Der Rheinische Bund, Band 22

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A. Dessauer, 1812
 

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Beliebte Passagen

Seite 77 - Die in Unsern Staaten jetzt wohnhaften, mit General-Privilegien, Naturalisations-Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen Juden und deren Familien sind für Einländer und Preußische Staatsbürger zu achten. §. 2. Die Fortdauer dieser ihnen beigelegten Eigenschaft als Einländer und Staatsbürger wird aber nur unter der Verpflichtung gestattet: daß sie fest bestimmte Familien-Namen führen, und daß sie nicht nur bei Führung ihrer Handelsbücher, sondern auch bei Abfassung ihrer Verträge...
Seite 79 - Juden hingegen sollen, in sofern diese Verordnung nichts Abweichendes enthält, gleiche bürgerliche Rechte und Freiheiten mit den Christen genießen. §. 8. Sie können daher akademische Lehr- und Schul- auch Gemeinde-Aemter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten.
Seite 82 - Fälle nicht gezogen werden können, so sind die Streitigkeiten über Handlungen, Begebenheiten und Gegenstände, welche das bürgerliche Privatrecht der Juden betreffen und sich vor der Publikation der gegenwärtigen Verordnung ereignet haben, nach den Gesetzen zu...
Seite 85 - Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden werden vorbehalten, und es sollen bei der Erwägung derselben Männer des jüdischen Glaubensbekenntnisses, die wegen ihrer Kenntnisse und Rechtschaffenheit das öffentliche Vertrauen genießen, zugezogen und mit ihrem Gutachten vernommen werden.
Seite 459 - Natzmer ist jedoch weder zu dem Herrn General-Major v. Kleist noch zu mir gekommen, und ich werde daher auch um so unbedenklicher fortfahren, das General-Kommando des Corps und die anderen Functionen nach der Bestimmung der Cabinets-Ordrcs vom 20.
Seite 78 - Bürgermeister seines Wohnorts sich erklären, welchen FamilienNamen er beständig führen will. Mit diesem Namen ist er sowohl in öffentlichen Verhandlungen und Ausfertigungen als im gemeinen Leben, gleich einem jeden andern Staatsbürger, zu benennen.
Seite 78 - Zeugnis für ihn und seine Nachkommen künftig statt des Schutzbriefes dient. § 5. Nähere Anweisungen zu dem Verfahren der Polizeibehörden und Regierungen wegen der Bestimmung der Familiennamen, der öffentlichen Bekanntmachung derselben durch die Amtsblätter und der Aufnahme und Fortführung der Hauptverzeichnisse aller in der Provinz vorhandenen jüdischen Familien bleiben einer besondern Instruktion vorbehalten.
Seite 83 - ... eine Gerichtsbarkeit noch eine vormundschaftliche Einleitung und Direktion anmaßen. § 31. Fremden Juden ist es nicht erlaubt, in den hiesigen Staaten sich niederzulassen, solange sie nicht das Preußische Staatsbürgerrecht erworben haben. § 32. Zur Erwerbung dieses Bürgerrechts können sie nur auf den Antrag der Regierung der Provinz, in welcher die Niederlassung erfolgen soll, mit Genehmigung Unsers Ministerii des Innern, gelangen. § 33. Sie genießen alsdann mit den Einländern gleiche...
Seite 81 - Ordnung § 335 Nr. 7 und § 357 Nr. 8, daß kein Jude in den benannten Kriminalfällen zur Ablegung eines eidlichen Zeugnisses gezwungen werden darf, so wie bei den daselbst bestimmten Wirkungen eines freiwillig geleisteten Zeugeneides künftig verbleiben.
Seite 82 - Trauung tritt bei den Ehen der Juden die Zusammenkunft unter dem Trauhimmel und das feierliche Anstecken des Ringes und dem im § 138 verordneten Aufgebote ist die Bekanntmachung in der Synagoge gleich zu achten. § 26. Auf die Trennung einer vollzogenen gültigen Ehe kann jeder Teil aus den in dem Allgemeinen Landrechte Teil 2 Tit.

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