Die Entstehung des ausschliesslichen Wahlrechts der Domkapitel: Mit besonderer Rücksicht auf DeutschlandVeit, 1883 - 50 Seiten |
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... annehmen . Man könnte in dem zweiten Teil ein Zurückgehen der speziellen Untersuchung auf die Zeiten vor dem zwölften Jahrhundert und eine Erweiterung der- selben über sämtliche deutschen Bistümer wünschen . Allein es ist.
... annehmen . Man könnte in dem zweiten Teil ein Zurückgehen der speziellen Untersuchung auf die Zeiten vor dem zwölften Jahrhundert und eine Erweiterung der- selben über sämtliche deutschen Bistümer wünschen . Allein es ist.
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... teil geworden : der Umgestaltung nämlich , welche die Bischofswahl selbst oder der Kreis von Personen , der die Wahl vollzog , in dieser Periode erfuhr . Die Endpunkte des Verlaufs , um den es sich handelt , sind leicht zu bezeichnen ...
... teil geworden : der Umgestaltung nämlich , welche die Bischofswahl selbst oder der Kreis von Personen , der die Wahl vollzog , in dieser Periode erfuhr . Die Endpunkte des Verlaufs , um den es sich handelt , sind leicht zu bezeichnen ...
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... Teil der Untersuchung , dem thatsächlichen Gang der Dinge in den deutschen Bistümern zuzuwenden . Bei den Erörterungen über die kirch- liche Gesetzgebung wird es sich aber ergeben , daß der eigentlich schwie- rige Punkt in dieser ...
... Teil der Untersuchung , dem thatsächlichen Gang der Dinge in den deutschen Bistümern zuzuwenden . Bei den Erörterungen über die kirch- liche Gesetzgebung wird es sich aber ergeben , daß der eigentlich schwie- rige Punkt in dieser ...
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... teil.2 In der Gründungsurkunde für das Bistum Gurk ( 1071 ) wird der An- teil des Erzbischofs an der Wahl des gurker Bischofs und umgekehrt ebenso der des letzteren an der Wahl des ersteren darin gesetzt , bei einem entstehenden ...
... teil.2 In der Gründungsurkunde für das Bistum Gurk ( 1071 ) wird der An- teil des Erzbischofs an der Wahl des gurker Bischofs und umgekehrt ebenso der des letzteren an der Wahl des ersteren darin gesetzt , bei einem entstehenden ...
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... teil an der bischöflichen Verwaltung . Und endlich treten neben den Klerikern auch Laien hervor : ein Verhältnis , welches mit dem Gang der deutschen Verfassungsgeschichte zusammenhängt und hier , wo ich nur die Rechte der Geistlichen ...
... teil an der bischöflichen Verwaltung . Und endlich treten neben den Klerikern auch Laien hervor : ein Verhältnis , welches mit dem Gang der deutschen Verfassungsgeschichte zusammenhängt und hier , wo ich nur die Rechte der Geistlichen ...
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
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Beliebte Passagen
Seite 20 - Ein feste Burg ist unser Gott, Ein gute Wehr und Waffen. Er hilft uns frei aus aller Not, Die uns jetzt hat betroffen. Der alt böse Feind, Mit Ernst ers jetzt meint; Groß Macht und viel List Sein grausam Rüstung ist. Auf Erd ist nicht seins gleichen.
Seite 15 - Teutonici regni, qui ad regnum pertinent, in presentia tua fieri, absque symonia et aliqua violentia; ut, si qua inter partes discordia emerserit, metropolitani et comprovincialium consilio vel iudicio, saniori parti assensum et auxilium prebeas.
Seite 7 - so leben, regieren und es halten, wie er es gegen Gott und Kaiserliche Majestät zu verantworten sich getraue".
Seite 56 - weil der Widersacher Schuld und That noch nicht überzeuget, noch am Tage ist' 1 . Wir begreifen es, daß Philipp in seiner Erwiderung vom 11.
Seite 16 - Et secum ferrent, sibi qu? vel equis opus essent Ad tres ebdomadas secum seu plus remanendas. Illuc pontifices invitantur sapientes Abbatesque pii scioli bene consiliari.
Seite 155 - Christe, so bekehre ihn doch: wo nicht, so wehre ihm doch bald. Was soll er die Deinen, dein Wort und Werk, so lange hindern und lästern. Amen, Amen, lieber Herr.
Seite 160 - Christus unser Seligmacher einen also öffentlichen und vorsätzlichen Lügner zu seinem Apostel-Amt gebraucht und durch ihn das Evangelium hätte lassen verkünden...
Seite 54 - hat verheißen, S. Kf. G. gnädiger Herr zu sein und nichts wider S. Kf. G. fürzunehmen ohne vorhergehende Einreden .. Auf solcher Kais. Maj. Verheißung soll und muß S. Kf. G. stehen so fest, so treulich sie Kais. Maj. für wahrhaftig und redlich zu halten schuldig sind, und durch keinen Befehl davon sich kehren lassen, bis Kais.
Seite 147 - umb des Evangelii willen, auf daß nicht auf dasselbige unschuldige Wort Gottes aller solcher Unglimpf mit gutem Schein falle.