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ziger bezahlen. Die Sammlungen an den Barrikaden brachten Massen Geldes den Arbeitern ein, und das mit Kurzweil aller Art, mit Suff, Saus und Braus verbundene Barrikadenbauen, erwies sich als sehr fidel und lucrativ, - abge= sehen von dem Verdienste, den das Abtragen der Barrikaden und die Herstellung der Pflasterung der aufgerissenen Stellen darbot. Dadurch wurden die Studenten und Revolutionmacher die besten Freunde der Arbeiter.

Eine weitere Folge dieses Tages war das Entstehen eines „Ausschuß es der Bürger, Nationalgarden und Studenten für Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Wahrung der Volksrechte," dessen wohlthätige Wirkung anfänglich, unter Dr. Fischhofs Vorsit, noch in Jedermanns Erinnerung ebenso bleiben wird, als dessen spätere llebergriffe in eben dem Maaße von dem intelligenteren Theile der Bevölkerung Wiens mißbilliget wurden. Ungeachtet dessen zeigte sich von einem gewissen Theile der Nat.-Garde einige Sympathie für diesen Verein, wodurch die Bande der Einigkeit dieses bewaffneten Körpers immer mehr und mehr aufgelockert wurden. Nun fingen an sich Vereine auf Vereine zu bilden, unter welchen der demokratische Verein unbestreitbar die bedeutendste Rolle spielte. Auch dieser verfolgte anfänglich ein schönes Ziel, wirkte aufklärend auf die unteren Volksschichten, und in moralischer Beziehung wohlthätig auf dieselbe ein; allein nachdem er sich mit anderen gleichartigen Vereinen anderer Staaten in enge Verbindung brachte, wurde auch er von dem Strudel eines schwindelnden Fanatismus mitgerissen, artete aus, und jedes einzelne Mitglied, von der Macht der ihm aufgebürdeten Vollkommenheit berauscht, wurde zum unumschränkten Selbstherrscher herangebildet.

Dieser Verein, welcher eigentlich nur für die untere Volksklasse ursprünglich berechnet war, die nach dem Ministerial-Erlasse vom 10. April 1848 von dem Nationalgarde-Dienste enthoben wurde, indem dieselbe nur auf Intelligenz und Besig beruhen sollte, warf seine Schlingen auch in die Reihen der Nationalgarde, und erlangte, besonders in leßterer Zeit, einige Sympathie in selber, wodurch die Einigkeit dieses Körpers noch mehr geschwächt wurde.

Die Mitglieder des demokratischen Vereines vergassen, daß sie nicht das Volk repräsentiren, daß sie als Repräsentanten nicht gewählt worden, und daß fie nur Mitglieder des Volkes find.

Die revolutionäre Partei hatte ihren Mittelpunkt im demokratischen Vereine, der zwar manche Männer von Bildung und redlicher Tendenz, aber auch sehr viele Stegreifpolitiker, Leute die mit dem Kriminale Bekanntschaft gemacht haben, vazirende, faule, arbeitscheue Handlungsdiener, bankerotirte Kaufleute, lüderliche Studenten, Schwindler, theoretische Plänemacher, Winkel-Advokaten, abgeseßte Beamte und Militärs, Versemacher ohne Talent und Kenntnisse, und ähnliche unlautere Individuen zu seinen Mitgliedern zählte.

Ungeachtet dessen, daß der demokratische Verein und die radikale Presse auf das Institut der Nat.-Garde sehr nachtheilig einwirkte, gab es dennoch reines Schrott und Korn in der Garde, und die Gesinnungsart machte sich so zu sagen schon Bezirks- und Bataillonsweise kund, welches die Haltung derselben bei den Arbeiter-Unruhen vom 21. und 23. August 1848 bewies, welche von dem demokratischen Vereine hervorgerufen worden zu seyn, demselben allgemein zur Last gelegt wurden.

Der 23. August und seine blutige Geschichte war die Folge des demokratischen Einflusses. Dieser Tag steht oben an.

