Die dermalige Inkompetenz des Reichsrathes in der Sprachenfrage

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Pelcl, 1905 - 28 Seiten
 

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Beliebte Passagen

Seite 1 - Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt, und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache.
Seite 4 - Angelegenheiten, welche sich auf Rechte, Pflichten und Interressen beziehen, die allen im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gemeinschaftlich sind, insoferne dieselben nicht in Folge der Vereinbarung mit den Ländern der ungarischen Krone zwischen diesen 1 Se
Seite 1 - In den Ländern, in welchen mehrere Volksstämme wohnen, sollen die öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur Ausbildung in seiner Sprache erhält.
Seite 7 - ... bezüglich der Volksschulen und Gymnasien, dann die Gesetzgebung über die Universitäten; e) die Strafjustiz und Polizeistraf-, sowie die Zivilgesetzgebung und die Gesetzgebung über das Bergrecht; f) die Gesetzgebung über die Grundzüge der Organisation der Gerichts- und Verwaltungsbehörden; g) die zur Durchführung der Staatsgrundgesetze über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, über die richterliche und die Vollzugsgewalt zu erlassenden und dort berufenen Gesetze; h) die Gesetzgebung...
Seite 9 - Ministern unterzeichnet sind und mit ausdrücklicher Beziehung auf diese Bestimmung des Staatsgrundgesetzes kundgemacht werden. Die Gesetzeskraft dieser Verordnungen erlischt, wenn die Regierung unterlassen hat, dieselben dem nächsten nach deren Kundmachung zusammentretenden Reichsrate, und zwar zuvörderst dem Hause der Abgeordneten, binnen vier Wochen nach diesem Zusammentritte zur Genehmigung vorzulegen, oder wenn dieselben die Genehmigung eines der beiden Häuser des Reichsrates nicht erhalten.
Seite 9 - Wenn sich die dringende Notwendigkeit solcher Anordnungen, zu welchen verfassungsmäßig die Zustimmung des Reichsrates erforderlich ist, zu einer Zeit herausstellt, wo dieser nicht versammelt ist, so können dieselben unter Verantwortung des Gesamtministeriums durch kaiserliche Verordnung erlassen werden, in soferne solche keine Abänderung des Staatsgrundgesetzes bezwecken, keine dauernde Belastung des Staatsschatzes und keine Veräußerung von Staatsgut betreffen.
Seite 15 - Einem Gesetze darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.
Seite 5 - Die Staatsbehörden sind innerhalb ihres amtlichen Wirkungskreises befugt, auf Grund der Gesetze Verordnungen zu erlassen und Befehle zu erteilen, und sowohl die Beobachtung dieser letzteren als der gesetzlichen Anordnungen selbst gegenüber den hiezu Verpflichteten zu erzwingen.
Seite 4 - Angelegenheiten. 12. Alle übrigen Gegenstände der Gesetzgebung, welche in diesem Gesetze dem Reichsrathe nicht ausdrücklich vorbehalten sind, gehören in den Wirkungskreis der Landtage der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder und werden in und mit diesen Landtagen verfassungsmässig erledigt.
Seite 4 - Landtagen verf assungsmässig erledigt. Sollte jedoch irgend ein Landtag beschliessen, dass ein oder der andere ihm überlassene Gegenstand der Gesetzgebung im Reichsrathe behandelt und erledigt werde, so übergeht ein solcher Gegenstand für diesen Fall nnd rücksichtlich des betreffenden Landtages in den Wirkungskreis des Reichsrathes.

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