üssern 301; verschupfen, schupflehen 304; verlüpt 311 und oft; schnurren 317; zerflogen 325; inzug 323 und oft; mesmer 330; ergrempt 339; abgemast 339; schänzelen 346; gsellengang 357; überbürzlen 358; der unsinnig donstag 371; vertöschlen 375 und sonst; verjäsen ib.; ain Oelberg 376; vertörlen 380; kertzwiche 391; trib und trat 397; kib 396 und sonst; mettizit 408.

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I, 203 Z. 39 weist Vadian mit den Worten: wie wir vormalig gemelt hand" auf eine frühere Stelle zurück. Die Anmerkung 10 ib. fragt: Wo? Es ist dies jedenfalls S. 163.

Wir können nicht umhin im Folgenden noch einige ganz unmassgebliche Vermuthungen oder Vorschläge den Text betreffend zu äussern. II, 188 Z. 15 wird gesagt, dass die widerrechtlichen Incorporationen von Kirchengütern durch die Klöster „ain bare schnideri gsin sind." Dies wird in der Anmerkung durch „Betrug" erläutert und auch im Register ist das Wort festgehalten. Schneiderei kommt sonst in diesem Sinne nirgends vor und wir sind versucht dafür schinderi zu lesen, welcher Ausdruck in der Bedeutung „Geiz, Erpressung" ja ganz gewöhnlich ist und sich wirklich auch bei Vadian II, 208 Z. 22 vorfindet: (Die Priester) hand sich uf schinderien legen müessen. Der i Punkt in den Manuscripten ist oft stark nach rechts verschoben. Wären die y der Handschrift beibehalten, so könnte ein solcher Zweifel gar nicht statthaben. - II, 231 Z. 20 wird der Name des Appenzeller Landschreibers geschrieben Steineli (auch im Register). Die allein richtige Form ist Stemeli vgl. ib. 218 Z. 11: Stemmeli landschriber; 327 Z. 44: Hans Stämili, der landschriber. In 169 Z. 4-5:

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bischof Hainrich für zů und benüegt sich vast, die partien zu vertâdingen; doch mocht er nüntz schaffen" gibt das benüegt keinen guten Sinn, man denkt eher an bemüegt sich (bemühte sich). Nicht bloss zufällig scheint mehrmals gross F mit T

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zu wechseln. II, 54 Z. 40 liest man ob Trienbach und Wolrow. (Daneben II, 75 die richtige Schreibung: Pfeffikon, Frienbach, Wolrow). Dann I, 451 Z. 17: „under Triesenberg" am Uetliberg bei Zürich statt Frießenberg. So wird es nahe gelegt, dass auch der Eigenname Uoli Torster von Gonten II, 5 Z. 12 wohl eher Forster sein dürfte. Ein Geschlechtsname Torster kommt sonst nicht vor; Forster aber ist alt und weit verbreitet. (S. Kessler, Sabb. II, 485: Bastien Forster anno 1538.) Jedenfalls müssen Fund T in der Handschrift sich sehr ähnlich sehen. Possierlicher Natur sind folgende Fälle. II, 181 Z. 42 erscheint unter den Eidgenössischen Boten Caspar von Steinalt, schultheis (von Bern), in seiner wahren Gestalt zeigt er sich aber erst ib. 190 Z. 41: Caspar von Stein, altschultheiß. Ib. 182 Z. 27-28 sind Gesandte von Freiburg auß Uechtland Gengenbach, schultheiß und Jacob Gundersi, statschreiber daselbst", während etwas weiter unten (191 Z. 4): von Friburg us Üchtland Gangbach, schultheis und Jacob Gunder, sin statschriber daselbs". Der Stadtschreiber wird wohl nicht sein (des Schultheissen) Stadtschreiber sein, sondern der der Stadt. Aenderungen an dem durch die Originalhandschrift Gegebenen vorzunehmen ist immer sehr gewagt und wir können, da uns die Einsicht ins Manuscript selbst abgeht, nichts entscheiden. Ein kleines Stück der Handschrift liegt vor in dem Facsimile, im Drucke wiedergegeben II, 386, im Ganzen getreu, bis auf die Worte: mit gutem willem dasselbe zu brauchen". So steht nicht in der Handschrift (resp. dem Facsimile), sondern: mit gutem willen dasselbig zu brauchen. Warum z. B. I, 35, Z. 23 das gheinem der Handschrift (mit gheinem mitleiden mit keinem M.) aus dem Text geworfen und durch dheinem" ersetzt ist, sieht man nicht im mindesten ein. Dieses ghein" findet sich in gleichzeitigen Schriftstellern (Zwingli u. a.) häufig. Durch solche anscheinenden Kleinigkeiten kann, abgesehen von der sprachlichen Seite, der Sinn oft beträchtlich alteriert werden.

