Almanach der kaiserlichen Akademie der Wissenschaften für das Jahr ..., Band 8

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Aus der k.k. Hof- und Staatsdruckerei, 1858
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 64 - Medaillen auf berühmte und ausgezeichnete Männer des österreichischen Kaiserstaates vom XVI. bis zum XIX. Jahrhunderte", einen Unterstützungs-Beitrag von 920 fl.
Seite 4 - Entdeckungen sicher zu stellen, und durch Bekanntmachung lehrreicher Arbeiten möglichst zu verbreiten, so wie die Zwecke der Regierung durch Beantwortung solcher Aufgaben und Fragen, welche in das Gebiet der Wissenschaft gehören, zu unterstützen.
Seite 38 - In der feierlichen Sitzung am 30. Mai eröffnet der Vorsitzende den versiegelten Zettel jener Abhandlung, welcher der Preis zuerkannt wurde, und verkündet den Namen des Verfassers. Die übrigen Zettel werden uneröffnet verbrannt, die Abhandlungen aber aufbewahrt, bis deren Verfasser sie zurück verlangen.
Seite 39 - Jede gekrönte Preisschrift bleibt Eigenthum ihres Verfassers. Wünscht es derselbe , so wird die Schrift von der Akademie als abgesondertes Werk in Druck gelegt. In diesem Falle erhält der Verfasser fünfzig Exemplare und verzichtet auf das Eigenthumsrecht. §. 58. Die wirklichen Mitglieder der Akademie dürfen an der Bewerbung um die von ihr ausgeschriebenen Preise nicht Theil nehmen.
Seite 54 - 31. December 1849, war keine Abhandlung eingelaufen, und die Preisaufgube wurde nicht erneuert. Preisaufgabe aus dem Gebiete der Physiologie der Pflanzen. „Welchen Antheil hat der Pollen der phanerogamischen Gewächse an der Bildung des Embryo?
Seite 111 - Mittheilungen der kk mährisch-schlesischen Gesellschaft zur Beförderung des Ackerbaues, der Natur- und Landeskunde in Brunn.
Seite 49 - Argelan der, dann von Heis u. A. sind, so können dieselben doch, da sie lediglich auf Schätzungen mit freiem Auge beruhen, nur als Vorarbeiten betrachtet werden. So lange aber eigentlich photometrische Bestimmungen in grösserer Anzahl fehlen, ist z. B. weder an völlig genügende Sternkarten noch...
Seite 39 - Eigenthumsrecht. §. 58. Die wirklichen Mitglieder der Akademie dürfen an der Bewerbung um die von ihr ausgeschriebenen Preise nicht Theil nehmen. §. 59. Abhandlungen, welche der Veröffentlichung würdig sind, ohne jedoch den Preis erhalten zu haben, können mit Einwilligung des Verfassers entweder in den Schriften der Akademie oder auch als abgesonderte Werke herausgegeben werden.
Seite 49 - Akademie veranlasst, folgende Preisfrage auszuschreiben. Es sind möglichst zahlreiche und möglichst genaue photometrische Bestimmungen von Fixsternen in solcher Anordnung und Ausdehnung zu liefern, dass der heutigen Sternkunde dadurch ein bedeutender Fortschritt erwächst.
Seite 10 - Die Mitglieder der Akademie, welcher es •vorbehalten ist, die ihr zukommenden Bücher und andere wissenschaftliche Gegenstände den Bibliotheken und Sammlungen des Staates zuzuweisen, sind vorzugsweise zur Benützung dieser Institute nach vorläufigem Einvernehmen mit den Vorstehern derselben berechtigt.

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