| Ignaz Jastrow - 1902 - 572 Seiten
...Vorschriften über das Verfahren der Gewerbegerichte ist die Inappellabilität ihrer Urteile. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 Mk. übersteigt (§ 55). Da diese Höhe nur von 5,3 "/o der Sachen erreicht wurde, so hat die Begrenzung... | |
| International Labor Office, Basel - 1902 - 816 Seiten
...aus dem kaufmännischen Dienstvertrag zu überweisen; 0) die Berufung gegen Urteile dieser Gerichte ist nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 M. übersteigt. 124. Sitzung des Reichstages vom 22. Januar 1902, St. Pr. 8. 3577 B (Etat des Reichsamtes... | |
| 1903 - 408 Seiten
...aus dem kausmännischen DienstUertrag zu überweisen; 6. die Berusung gegen Urteile dieser Gerichte ist nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 Mark übersteigt. III. Aenderung der großen Iustizgesetze. 19. April. Zweite Beratung der von Rintelen,... | |
| Walter Claassen - 1905 - 976 Seiten
...Rechtsanwälte und Rechtskonsulenten alParteivertreter werden zugelassen (§ 15). — 7. Die Berufung gegen die Urteile ist nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 300 Mk. übersteigt (§ 15 Abs. l)2. Das waren gegenüber dem Vorentwurf zum Teil ganz offenkundige... | |
| 1910 - 762 Seiten
...7,6 v. H. Die Zahl der in den 3 Jahren eingelegten Berufungen betrug 369. 396 und 403. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 Ж übersteigt. Der Prozentsatz der Fälle, in denen von diesem Recht Gebrauch gemacht werden konnte... | |
| 1901 - 650 Seiten
...männischen Dienstvertrag entstehen, zu überweisen. 6. Die Berufung gegen Urteile dieser Gerichte ist nur zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 100 M. übersteigt." Es soll hier de lege ferenda die Frage erörtert werden, ob solche nach Art der Schöffengerichte... | |
| 1904 - 634 Seiten
...und Kechtskonsulenten als Parteivertreter werden zugelassen ('§ 15). — 8. Die Berufung gegen die Urteile ist nur zulässig, wenn der "Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 300 M. übersteigt (§ 15 Abs. 1). — 9. Das Gesetz soll am 1. Januar 1905 in Kraft treten (§ 19).... | |
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