Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
1904 Allerhöchst vollzogene Allerh Allerhöchst vollzogene Statut Allerhöchste Erlaß Amtsblatt der Königl Amtsgerichtsbezirk Anlegung des Grundbuchs April August Ausgegeben zu Berlin Bau und Betrieb Bekanntmachung Bestimmungen betr betreffend die Anlegung betreffend die Verleihung Bezirke des Amtsgerichts Bochum Bonn Braunschweig Chauffee Chauſſee Chausseen daselbst im Kreise dauernden Beschränkung Deichverband Didderse Dottendorf Drainagegenossenschaft Eisenbahnen Emschergebiete Endenich Entwässerungsgenossenschaft Erfolgte Anlegung Etatsjahr 1904 Februar Frhr Gefeß gehörige Gemeinde Gemeindebezirke Staatsvertr Genehmigung Gesetz-Samml Gesezes grenze Grundbuchs Bek Grundbuchs Verf Grundeigentums Gründung neuer Ansiedlungen Gutsbezirke Juli Juni Kreiſe Kreise Steinburg Kreisgrenze Kreistierärzte Landgemeinde Mark März Meliorationen November Pommern Posen Provinz Brandenburg Provinz Posen Provinzen Ostpreußen Redigiert im Bureau Regierung Regulierung der Landes Regulierung der Landesgrenze Rennerod Rheinprovinz Sachsen und Westfalen Samml Schlesien Schönstedt sowie Stadt Bochum Stadtgemeinde Stadtkreise Stat Summe Teil der Bezirke Verfügung des Justizministers Verleihung des Enteignungsrechts Verleihung des Rechtes Verordnung Verwaltung Vorflut Vorschriften Wallmerod Westpreußen Wiemelhausen
Beliebte Passagen
Seite 171 - ... unter Gewährung einer Pension, deren Höhe ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit 1800 Mark beträgt. in den Ruhestand versetzt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § l vorliegen, trifft der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forstwirtschaft endgültig. § 8. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die den Medizinalbeamten für die Besorgung gerichtsärztlicher, medizinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu gewährenden Vergütungen, vom 9.
Seite 231 - Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2, Juli 1875, Nach dem Tode des Verfassers in vierter Auflage bearbeitet von Dr.
Seite 145 - Preußen x., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Küstengewässer: die Teile der Nord...
Seite 71 - Proteste dürfen nur von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends, zu einer früheren oder späteren Tageszeit aber nur mit Zustimmung des Protestaten erhoben werden.
Seite 45 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen )c., verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Artikel I. Das Gesetz, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober
Seite 266 - Bahnlinien ganz oder teilweise übernimmt oder künftig übernehmen sollte, hat sich derselbe rücksichtlich aller aus der Anlage und aus dem Betriebe der Bahn herzuleitenden Entschädigungsansprüche den Gesetzen und der Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem die Schadenszufügung stattgefunden hat, zu unterwerfen, insofern der Entschädigungsanspruch nicht aus einem mit der betriebführenden Bahnverwaltung oder mit einer der übrigen an dem Transporte beteiligten Bahnen abgeschlossenen Frachtgeschäfte...
Seite 247 - Schulbesuchs den Schulpflichtigen, sowie deren Eltern. Vormündern und Arbeitgebern obliegenden Verpflichtungen bestimmt und diejenigen Vorschriften erlassen werden, durch welche die Ordnung in der Fortbildungsschule und ein gebührliches Verhalten der Schüler gesichert wird.
Seite 242 - Schatzanweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml.
Seite 187 - Gesetzes, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Hochwassergefahren in der Provinz Schlesien, vom 3. Juli 1900 (Gesetz-Samml.
Seite 170 - Kreistierärzte, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd unfähig sind, können in der Zeit von der Verkündung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Gewährung einer Pension, deren Höhe ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit 1800 Mark beträgt. in den Ruhestand versetzt werden. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § l vorliegen, trifft der Minister für Landwirtschaft,...