Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen StaatenG. Decker, 1849 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abtheilung Allerhöchster Erlaß Amortisation Amte Angeklagten Angeschuldigten Antrag Anwendung Appellation Appellationsgerichte Artikel Ausgegeben zu Berlin Aussteller Befugniß befugt Behörde Bekanntmachung Beschluß besondere bestehenden Bestimmungen Bestrafung Betrag betreffend Bezirke Breitenworbis Chauffeegeldes Deichamt desgl deſſen Dezbr Direktion ebend Einzelrichter Entscheidung erfolgt erforderlichen erster Instanz Falle Febr finden findet Friedrich Wilhelm Frist Gehülfen Geldbuße Gemeinde Genehmigung Gerichte Gerichtsschreiber Gerichtsstand Geschworenen Geseßen Geseßsammlung Gesezes Gewerbe und öffentliche Gewerbegerichte Gewerberathes Grund Grundstücke Handel Handwerks Indossament Inhaber Innung Jahre Janr Juli 49 Juni Kosten Kreis Kriegsgerichte Kupons Landschaft lichen Maaßgabe Manteuffel Melioration Minister Mitglieder mündlichen muß Nachweis deren Befähigung Obligationen öffentliche Arbeiten öffentlichen Kenntniß Personen Pfandbriefe Recht Rechtsmittel Regierung richterliche Beamte Rthlr Sache Sanssouci Schwurgerichts selbstständigen Sigung soll sowie Staatsanwalte Staatsministeriums Stadt statt Stellvertreter Strafe Strotha Tage Termine Thalern Thatsachen Theil Übertretung oder Umgehung Umgehung dieser Vorschrift Unserer Untersuchung Urkundlich Urtheil v. d. Heydt Verbrechen Verfahren Verhandlung Verordnung verpflichtet Wahl Wechsel Zahlung Zahlungsorte Zinsen Zinskupons
Beliebte Passagen
Seite 66 - Aufforderung (Nr. 3) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist; 5. im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird ; 6.
Seite 66 - Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Handlungen entscheidet das dort geltende Recht.
Seite 49 - Wechsels sind : 1. die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel , oder , wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist , ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache ; 2.
Seite 57 - Kosten" :c.) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene Aufforderung ausgeht, muß die Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene Präsentation in Abrede stellt.
Seite 57 - Zahlung präsentirt worden ist, und 2. daß sowohl diese Präsentation als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Art. 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen („ohne Protest," „ohne Kosten" :c) gilt als Erlaß des Protestes, nicht aber als Erlaß der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation.
Seite 56 - Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen Desjenigen unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als Indossatar benennt.
Seite 54 - Sicherheit mutz zurückgegeben werden: 1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt ist; 2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahresfrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, auf Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist; 3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkraft desselben erloschen ist.
Seite 51 - Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogenen und Regressrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben.
Seite 59 - Kurs auf den Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses kommt die Bestimmung des Art.
Seite 53 - Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, daß der Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur unter gewissen Einschränkungen annehmen wolle. Glcicheigestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wechsels schreibt.