Nachdem aber die an diesem Tage einig und kräftig wirkende Nat.-Garde der Leopoldstadt, Landstrasse und der Stadt von der Presse dieserwegen verdächtigend und tadelnd, ja schimpflich angegriffen wurde, und noch längere Zeit darnach, ungeachtet der gründlichsten Widerlegungen immerwährend neuen Verfolgungen ausgeseßt ward, wirkte dieses entmuthigend auf die Garden jener Bezirke welche bei diesen Vorgängen meist betheiliget waren, schlug dem Eiferder Nat.-Garde tiefe Wunden, und brachte Separationen und eine auffallende Erkaltung im Dienste hervor. Die häufigen Allarmirungen trugen viel dazu bei, den Dienst als eine Kalamität umsomehr erscheinen zu lassen, als die zahlreichen Kazenmusiken nicht selten Jenen gebracht wurden, die im Dienste gegen solche Strassen-Excesse energisch eingeschritten find.

Der große Verwaltungsrath der Nationalgarde war bemüht, anderweitigen Uibergriffen, die dem Institute von Seite des Sicherheits-Ausschusses mit Gefahr drohten, zu begegnen, und erließ nachstehende Erklärung:

Der Verwaltungsrath an die gesammte Nationalgarde Wiens.

Um ein richtiges Verständniß über den Verwaltungsrath der Wiener Nationalgarde und dessen Wirksamkeit zu erzielen, ist die Darstellung desselben und seines Wirkungskreises um so mehr zur Pflicht geworden, als sich Mißverständnisse bereits kund gegeben haben.

Die weltgeschichtliche Märzbewegung schuf unsere Freiheit und deren Bürgschaften in rascher Aufeinanderfolge. Die erste Bürgschaft lag in der durch das k. Rescript vom 14. März l. I. ins Leben gerufenen Nationalgarde.

Der Ministerial-Erlaß vom 10. April l. I. brachte die provisorischen Grundzüge einer Organisation derselben. Häufige Verstöße des Ober-Commandanten gegen den Geist dieses Institutes, insbesondere aber das Widerstreben des Wesens dieses, aus dem Umsturze der absoluten Gewalt hervorgegangenen Institutes selbst gegen absolute Geseße eines Ober-Commandanten, riefen den Verwaltungsrath der Nationalgarde ins Leben, dessen Wirkungskreis im §. 8 desselben Ministerial

Erlasses bestimmt erscheint, und wornach derselbe aus dem jeweiligen Orts-OberCommandanten als Vorsigenden, einem Administrations-Organe und mindestenz fünf, höchstens eilf Nationalgarden der verschiedenen Dienstgrade, aus ihnen selbst gewählt, bestehen sollte.

Zu diesem Ende wählte zu Folge Ministerial-Erlasses vom 12. April je Eine Compagnie Einen Wahlmann, um durch diese, die der freien Wahl der Nationalgarde überlassenen Individuen für den Verwaltungsrath zu bestimmen.

Als die so gewählten Garden mit dem damaligen Ober-Commandanten, Grafen Hoyos, und dem Ministerial-Commissär, Freiherrn von Hippersthal, zum ersten Male am 18. April zusammentraten, erkannten sie, daß durch freie Wahl von fünf, höchstens eilf Vertretern, den absoluten Formen in der Vertretung der Nationalgarde zum Theile oder eigentlich nur zum Scheine begegnet sey. Sie faßten demnach einstimmig den Beschluß, dem Ministerium durch den Ministerial. Commissär, Regierungsrath von Hippersthal, die Bitte um eine volksthümliche Vertretung der Nationalgarde zur Genehmigung in der Art vorzulegen, daß der Verwaltungsrath aus den Vertretern sämmtlicher Compagnien zusammengesezt werde, zumalen nur von einer solchen Zusammenseßung zu erwarten stehe, daß die gefaßten Beschlüsse den Wünschen und Bedürfnissen der Majorität entsprechen.