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II, 367 Z. 30-31 zählt Vadian die Fruchtpreise des Jahres (1490) auf mit den Worten: „ain fl. kernen galt 5 6 d., ain fl. vesen 2 d., ain fl. haber 18 d. Das achtet man dozůmal tür sin". Hier hat nun der Herausgeber jedesmal fl. beseitigt und dafür mutt (Mütt) eingesetzt. Durch diese einfache Manipulation wird die Theurung in eine grosse Wohlfeilheit verwandelt, weil ja ein Mütt genau 4 Viertel war (Viertel aber wird in alten Urbarien und

| Rödeln gewöhnlich mit f geschrieben und abgekürzt).

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Was endlich den exegetischen Theil der Arbeit, die erklärenden Anmerkungen, betrifft, so muss denselben im Ganzen alle Anerkennung gezollt werden. Sie sind durchweg scharf und treffend und nur eine verhältnissmässig kleinere Zahl dürfte zu Einwendungen Anlass geben. Unter andern sind uns folgende Stellen als der Discussion bedürftig vorgekommen. Wenn es II, 155 Z.44 heisst vor ein general capitel, das domalen zu Erdfurt küftig was und Vadians Zeitgenosse und Freund W. Fechter in der nämlichen Stelle der Copie künftig" schreibt, so genügt das vollständig und Herrn Götzingers Worte dazu wohl kaum verschrieben für künftig, wie W. Fechter schreibt, vielmehr ein anderes uns unbekanntes Wort" schaffen eine unnöthige Schwierigkeit. In küftig ist Vadian eine Schreibung nach der volksthümlichen Aussprache (durch Vokalisierung des n) entschlüpft und insofern nicht einmal eine Verschreibung vorhanden. keunftig I, 29 Z. 40 und geunstlich I, 7 Z. 29, sowie eifel Infel I, 90 Z. 25 sind zur Vergleichung nicht ohne Bedeutung. Auch der Sinn des Wortes passt vortrefflich. II, 267 Z. 4 wird das (jetzt noch übliche) ger in: „so müeßt es der tüfel ger sin" durch „ganz" erklärt, während gar" viel näher liegt und besser passt. - II, 54 Z. 27 und ward das (eroberte) schloss zerbrochen und das gut in ain püt geschlagen“, d. i. einfach zu Beute gemacht (um sie unter die Krieger zu vertheilen), nicht wie die Anmerkung zweifelnd meint in eine butte, kiste geworfen. Vgl. dazu Stellen wie II, 255 (Die in Walis) gewonnend groß güt und pütetend das, ee si us dem veld zugind; da ward iedem 18 guldin" und II, 357 Z. 32:, und wurdend die (den Feinden abgenommenen) rok ußpütet d. i. als Beute vertheilt (Anm. 2, ib.). - II, 257 Z. 25: Mitler zit, wie der herzog (nach der Schlacht bei Murten) etwas verblaßen und des schadens schmerz in sinem volk nachglaßen hatt". Der Herausgeber fragt, ob dies wohl so viel sei als: sich von seiner Blässe wieder erholt hatte. Das geht schon sprachlich nicht an. Es ist einfach = verblasen, d. i. verschnaufen. Was das betrifft, so heisst es in unsrer Einleitung LXXXVIII Z. 35: s und unterliegen grosser Willkür." Uebrigens ist dies in der damaligen Zeit allgemein und findet der Umstand auch Anwendung auf I, 26 Z. 12-13: (die mönche haben sich) zů ablas der sönden stiften und anreißen lassen“.

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