Allgemeine Zeitschrift für Psychiatrie und psychisch-gerichtliche Medizin, Band 27

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Walter de Gruyter, 1871
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 240 - Ein Verbrechen oder Vergehen ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der That wahnsinnig oder blödsinnig, oder die freie Willensbestimmung desselben durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeschlossen war...
Seite 615 - Mittel aufzuheben vermag, sondern dass vielmehr sicher einzelne seelische Functionen, wahrscheinlich alle, zu ihrem Eintritt in die Materie oder zur Entstehung aus derselben auf circumscripte Centra der Grosshirnrinde angewiesen sind.
Seite 371 - Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.
Seite 363 - Bei der gewählten Fassung des Paragraphen hat man zugleich mit den Schlussworten desselben ausdrücken wollen, dass die Schlussfolgerung selbst, nach welcher die freie Willensbestimmung...
Seite 392 - Jahren zu erkennen; 3) ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu bestimmen. Ist die so bestimmte Strafe Zuchthaus, so tritt Gefängnisstrafe von gleicher Dauer an ihre Stelle; 4) ist die Handlung ein Vergehen oder eine Übertretung, so kann in besonders leichten Fällen auf Verweis erkannt werden...
Seite 392 - Einsicht besaß, so kommen gegen ihn folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1. ist die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, so ist auf Gefängnis von drei bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen; 2.
Seite 709 - Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung In einem Zustande »von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit sich »befand, durch welchen die freie Selbstbestimmung ausgeschlossen war
Seite 392 - Jahren zu erkennen; 2. ist die Handlung mit lebenslänglicher Festungshaft bedroht, so ist auf Festungshaft von drei bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen ; 3. ist die Handlung mit Zuchthaus oder mit einer anderen Strafart bedroht, so ist die Strafe zwischen dem gesetzlichen Mindestbetrage der angedrohten Strafart und der Hälfte des Höchstbetrages der angedrohten Strafe zu bestimmen.
Seite 136 - ON THE LOCALISATION OF THE FUNCTIONS OF THE BRAIN WITH SPECIAL REFERENCE TO THE FACULTY OF LANGUAGE.
Seite 305 - Gesunder n. dgl. m. Alle einfachen, auch sich wiederholenden Klänge hörte sie. Sie hörte einzelne Vokale und sprach sie nach. Sprach man in gewöhnlicher Weise ein einsilbiges Wort, so verstand sie es nicht, trennte man aber die einzelnen Buchstaben scharf von einander, so dass sie in der Aussprache deutlich hervortreten, so sprach sie es nach; bei mehrsilbigen Wörtern...

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