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§ 4.

Glücklicherweise ist das Problem des Völkerrechts aber kein Problem der Mechanik, das nur durch die aufgewendete, materielle Kraft gelöst werden kann, sondern ein solches der Ethik, das durch psychische Momente entschieden wird. Und diese wirken heute stärker als je früher. Freilich sind sie noch lange nicht so mächtig um jede schwere Ungerechtigkeit im Leben der einzelnen Nationen oder im Verkehr der Nationen untereinander zu verhindern; aber ein Fortschritt in dieser Richtung ist unverkennbar. Kein Staat wird sich ohne die allerzwingendsten Motive dem Vorwurf aussetzen, dass er eine feierlich übernommene Pflicht gegen einen anderen verletzt habe. Das Misstrauen, das er dadurch gegen sich heraufbeschwören würde, wäre ihm in seinen künftigen Plänen und Unternehmungen allzu hinderlich. Durch die Zunahme des internationalen Verkehrs sind heute auch die mächtigsten Staaten auf das Zutrauen der anderen angewiesen und die Einbusse dieses Vertrauens würde für ihren Kredit - dieses Wort in seiner weitesten Bedeutung ges nommen auf allen Gebieten verhängnisvoll werden."

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Aber auch unmittelbare Folgen hätte ein so krasser Bruch des Völkerrechts, wie er in der Nichterfüllung eines Schiedsspruches läge, für den Staat, der sich ihn zuschulden kommen liesse. Der Staat, demgegenüber dieser Bruch erfolgte, wäre zu Repressalien

1

1 Vgl. auch Wehberg, Staatengerichtshof S. 105. »>Es besteht keinerlei Bedürfnis für eine Exekutionsgewalt im Völkerrecht, so dass das Ideal eines internationalen Gerichtshofes einen Zwangsapparat nicht erfordert«<. Nach Art. 25 des Vertrages von 1906, durch den der zentralamerikanische Gerichtshof in Carthago bestellt wurde, verpflichten sich alle fünf Republiken »á prestar el apoyo moral que sea necesario para que tenga su debito cumplimiento, constituyendo en esta forma una garantia real y positiva de respecto á esta convención y á la Corte de Justicia Centroamericana<<.

* Vgl. über diese Sanktion des Völkerrechts insbesondere Root in seinem Vortrage vor der American Society of internat. law, abgedruckt u. a. im American I. I. L. II., p. 451 ff. S. auch Macfarland in Proceedings of the Society for judicial settlement of internat. disputes I (Washington) p. 166 und Bartlett Tripp, Lake Mohonk Conferences XIII (1907) p. 49 ff.

15 Publ. de l'Inst. Nobel norvégien. II. 2.

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berechtigt, insbesondere dazu, die Verträge, die er mit jenem Rechtsbrecher geschlossen, für aufgelöst anzusehen und ihn und dessen Untertanen aller Vorteile aus diesen Verträgen für verlustig zu erachten.1

Und auch andere Staaten wären befugt, von Schiedsgerichtsverträgen und kompromissarischen Klauseln gegenüber einem Staate, der gezeigt hat, dass er den Spruch des Schiedsgerichtes für nichts achtet, zurückzutreten. Diese Wirkungen des Vertragsbruches besonders vertragsmässig zu vereinbaren, wie Corsi vorschlug, dürfte nicht nötig sein. Sie ergeben sich aus dem Wesen des völkerrechtlichen Verkehrs von selbst. Der Staat, der den Spruch eines Schiedsgerichtes, das er selbst angerufen hat sei es durch Schiedsvertrag oder durch Kompromiss nicht erfüllte, hätte dadurch sich selbst entehrt. Durch seinen Wortbruch würde er das Vertrauen aller anderen verwirken. Wenn diese durch ihr eigenes Interesse sich bestimmt fänden, noch weiterhin mit ihm Verträge abzuschliessen, so wären sie berechtigt, von ihm besondere Sicherheiten für deren Erfüllung zu begehren. Den Anspruch, dass man seinem Worte vertraue, hätte er auf Jahre hinaus eingebüsst.

Als eine Art von Zensur gegen den vertragsbrüchigen Staat könnte auch die Ausschliessung der von ihm bestellten Mitglieder des Haager Schiedsgerichtshofes (sowie nach deren Aktivierung seiner Mitglieder in der Cour de Justice arbitrale und des Prisenhofes) bestimmt werden.❜ Meines Erachtens leidet aber auch dieser Antrag an dem Fehler, dass er die Mitglieder des Schiedsgerichtshofes als blosse Mandatare

1 Macfarland aaO. p. 167 spricht geradezu von einem Ostrazismus gegen die Nation, die einen Schiedsspruch nicht ausführt.

In dem bei Darby p. 543 abgedruckten Entwurfe.

