Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten

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G. Decker, 1860
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 404 - Befdrderungspreise , als auch der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden Transporte.
Seite 240 - Privilegirte militärische letztwillige Verfügungen verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geissel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist.
Seite 639 - Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 28.
Seite 113 - Medicinal-Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11.
Seite 324 - Nippestischsachen ufw) aus unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet, und entweder mehr oder weniger vergoldet oder versilbert oder auch vernirt, oder in Verbindung mit Alabaster...
Seite 351 - Abschnitt lll.) geringere Zollsätze Statt finden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen berechnet werden: die Traglast eines Lastthieres zu drei Zentner, die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Zentner, „ „ „ einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Zentner, „ „ „ zweispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Zentner, und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Zentner mehr.
Seite 208 - ... sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen übertragenen Arbeiten und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten ; zu häuslichen Arbeiten sind sie nicht verbunden.
Seite 349 - Nettogewichte erhoben. Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig verpacktem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Aufbewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. Das Gewicht der für den Transport nöthigen besonderen äußeren Umgebung wird Tara genannt.
Seite 350 - Gegenständen; 2. von den im Lande verbleibenden, wenn die Abgabe einen Thaler oder einen Gulden und fünf und vierzig Kreuzer vom Zentner nicht übersteigt; 3.
Seite 346 - Tarifes benannten Gegenstände bleiben auch bei der Durchfuhr in der Regel abgabenfrei. 2. Von Gegenständen , welche nach der zweiten Abtheilung deS TarifeS beim Eingange oder Ausgange, oder in beiden Fällen zusammen genommen, mit weniger als 10 Sgr.

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