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" Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist. § 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf- des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig. "
Staat und katholische kirche in den deutschen bundesstaaten ...: Nach ... - Seite 118
von Joseph Freisen - 1906
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Archiv für katholisches Kirchenrecht, Band 33

1875 - 490 Seiten
...bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist. §. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig. §. 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen...
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Arcguv fur katholisches kirchenrecht

Dr Friedrich H vering - 1875 - 988 Seiten
...bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder lür nichtig erklärt ist. §. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispeusation ist zulässig. §. 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen...
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Justizgesetze fur das groszherzogthum baden, Band 3

Baden (Germany) - 1879 - 666 Seiten
...äei ^HIgun^ n»ou S 2 o., ä. kNFsl. Nnl.0. — I..L.8. 139. — L.8tl.6.8. Z 171, 338. Z 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. Dispensation ist zulässig., § 40. — H 1 2iff. 2 <i. 2. Ninl.tt. — tz 6 ällg. —...
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Johann Ludwig Casper's Handbuch der gerichtlichen Medicin v. 1, 1881, Band 1

Johann Ludwig Casper - 1881 - 850 Seiten
...Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und über die Eheschließung. §. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen, Dispcnsatton ist zulässig. P r. Allg. Landr. Thl. II. Tit. 2. §. 22. Hat die Wittwe wider die Vorschrift...
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Geschichte und System des deutschen Privatrechts: ein Grundriss zu Vorlesungen

Otto Franklin - 1882 - 206 Seiten
...ungiltig oder für nichtig (vgl. Württ. Ges. vom 8. Aug. 75 Art. 11) erklärt ist. — §. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig. (In Württ. durch das Amtsgericht). — §. 36. Hinsichtlich der rechtlichen...
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Actenstücke betreffend den preussischen culturkampf: nebst einer ...

Nikolaus Siegfried - 1882 - 572 Seiten
...schließen, bevor feine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig ober für nichtig erklärt ist. 8 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. Dispensation ist zulässig. § 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die...
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Allgemeines Landrecht für die Preussischen Staaten: nebst den ergänzenden ...

Hugo Rehbein, Otto Ludwig Karl Reincke - 1889 - 880 Seiten
...bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist. §. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig.58) §. 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen...
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Das badische Landrecht: mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das ...

Baden (Germany) - 1895 - 652 Seiten
...für ungültig oder für nichtig erklärt ist. ®f)en gegen bieä »erbot: S.Sft.S. 184. § 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig.3 i Жге 3uf. 2 p § 33. § 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer...
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Realencyklopädie für protestantische theologie und kirche: Dositheos

Johann Jakob Herzog, Albert Hauck - 1898 - 822 Seiten
...frühere Ehe aufgelöst, für ungiltig oder für nichtig erklärt ist, und im §35: Frauen 5 dürfm erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. Dispensation ist zulässig. Ahnlich das BGB. Das württembergische Kirchmgesetz vom 23....
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Kommentar zum personenstandsgesetz in der vom 1. januar 1900 an geltenden ...

Germany - 1902 - 590 Seiten
...schliessen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt itt. § 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig. § 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen...
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