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Amtliche Sammlung

der

Bundesgeseze und Verordnungen

der

schweizerischen Eidgenossenschaft.

V. Band.

Bern,

Gedruckt in der Stämpflischen Buchdruckerei.

(G. Hünerwabel.)

1857,

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Bundesgesez,

betreffend

die Organisation der Telegraphenverwaltung.

(Vom 20. Christmonat 1854.)

531.

Die Bundesversammlung

der schweizerischen Eidgenossenschaft, in der Absicht, die Telegraphenverwaltung definitiv zu reguliren;

nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes,

beschließt:

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Behörden. Art. 1. Dem Bunde steht das ausschließliche Recht zu, elektrische Telegraphen in der Schweiz zu errichten, oder die Bewilligung zur Erstellung von solchen zu ers theilen.

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Art. 2. Telegraphenbüreaur find an denjenigen Orten V, 32 zu erstellen, die sich vermöge der Wichtigkeit ihrer Hans delsverhältnisse oder ihres Verkehrs, oder durch ihre Bedeutung für staatliche Zweke hiefür eignen und in der Regel zu angemessenen Beiträgen an die Kosten der Büreaur sich verpflichten.

Aatl. Samml. V. Band, I. Heft.

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Art. 3. Jedermann hat gleiches Recht auf die Bes nuzung der Telegraphen; jedoch haben die Depeschen, welche sich auf den Eisenbahndienst beziehen, ferner diejenigen der Bundes- und Kantonalbehörden in der Zeite folge der Beförderung den Vorzug vor allen andern.

Art. 4. Die oberste leitende Behörde im Telegraphenwesen ist der Bundesrath.

Alle das Telegraphenwesen betreffenden Maßregeln und Verfügungen gehen von ihm aus, so weit sie nicht von ihm an untergeordnete Beamte übertragen werden.

Art. 5. Er unterhandelt die Telegraphenverträge mit dem Auslande, bezeichnet hiefür die Abgeordneten und ertheilt ihnen die nöthigen Instruktionen.

Die Gutheißung solcher Verträge steht der Bundes= versammlung zu.

Diese kann jedoch ausnahmsweise in einzelnen Fällen, wenn besondere Gründe es nothwendig erscheinen lassen, den Bundesrath damit beauftragen.

Art. 6. Die Vorschläge zur Errichtung bleibender Beamtungen und zur Bestimmung ihrer Gehalte bringt er zur Genehmigung an die Bundesversammlung.

Die Aufstellung von Bediensteten (Ausläufern und Arbeitern für den Linienbau und die Erstellung der Apparate) oder provisorischen Beamtungen kann er von sich aus einführen, und deren Gehalte feftsezen.

Art. 7. Ihm steht das Recht zu, die Telegraphenbeamten und Bediensteten zu wählen. Er kann aber dieses Recht, so weit es die Bediensteten betrifft, an andere Behörden oder Beamte übertragen.

Art. 8. Er bestimmt die Richtung der Linien und die Orte, wo Haupt- oder Zwischenbürcaur errichtet werden sollen.

Art. 9. Die unmittelbare Oberaufsicht und Vollzies hung in Bezug auf das gesammte Telegraphenwesen ist dem Post- und Baudepartement übertragen.

Dasselbe schlägt dem Bundesrath zwekmäßig erscheinende Verfügungen in Telegraphenfachen vor; begutachtet die vom Bundesrathe zu behandelnden Gegenstände; forgt für die Vollziehung der in diesem Verwaltungszweige von den Oberbehörden ausgegangenen Geseze und Verfügungen, und trifft selbst, innerhalb der Schranken der ihm angewiesenen Kompetenz, die erforderlichen Anordnungen.

Art. 10. Unter dem Post- und Baudepartement steht zur Leitung des gesammten Telegraphenwesens ein Zentraldirektor der Telegraphenverwaltung.

Der Bundesrath bezeichnet aus den übrigen Teles graphenbeamten den Stellvertreter desselben.

Art. 11. Dem Zentralt irektor ist ein Erpeditionsbüreau beigegeben, dem der erste Sekretär vorsteht; ferner ein Kontrolbüreau unter einem Kontroleur, welchem die Ueberwachung der Depeschen und des Rechnungswesens der Telegraphenverwaltung obliegt.

Art. 12. Das Telegraphennez wird in Kreise eingetheilt. An der Spize eines solchen Kreises steht ein Inspektor, der dem Zentraldirektor untergeordnet ist.

Art. 13. In jedem Telegraphenkreis besteht eine größere oder kleinere Anzahl von Büreaur. Diese werden, je nach ihrer Bedeutung, von besondern Telegra= phisten, oder von Postbeamten, oder von andern eidgenössischen Amtsstellen, mit welchen sich der Telegraphen dienst vereinigen läßt, bedient.

In größeren Büreaur, wo mehrere Telegraphisten angestellt sind, wird einer derselben als Büreauchef be

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