Schon bei der nächsten Versammlung am 19. April brachte der MinisterialCommissär, Regierungsrath von Hippersthal, die ministerielle Genehmigung dieses Ansuchens vom 19. April, und so ist der Verwaltungsrath in seiner gegenwärtigen Zusammenstellung eben so streng geseglich, als nur eine solche rein volksthümliche Zusammenstellung den unabweislichen Forderungen der Zeit und den gerechten Ansprüchen der Nationalgarde zu genügen vermag.

Der Verwaltungsrath, welchen man aus leicht erklärlichen Absichten sogar zu verdächtigen suchte, daß er — selbst ein Kind der Revolution - diese und ihre Folgen nicht anerkenne, - ist demnach der allgemeinen Bestrebung nach echt volksthümlicher Vertretung thatsächlich vorausgeeilt, indem jene erst mit dem 15. Mai ihren Ausdruck und ihre Verwirklichung fand.

War die gegenwärtige Zusammenstellung des Verwaltungsrathes, wie nachgewiesen, schon vom Anbeginne streng geseglich, so erhielt dieselbe mit dem 15. Mai I. I. noch überdieß die über jede Bestätigung erhabene Volks-Sanction, und es muß jeder, welcher diesen erworbenen echt volksthümlichen Rechten der Nationalgarde widerstrebt, als Reactionär im eigentlichsten Sinne des Wortes und als Feind der Nationalgarde bezeichnet werden.

Als der Verwaltungsrath zu seiner Constituirung schritt, ward bei der Wichtigkeit des Einflusses, welchen der Präsident auf die Versammlung und deren Beschlüsse

übt, der Wunsch nach einer freien Wahl des Präsidenten ausgesprochen. Der OberCommandant, Graf Hoyos, theilte diese Ansicht, und der in diesem Sinne gefaßte. Beschluß erhielt die ministerielle Bestätigung unterm 26. April.

So wurde schon der erste Präsident des Verwaltungsrathes durch Wahl bestimmt, welche den damaligen Ober-Commandanten Grafen Hoyos traf.

Oberst Pannasch war nur provisor. Ober-Commandant, und erklärte überdieß gleich beim Antritte seines Amtes, daß die Commando-Angelegenheiten ihu deret in Anspruch nehmen, daß es ihm unmöglich sey, den Sizungen des Verwaltungsrathes beizuwohnen. Es wurde demnach auf Grundlage des obigen, vom Ministerium genehmigten Beschlusses, und sohin gesetzlich, der bisherige erste Präses-Stellvertreter zum Präsidenten gewählt.

So viel zur geschichtlichen Beleuchtung über die Entstehung des Verwaltungsrathes und zur juridischen Begründung über die Legalität seiner Zusammensetzung aus je Einem Vertreter der sämmtlichen Compagnien, mit dem Rechte der freien Wahl des Präsidenten.

Nun bleibt noch die Darstellung und juridische Begründung des Wirkungskreises des Verwaltungsrathes übrig.

Der Wirkungskreis des Verwaltungsrathes ist im §. 8 des MinisterialErlasses vom 10. April l. I. so klar und deutlich ausgedrückt, daß selbst die Sophistik der Wühler keine Zweifel in dieselben zu bringen vermag.

Der S. 8 lautet wörtlich:

"In jeder Gemeinde, wo nach §. 7 die Nationalgarde ins Leben tritt, besteht für alle Angelegenheiten der Nationalgarde, welche nicht eigentliche Commando-Sachen sind, ein Nationalgarde-Verwaltungsrath, zu dessen Ohliegenheiten insbesondere die Bildung der Nationalgarde auf Grundlage der Stammregister über die für den activen Dienst einzureihende Mannschaft, die Uniformirung, Rüstung und Bewaffnung gehört."

