Statuten und reglements der Königlich preussischen akademie der wissenschaften zu Berlin, sowie der ihr angegliederten institute und stiftungen

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Gedruckt in der Reichsdruckerei, 1896 - 176 Seiten
 

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Beliebte Passagen

Seite 115 - An dem auf diesen Zeitpunkt der Ablieferung zunächst folgenden 21. Februar oder in der demnächst folgenden Gesammtsitzung verkündet die Akademie das Resultat der...
Seite 138 - Sitzung dieser Akademie verkündigt und hierauf in den Schriften derselben weiter bekannt gemacht, sowie den beiden anderen betheiligten Akademien zur Veröffentlichung in ihren Schriften mitgetheilt. Ist eine Preisaufgabe gestellt, so wird die Veröffentlichung derselben in den dazu geeigneten Zeitschriften eines jeden Landes durch die drei Akademien herbeigeführt. §. 18. Die Publication des Ergebnisses der Preisbewerbung erfolgt durch die königliche Akademie der Wissenschaften zu Berlin in der...
Seite 49 - Eine für die Sitzungsberichte bestimmte wissenschaftliche Mittheilung darf in keinem Falle vor der Ausgabe des betreffenden Stückes anderweitig, sei es auch nur auszugsweise oder auch in weiterer Ausführung, in deutscher Sprache veröffentlicht sein oder werden.
Seite 136 - Juni ihre Vota dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Das Votum des einzelnen Mitgliedes hat eines der in Vorschlag gebrachten Werke zur Krönung, resp. eine der vorgeschlagenen Preisaufgaben zur Stellung zu bezeichnen; es wird nichtig, wenn es mehr als ein Werk, resp. mehr als eine Preisaufgabe, ebenso wenn es ein Werk, resp. eine Preisaufgabe bezeichnet, welche zum Vorschlag nicht gebracht waren: dessgleichen wenn es dem Vorsitzenden erst nach dem l . Juni zugeht.
Seite 129 - Charlotten-Stiftung" tragen sollen. §• 2. Die Charlotten-Stiftung für Philologie hat die Rechte einer juristischen Person. Ihren Sitz und Gerichtsstand hat sie in Berlin. Curator der Stiftung ist der jedesmalige Kanzler des Deutschen Reiches. Demselben steht die unbeschränkte Verwaltung des Vermögens der Stiftung, auch die Verfügung über die Substanz desselben, und die Vertretung der Stiftung nach...
Seite 135 - Beschlusses erfordert, dass die Frage sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vorgelegt worden sei, und mindestens drei innerhalb der entweder in diesem Statute vorgeschriebenen oder in der Anfrage bezeichneten Frist ihre Stimmen abgegeben haben. Minder wichtige Entscheidungen können den in Berlin domicilirten Mitgliedern zur Erledigung überwiesen werden.
Seite 116 - Curatorium, dafs sie von dem Rechte des § 16 Alinea 3 Gebrauch mache, so ist die Masse der ferneren Verfügung der Akademie entzogen. Diese verfallenen Massen werden einem besonders zu verwaltenden Fonds der Stiftung zugeschrieben, dessen Zinsen zur Deckung der Druckkosten für die praemiirten Werke gleichzeitig mit der Zinsenmasse des Capital -Vermögens (§ 12) der Akademie zur Verfügung gestellt werden.
Seite 124 - Ertrag zu keinen anderen als den Stiftungszwecken verwandt werden kann, wird mit dem Vermögen der Akademie verwaltet und zwar nach den Bestimmungen, welche für dieses in den Statuten der Akademie festgesetzt sind. In den Rechnungen wird das Vermögen der Stiftung als ein in sich geschlossenes Ganzes mit Einnahme und Ausgabe für sich aufgeführt. Dieselbe...
Seite 133 - Gapitalvermögens verwendet. IV. Vorstand der Stiftung. §. 5. Der Vorstand der Stiftung wird gebildet aus sieben Personen, von welchen fünf durch die königliche Akademie der Wissenschaften in Berlin, je eine von der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften in Wien und von der Reale Accademia de' Lincei in Rom ernannt werden.
Seite 53 - Verfassers stehen . 2. Bei Mittheilungen, die mit dem Kopf der Sitzungsberichte und einem angemessenen Titel nicht über zwei Seiten füllen, fällt in der Regel der Umschlag fort. 3.

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