Sammlung der, seit dem Regierungsantritte Sr. Majestät Kaiser Franz Joseph des Ersten bis zum Schlusse des Jahres 1855 erlassenen und noch in Kraft bestehenden, Gesetze und Verordnungen im Justiz-Fache für das Kaiserthum Oesterreich, Band 6;Band 18511856 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abschriften allerhöchsten Anmerkung Anwendung April Articolo Artikel aufgehoben August Ausfertigung Beamten Behörden Belehrung bestehenden Bestimmungen Betrag betreffenden Bezirksgerichte bezüglich Bezugsberechtigten bloß Brünn Capital Datum des Erlasses December deſſen dieſer dieß dießfälligen Direction Einvernehmen Entlastungs-Capital Entlastungsfondes entrichten Entschädigung Erlaß Erlaß des Justizministeriums erlaſſen ersten Falle Februar Februar 1850 oben festgesezt Finanz Finanz-Landes-Direction Finanzminist Gebühr Gegenstand Gemeinden Gensd'armerie Gerichte Gerichtsbehörden geseßlichen Gesezes Grundbücher Grunde Grundentlastungs Innsbruck iſt Istrien Jahre Jänner Juli Juni Justiz Justizgeseßsammlung Justizminist Justizministeriums kaiserlichen Kärnthen Kenntniß Klagenfurt Krain Krauß m. p. Kroatien Kronländer Landes Landesgerichte Leistungen lezteren lichen Linz lung vorkommt März Minist Ministerium Ministerrathes muß November oben bei Nr Oberlandesgerichte October österreichischen Parteien Patentes Personen Prag R. G. Bl Recht Reichsrathes Rücksicht sämmtliche Schuldverschreibungen ſei ſein September 1848 ſind Slawonien Staaten Stämpel Steiermark Steuerämter Temesvar Theil Triest Ueber Ungarn Unserer Urkunden Verfahren Vergl Verordnung des Finanzministeriums Verpflichteten Verzehrungssteuer vorgeschriebenen Vorschrift Vrdg Wien Wirksamkeit wodurch
Beliebte Passagen
Seite 655 - Angeklagten und der llündlichkeit im Schlussverfahren zu beobachten. 27. Das Verfahren ist nicht öffentlich, es wird aber bei der mündlichen Verhandlung in erster Instanz dem Angeklagten mit Bewilligung des Präsidenten, sowie dem letzteren, das Recht eingeräumt, Zuhörer bis auf eine bestimmte Zahl zuzulassen. 28. Die Anklage ist durch die Staatsanwaltschaft zu vermitteln, deren Wirkungskreis auf den Straf-Process zu beschränken ist. 29. Die Schwurgerichte sind zu beseitigen. 30. Die Urthcile...
Seite 373 - Ministerräte selbst als nothwendig oder zweckmäßig erkannt werden, oder daß das Ministerium von Mir dazu aufgefordert würde, zu berathen und vorzuschlagen, und Meine darüber erfolgenden Beschlüsse genau zu vollziehen haben. 3. Das Ministerium und jeder Minister in seinem Zweige ist Mir für die genaue Beobachtung der bestehenden Gesetze und kaiserlichen Anordnungen in der Verwaltung verantwortlich. Jeder Minister bleibt mit der Leitung des ihm zugewiesenen Verwaltungszweiges betraut. Ich behalte...
Seite 649 - Kronländern gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft in dem Rechte der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, dann in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds erhalten und schützen wollen, wobei dieselben den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen bleiben.
Seite 652 - Interessen auszuschließen. 8. Bei der Organisirung der Ortsgemeinden ist der Unterschied zwischen Land- und Stadtgemeinden, besonders in Ansehung der letzteren, die frühere Eigenschaft und besondere Stellung der königlichen und landesfürstlichen Städte zu berücksichtigen. 9. Bei der Bestimmung der...
Seite 308 - Sicherstellung mit Einrechnung der etwa vorgehenden Lasten ein Haus nicht über die Hälfte, ein Landgut oder Grundstück aber nicht über zwei Drittheile seines wahren Werthes beschwert wird.
Seite 300 - Vormund bestellt werden muß, sind die Verwandten des Minderjährigen oder andere mit ihm in nahem Verhältnisse stehende Personen unter angemessener Ahndung verbunden, dem Gerichte, unter dessen Gerichtsbarkeit der Minderjährige steht, die Anzeige zu machen. Auch die weltlichen und geistlichen Vorsteher der Gemeinden müssen sorgen, daß das Gericht hievon benachrichtiget werde.
Seite 580 - Staats- und anderen öffentlichen Behörden des einen Postgebietes mit solchen Behörden eines anderen, wenn sie in der Weise, wie es in dem Postbezirke der Aufgabe für die Berechtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist, als Officialsache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen sind, auch auf der Adresse die absendende Behörde angegeben ist.
Seite 655 - Bchufe und zur Unterstützung der Strafgerichte berufen. 22. In angemessenen Districten, so viel thunlich mit Rücksicht auf die politische Eintheilung der Länder, werden Collegialgerichte als erste Instanzen für das Richteramt über Verbrechen und besonders bezeichnete Vergehen, — dann für alle solche Rechtsangelegcnheiten , welche die Gränzen der Wirksamkeit der Bezirksämter übersteigen, eingesetzt.
Seite 564 - Über oder auf den vorhandenen Brücken werden dort, wo Segelschiffe vorzukommen pflegen, Vorkehrungen, um die Handhabung der Masten zu erleichtern, getroffen. Es wird auch kräftigst Sorge getragen werden, daß durch Mühlen und andere Trieb...
Seite 562 - Nebenflüssen dieser Stromstrecke werden sämmtliche bisher bestandene Wasserzölle, sowie alle anderen unter was immer für Namen bekannten Abgaben, womit die Schiffahrt belastet war, sodann von einem noch näher zu vereinbarenden Termine an , die an einigen Orten ' noch bestehenden Communalzölle aufgehoben. Die österreichische Regierung wird die Schiffahrts-Gebühren auf der Donaustrecke vom Eintritte nach Ungarn bis zum...