Bei der jeden Zweifel beseitigenden Deutlichkeit des Geseges konnten nur jene, welche gegen den Geist des Nationalgarde-Institutes und auf Kosten einer freien volksthümlichen Vertretung den Wirkungskreis der Chargen, insbesondere der Bezirks-Chefs und des Ober-Commandos, zu erweitern streben, auf die Benennung der Körperschaft zurückgehen, um aus derselben Gründe für ihre persönliche Meinung und Interessen herauszufolgern. Hier muß wiederholt vorausgeschickt werden, daß die gesammte Nationalgarde Wiens dem ausgesprochenen Geiste dieses Institutes gemäß — keine Officiere im militärischen Sinne dieses Wortes kennt, zumalen der Grundsaß der Brüderlichkeit und Gleichheit in der Garde feststeht, und einen mächtigen Damm bildet gegen jeden Kastengeist, derselbe möge auch noch so leise auftreten und sich noch so unmerklich einschleichen wollen.

In der Nationalgarde gibt es nur durch den Dienst gebotene Leitmänner nach den verschiedenen Graden; außer Dienst gibt es nur Garden. Alle gesinnungstüchtigen Chargen belebt dieser volksthümliche Geist unseres GardeInstitutes, und sie haben die echt volksthümliche Vertretung in dem Verwaltungsrathe schon in seinem Entstehen freudig begrüßt, und denselben im Verlaufe seiner Wirksamkeit durch freundliche Unterstüßung zu warmem Danke verpflichtet.

Einzelne konnte und durfte der Verwaltungsrath nicht berücksichtigen, indem ihm die Pflicht, im Sinne der Majorität zu entscheiden, stets gegenwärtig ist. Die Benennung „Verwaltungsrath" ist überdieß auch vollkommen bezeichnend. Das Wort „Verwaltung" schließt die umfassendste Bedeutung in sich, so zwar, daß es nothwendig befunden wurde, im §. 8 des fraglichen MinisterialErlasses eigentliche Commando-Sachen aber auch nur diese und keine andere Angelegenheit von dem Wirkungskreise des Verwaltungsrathes auszuscheiden.

Selbst jener, dessen Ideenverbindung eine so ärmliche ist, daß er, um sich das gemeinsaßliche Wort „Verwaltung" zu verdeutlichen, in dem Bereiche seiner Begriffe nur jenen eines Oekonomie-Verwalters auf dem Lande findet, muß von seinem Irrthume, wenn ihm dieser aus persönlichem Interesse nicht Vergnügen macht, bald zurückkommen, wenn er bei der Benennung „Verwaltungsrath“ das vorausgesezte beschränkende Wörtchen,,Oekonomie“ nicht findet.

Wem wird es beikommen, wenn er von der Verwaltung des Staates liest, sich ausschließlich nur eine Oekonomie-Verwaltung zu denken, während doch jeder halbwegs Unterrichtete weiß, daß die Verwaltung des Staates sich auf die Cultur-, Polizei-, Justiz-, National-Oekonomie-, Finanz-, überhaupt auf alle Zweige der Civil- und Militär-Verwaltung bezieht?!

Der S. 8 des Ministerial-Erlasses vom 10. April 1848 weiset dem Wirkungskreise des Verwaltungsrathes alle Angelegenheiten zu, welche nicht eigentliche Commando-Sachen sind; er begnügt sich nicht bloß Commando-Sachen im Allgemeinen auszuscheiden, sondern fügt ausdrücklich und auf das Bestimmteste das Wort,,eigentliche" hinzu — und erklärt somit mit einer über jeden Zweifel erhabenen Deutlichkeit, daß in den Wirkungskreis des Ober-Commandos nur eigentliche Commando-Sachen gehören, alle anderen Nationalgarde-Angelegenheiten aber in den Wirkungskreis des Verwaltungsrathes, welcher aus den zu diesem Ende frei gewählten Vertretern der gesammten Nationalgarde Wiens besteht.

Ferner werden einige Obliegenheiten des Verwaltungsrathes, und zwar jene, welche bei der Begründung der Nationalgarde nach dem Gange der Dinge zunächst in Angriff zu nehmen standen, noch insbesondere herausgehoben, als Bildung der Nationalgarde auf Grundlage der Stammregister über die für den activen Dienst einzureihende Mannschaft, die Uniformirung, Rüstung und Bewaffnung. — Daß

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