Das oesterreichische staatsrecht (verfassungs- und verwaltungsrecht): ein lehr- und handbuchManz, 1891 - 655 Seiten |
Inhalt
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
abGB Abgeordneten allerdings allgemeinen Angelegenheiten Anstalten April Aufsicht Beamten besondere bestehen Bestimmungen betreffenden Bewilligung Bezirke bezüglich Böhmen Bukowina Claſſen Consulate daher Dalmatien December denselben deſſen deutschen dieſe dieß Eigenthümer Einfluß einzelnen endlich enthalten Entscheidung Entwickelung erlassen ersten ertheilt Fall Februarpatent festgesezt Galizien Gebiete Gegenstände Gemeinde Genossenschaft Gerichte gesammte geseßlich Gesetzgebung Geseze Gewalt Gewerbe Gewerbeordnung giebt Gränzen großen Grund Grundsäße Höhe Instanz Interesse iſt Jahre Jänner Juni Kaiser Kirche Krain Kronländern Länder Landesbehörde Landtage Landwehr läßt letteren lezteren lichen Magnatentafel März Ministerium Mitglieder muß müſſen Nationalität nöthigen Nothwendigkeit obersten obigen öffentlichen Ortsgemeinde österreichischen Partei Patent Personen Pflicht politischen Behörde Recht Regel Regierung Reichsgericht Reichsrath Richter Schuß Siebenbürgen ſind sowohl speciellen Staat staatlichen Staatsbürger Staatsgewalt Staatsrecht Städte Stande Steiermark Steuer StGG thatsächlich theils Triest Ungarn Verfahren Vergl Verhältniß Verhältnisse Verordnung verpflichtet verschiedenen Vertretung Verwaltung Verwaltungsgerichtsbarkeit Verwaltungsgerichtshof Verzehrungssteuer Vorschriften Wahl Wählerclassen Wehrpflicht Weise Wien Wirkungskreis wirthschaftlichen Zahl Zwecke
Beliebte Passagen
Seite 486 - Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftscasse untersuchen.
Seite 129 - Folge haben ; b. alle Angelegenheiten, welche sich auf die Art und Weise, sowie auf die Ordnung und Dauer der Militärpflicht beziehen, und insbesondere die jährliche Bewilligung der Anzahl der auszuhebenden Mannschaft und die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf Vorspannsleistung, Verpflegung und Einquartierung des Heeres; t.
Seite 127 - Ländern gemeinschaftlich sind, namentlich die Gesetzgebung über das Münz-, Geld- und Creditwesen , über die Zölle und Handelssachen ; ferner über die Grundsätze des Zettelbankwesens ; die Gesetzgebung in Betreff' der Grundsätze des Post- , Telegraphen und Eisenbahnwesens; über die Art und Weise und die Ordnung der Militärpflichtigkeit in Zukunft in und mit dem...
Seite 129 - Umwandlung und Belastung des unbeweglichen Staatsvermögens, die Gesetzgebung über Monopole und Regalien und überhaupt alle Finanzangelegenheiten, welche den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gemeinsam sind...
Seite 487 - Gewinnverteilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist.
Seite 129 - Ordnung und Dauer der Militärpflicht beziehen, und insbesondere die jährliche Bewilligung der Anzahl der auszuhebenden Mannschaft und die allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf Vorspannsleistung, Verpflegung und Einquartierung des Heeres ; c. die Feststellung der Voranschläge des Staatshaushaltes, und insbesondere die jährliche Bewilligung...
Seite 246 - Die volle Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen Handlung oder zur Teilnahme an einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, insofern er nicht der nach dem Gesetz hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht.
Seite 486 - Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Seite 519 - Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
Seite 517 - Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten zu gründen, und an solchen Unterricht zu ertheilen ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hierzu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.