| 1875 - 490 Seiten
...bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist. §. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig. §. 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen... | |
| Dr Friedrich H vering - 1875 - 988 Seiten
...bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder lür nichtig erklärt ist. §. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispeusation ist zulässig. §. 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen... | |
| Baden (Germany) - 1879 - 666 Seiten
...äei ^HIgun^ n»ou S 2 o., ä. kNFsl. Nnl.0. — I..L.8. 139. — L.8tl.6.8. Z 171, 338. Z 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. Dispensation ist zulässig., § 40. — H 1 2iff. 2 <i. 2. Ninl.tt. — tz 6 ällg. —... | |
| Johann Ludwig Casper - 1881 - 850 Seiten
...Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und über die Eheschließung. §. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen, Dispcnsatton ist zulässig. P r. Allg. Landr. Thl. II. Tit. 2. §. 22. Hat die Wittwe wider die Vorschrift... | |
| Otto Franklin - 1882 - 206 Seiten
...ungiltig oder für nichtig (vgl. Württ. Ges. vom 8. Aug. 75 Art. 11) erklärt ist. — §. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig. (In Württ. durch das Amtsgericht). — §. 36. Hinsichtlich der rechtlichen... | |
| Nikolaus Siegfried - 1882 - 572 Seiten
...schließen, bevor feine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig ober für nichtig erklärt ist. 8 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. Dispensation ist zulässig. § 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die... | |
| Hugo Rehbein, Otto Ludwig Karl Reincke - 1889 - 880 Seiten
...bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist. §. 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig.58) §. 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen... | |
| Baden (Germany) - 1895 - 652 Seiten
...für ungültig oder für nichtig erklärt ist. ®f)en gegen bieä »erbot: S.Sft.S. 184. § 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig.3 i Жге 3uf. 2 p § 33. § 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer... | |
| Johann Jakob Herzog, Albert Hauck - 1898 - 822 Seiten
...frühere Ehe aufgelöst, für ungiltig oder für nichtig erklärt ist, und im §35: Frauen 5 dürfm erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schließen. Dispensation ist zulässig. Ahnlich das BGB. Das württembergische Kirchmgesetz vom 23.... | |
| Germany - 1902 - 590 Seiten
...schliessen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt itt. § 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen. Dispensation ist zulässig. § 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Bestimmungen... | |
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