Oesterreich's neugestaltung, 1848-1858

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Cotta, 1858 - 728 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 633 - Da alle kirchlichen Rechtsfälle und insbesondere jene, welche den Glauben, die Sacramente, die geistlichen Verrichtungen und die mit dem geistlichen Amte verbundenen Pflichten und Rechte betreffen, einzig und allein vor das kirchliche Gericht gehören, so wird über dieselben der kirchliche Richter erkennen...
Seite 639 - Wichtigkeit ist, dass unbeschadet des Rechtes, den Zehent dort einzufordern, wo er noch wirklich besteht, an den übrigen Orten statt des gedachten Zehents und als Entschädigung für denselben von der kaiserlichen Regierung Bezüge aus liegenden Gütern oder versichert auf die Staatsschuld angewiesen, und Allen und Jedem ausgefolgt werden, welche das Recht, den Zehent einzufordern, besassen. Zugleich erklärt Seine Majestät, dass diese Bezüge, ganz so wie sie angewiesen sind, kraft eines entgeltlichen...
Seite 632 - In den für die katholische Jugend bestimmten Gymnasien und mittleren Schulen überhaupt werden nur Katholiken zu Professoren oder Lehrern ernannt werden, und der ganze Unterricht wird nach Maassgabe des Gegenstandes dazu geeignet sein, das Gesetz des christlichen Lebens dem Herzen einzuprägen. Welche Lehrbücher in gedachten Schulen bei dem Vortrage der Religion zu gebrauchen seien, werden die Bischöfe kraft einer mit einander gepflogenen Berathung festsetzen.
Seite 390 - Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Festsetzung des Tarifes wird auf sämmtliche obwaltende Verhältnisse, auf die Rentabilität der Bahn, auf die Tarife der Nachbarbahnen etc.
Seite 31 - Gemeinde-Angelegenheiten beachrfinken, jedoch mit der Verbindlichkeit für die Gemeinden und deren Vorstände, der vorgesetzten landesfürstlichen Behörde in allen öffentlichen Angelegenheiten die durch allgemeine oder besondere Anordnungen bestimmte und in Anspruch genommene Mitwirkung zu leisten.
Seite 634 - Schrift, der Verachtung preisgegeben , oder den Vorstehern und Dienern der Kirchen in Uebung ihres Amtes, vorzüglich, wo es sich um Wahrung des Glaubens, des Sittengesetzes und der kirchlichen Ordnung handelt, Hindernisse gelegt werden. Zudem wird Er nöthigenfalls wirksame Hülfe leisten, damit die Urtheile, welche der Bischof wider pflichtvergessene Geistliche fällt, in Vollstreckung kommen.
Seite 632 - Niemand wird die heilige Theologie, die Katechetik oder die Religionslehre in was immer für einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Anstalt vortragen, wenn er dazu nicht von dem...
Seite 32 - Bchufe und zur Unterstützung der Strafgerichte berufen. 22. In angemessenen Districten, so viel thunlich mit Rücksicht auf die politische Eintheilung der Länder, werden Collegialgerichte als erste Instanzen für das Richteramt über Verbrechen und besonders bezeichnete Vergehen, — dann für alle solche Rechtsangelegcnheiten , welche die Gränzen der Wirksamkeit der Bezirksämter übersteigen, eingesetzt.
Seite 499 - Fonds, aus welchem lediglich die für die betreffende Provinz zu berechnende Entschädigungsquote durch Vermittlung des Staates getilgt werden soll; e) über die Frage, ob für die nach §§ 2, 3 und 8 litt, b aufzuhebenden, jedoch in den §§5 und 6 nicht angeführten Giebigkeiten und Leistungen eine Entschädigung und welche zu entrichten sei.
Seite 633 - Ueber das Patronatsrecht wird das kirchliche Gericht entscheiden; doch gibt der heilige Stuhl seine Einwilligung, dass, wenn es sich um ein weltliches Patronatsrecht handelt, die weltlichen Gerichte über die Nachfolge in demselben sprechen können, der Streit möge zwischen den wahren und angeblichen Patronen oder zwischen Geistlichen, welche von diesen Patronen für die Pfründe bezeichnet wurden, geführt werden.

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