Gesetz über das Postwesen

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Verlag der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei, 1852
 

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 38 - Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reifeweg mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reife im n^tneil Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz oder halbverdeckter Zlationswagen verlangt wird, sowie ob und mit welchen Unterbrechungen die Reise stattfinden soll.
Seite 29 - Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird lein Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Adressaten verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
Seite 13 - Einliefelei, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß...
Seite 8 - Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilwcise zurückzuhalten , bis entweder die defraudieren Postge» fälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Laution sicher ge
Seite 4 - Wertangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung zu leistenden Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postverwaltung, dafs der angegebene Wert den gemeinen Wert der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen.
Seite 22 - Unbestellbare Postsendungen. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 1. wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach vorstehendem 8» 18 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 2.
Seite 40 - Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden, XIX.

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