9 Wie dies auch Dumas p. 425 vorschlägt und Mexiko auf der panamerikanischen Konferenz zu Art. 21 beantragt hatte. Die anderen Zensuren und Sanktionen in Dumas Anträgen p. 434 ff., insbesondere das finanzielle Interdikt, die Beschlagnahme von Forderungen und das Strafverfahren gegen den schuldtragenden Minister vor dem Haager Schiedsgerichtshof, an den er auszuliefern wäre (1), halte ich für undurchführbar.

des sie ernennenden Staates behandelt, die nach dessen Anweisungen zu stimmen hätten. Gerade das soll aber nicht der Fall sein. Sind sie, was sie sein sollen, unabhängige Richter, dann wäre jene Maass= regel ebenso ungerecht als zweckwidrig.

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Hat sich schon bisher der Fall, dass einem Schiedsspruche die Ausführung wenn auch nur vorübergehend verweigert worden wäre, nur ganz ausnahmsweise ergeben, so ist zu hoffen, dass er sich in Zukunft nie mehr ereignen werde, wenn die Schiedssprüche unter den von den Haager Konventionen aufgestellten Garantien gefällt werden, wenn die eine oder andere dieser Bürgschaften vielleicht noch durch folgende Konferenzen verstärkt wird, wenn für die ausserhalb des Haag gefällten Sprüche eine Revision in dem oben bezeichneten Umfange zugelassen wird.

Unter diesen Voraussetzungen werden die Staaten wohl nie mehr Anlass haben, einen Schiedsspruch, mögen sie ihn in Kraft eines Schiedsgerichtsvertrages oder eines besonderen Kompromisses an gerufen haben, zu bestreiten, sondern werden sie gewissenhaft und ohne Rückhalt ihre vertragsmässig übernommene Pflicht ausführen können.

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Fundy, Gardiner, Gentini, Giaco Circassian 118.

pini, Grand Menan, Halifax, La Abra, | Chili-Europäische Mächte 41.
Masonic, Mossmann, Natt, Nord- Chili-Frankreich 69.

atlantische Fischerei, Nordostgrenze, Consomo 7.

Pelletier, Passamaquoddy, Rice, Rud-
loff, San Juan, Spader, Schreck, Ste
venson, St. Croix, Weil, White
Anselmo 113.

Argentinien-Chili 183 ff.

Aroa Minen 52.

Armstrong 7.

Athen-Oropus 113.

Athen-Theben 219.

Barberie 75.

Ben Tillet 88, 125.

Behringsee 56, 62, 64, 81, 89, 126, 215.

Betsey 68.

Columbia-Ecuador und Peru 59.
Columbia-Venezuela 58.

S. auch Cerruti.

Corwin 75.

Costa Rica-Panamá 166, 197, 200 ff., 216.
Costa Rica Packet 39, 85.

Delagoabay 55, 210.

Del Rio 71.

Diaz 8.

Dix 174.

Driggs 75.

Fabiani 19.

Bezault 14.

Bolivia-Peru 95, 96, 163, 176 ff.

Französisch Guyana 55, 181

Fundybay 29.

Giacopini 75.

Gibbes 95.

Gnossus-Gortyna 132.

Grand Menan 61.

Griechenland-Türkei 82.

Grossbritannien siehe Alabama, Alaska,

Behringsee, Betsey, Ben Tillet, Bri-

Megalopolis-Sparta 131.
Melita-Narthacium 131.
Messene-Sparta 219.
Mossmann 74.

Natt 161.

Niederländische Staatsschuld 29.

Nordostgrenze der United States 53, 56,
61, 167, 169, 181.

tisch Guyana, Fundy, Grand Menan, Nordatlantische Fischerei 31, 65, 78, 80,
Halifax, Nordatlantische Fischerei,
89, 126, 156, 215.
Nordostgrenze, Passamaquoddy, San
Juan, St. Croix, Savarkar.
Guatemala-Honduras 59.
Guatemala-Mexiko 73.

Halifax-Kommission 78, 80, 214.
Hennegau-Flandern 218.
Hersent 14.

Honduras-Nicaragua 59.
Honduras-El Salvador 59

Japan-Europäische Mächte 65, 80.

La Abra 159 ff.

La Forte 29.

Lamu 29.

Latos-Olus 218.

Levy 11.

Lewis 124.

Mailand-Schweiz 34.
Mailand-Venedig 39.
Malamine 82.
Maskat 65, 81.
Maria Luz 211.
Masonic 82.

Orinoco St. Ship Co. 91, 50, 52, 65, 70,
125, 192 ff, 203.

Passamaquoddy 29, 61.
Phare 7, 70, 160.

Pelletier 43, 190 ff.

Piousfund 72, 73, 92 ff., 125, 156.

Portendick 29, 125.
Priene-Samos 131.

Rio Grande 45.
Rudloff 174.

San Juan (Vancouver) 23, 57, 210.
Savarkar 25.

Schreck 165.
Spader 75.

Stevenson 75.
St. Croix 29.
Suez Canal 3.

Weil 157 ff.
White 88.

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