Der transportdienst der eisenbahnen: Ein leitfaden zum studium des eisenbahn-transportdienstes, inbesondere auf den österreichisch-ungarischen eisenbahnen

Cover
A. Hartleben, 1885 - 284 Seiten
Innerbetriebliche Ausbildung
 

Ausgewählte Seiten

Andere Ausgaben - Alle anzeigen

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Absender Allgemeinen Aufsichtsbehörde Bahnverwaltungen Band Beförderung Beschädigung besondere bestehen Bestimmungen Bestimmungsstation betreffenden Betriebs Betriebs-Reglements beziehungsweise bezüglichen derartige deutschen Bahnen Deutschland diesfalls directe Eilgut einheitliche Eisen Eisenbahn-Transporte Eisenbahngesellschaften Eisenbahnverwaltungen Eisenbahnwesens Eleg enthalten Equipagen erfolgt Erlässe erwähnten Expedition explodirbare Fahrordnungen Fall fixirt Fracht Frachtbriefe Frachtführer Frachtgeber Frachtgüter Frachtvertrag Gebühren Gegenstände gegenwärtig Gepäck Gepäcksstücke Gesetz giltigen Grenzstationen grossen Güter Gütertransporte Haftbestimmungen Haftpflicht Haftpflicht der Eisenbahnen Haftung Handelsgesetz Handelsgesetzbuches Hartleben's Verlag insbesondere Instruction Jahre Kartirung lichen Lieferzeit Localbahnen Localverkehr Manipulation massgebend Militär-Transporte mungen Nachnahmen nebst Normen normirt nothwendig Oesterreich-Ungarn österreichisch-ungarischen österreichischen Personen Personentransport Plombe publicirt R. G. Bl Reclamationen reglementarischen Reglements Reisegepäck Reisenden Rinderpest rücksichtlich sämmtliche Schaden Sendungen sowie sowohl specielle Stationen Stempelgesetzen Stückgüter tarifarischen Tarifbestimmungen Tarife Theil Trans Transport Transportdienst der Eisenbahnen Transportrecht Ueber Uebereinkommen Uebergabe Uebernahme ungarischen Verbänden Verbandsverkehren Verein Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen vereinbart Vereinsgebiete Verhältnisse Verkehr Verladung Verlust Verordnungen Verrechnung Versender Vorschriften Wagen Weise Werth Zoll zollämtliche Zollgüter Zollverfahren Züge zumeist

Beliebte Passagen

Seite 154 - Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen.
Seite 243 - Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch äusserlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.
Seite 245 - Eisenbahn-Verwaltung schriftlich angemeldet worden ist und wenn bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.
Seite 210 - Abreden, soweit sie auf den Gegenstand anwendbar sind. Sie haftet aber nicht für denjenigen Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die von ihr vorgeschriebene oder von dem Versender freiwillig übernommene Begleitung bezweckt wird.
Seite 219 - Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können.
Seite 243 - Bestimmungen im §. 67, für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Gutes seit dem Abschluß des Frachtvertrages (Z.
Seite 211 - Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter beizugeben ist. für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird.
Seite 238 - Im Falle des gänzlichen oder theilweisen Verlustes wird bei der Schadenberechnung der von dem Beschädigten nachzuweisende gemeine Handelswerth, und in Ermangelung eines solchen der gemeine Werth, welchen Güter gleicher Beschaffenheit zur Zeit und am Orte der bedungenen Ablieferung gehabt haben würden, nach Abzug der in Folge des Verlustes etwa ersparten Zölle...
Seite 212 - Transport haften, sondern dass nur die erste Bahn und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat, dieser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffs der Eisenbahnen gegen einander, dass dagegen eine der übrigen, in der Mitte liegenden, Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird, das...
Seite 167 - Allgemeinen nach den in Abschnitt III. (Beförderung von Gütern) enthaltenen Bedingungen und Abreden, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepäck anwendbar sind, insbesondere aber nach folgenden Grundsätzen...

Bibliografische Informationen