Gesetz über das PostwesenVerlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei, 1852 |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Ablieferungsschein Absender Adressaten Adresse allgemeinen Anstalt baare baierischen Beförderung Begleitbriefe Beleuchtung besonders Bestellgeld Bestellung Bestimmungen Bestimmungsorte Betrag betreffend billig blos Bogen gr Briefporto Briefpost Brieftare Courier darf deklarirt deſſen deutschen Postwesens deutschen Zollvereins Deutschland dieſes dieß einfachen Briefes Einlieferung Einlieferungsschein einzelnen Entfernung entrichten erhoben erst Estafetten Extrapost Fahrpost Falle ganzen Gebühren Gegenstände geheftet Geld Gesez Gewicht gewöhnliche gleich großen hohen iſt jezt Kenntniß königlich Kosten Kreuzband laſſen läßt lich Loth Marime Meilen muß müſſen Nachtheil nebst Orte Pakete Personen Personengeld Pferde Pfund Plaz Porto Post Post-Anstalt Postanstalten u. s. w. Postbeamten Posthalter Postillon Postregal Postverwaltung Postwesen Postzwang Preußischen Publikum Reglement reglementsmäßigen Reichsdeputations Reise Reisegepäck Reisenden rekommandirte Rthlr Sache ſein ſelbſt Sendung seyn ſich ſie Sigung ſind ſondern Staaten Station Stats Stunden Tare Tarife Thaler Theil thurn und tarisschen Transport Ueber Postanstalten unterwegs Verhältniß Verkehr Verordnung Versendung Verwaltung viel Vortheil Wagen weniger Werth wohl wohlfeil zwei
Beliebte Passagen
Seite 38 - Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reifeweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reife im n^tneil Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz oder halbverdeckter Zlationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll.
Seite 29 - Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird lein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
Seite 13 - Einliefelei, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß...
Seite 8 - Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilwcise zurückzuhalten , bis entweder die defraudieren Postge» fälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Laution sicher ge
Seite 4 - Wertangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, dafs der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen.
Seite 22 - Unbestellbare Postsendungen. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 1. wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach vorstehendem 8» 18 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 2.
Seite 40 - Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden, XIX.