Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts, Band 6F. Vahlen, 1862 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
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Beliebte Passagen
Seite 232 - Hypothelenbuch eingetragene Besitzer in allen mit einem Dritten über das Grundstück geschlossenen Verhandlungen als der Eigenthümer desselben angesehen...
Seite 245 - erlangt aus einem solchen Vertrage, an dessen Schließung er weder mittelbar noch unmittelbar Theil genommen hat, erst alsdann ein Recht, wenn er demselben mit Bewilligung der Hauptpartcien beigetreten ist.
Seite 129 - Insonderheit muß der, welcher ein auf Schadensverhütungen abzielendes Polizeigesetz vernachlässigt, für allen Schaden, welcher durch die Beobachtung des Gesetzes hätte vermieden werden können, ebenso haften, als wenn derselbe aus seiner Handlung unmittelbar, entstanden wäre...
Seite 219 - Wer eine fremde bewegliche Sache, deren Besitz oder Gewahrsam er mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu verwahren, zu verwalten, zurückzugeben oder abzuliefern, zum Nachtheile des Eigenthümers, Besitzers oder Inhabers veräußert, verpfändet, verbraucht oder bei Seite schafft, macht sich einer Unterschlagung schuldig.
Seite 188 - Ist die wechselmäßige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Aceeptanten durch Verjährung oder dadurch, daß die zur Erhaltung des Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen verabsäumt sind...
Seite 441 - Wenn du deines Bruders Ochsen oder Schaf stehest irre gehen, so sollst du dich nicht entziehen von ihnen, sondern sollst sie wieder zu deinem Bruder führen. Wenn aber dein Bruder dir nicht nahe ist, und kennest ihn nicht, so sollst du sie in dein Haus nehmen, daß sie bei dir seien, bis sie dein Bruder sucht, und dann ihm wieder gebest.
Seite 111 - Kommt aber einem nur ein Recht auf die Substanz der Sache; dem anderen dagegen nebst einem Rechte auf die Substanz, das ausschließende Recht auf derselben Nutzungen zu, dann ist das Eigentumsrecht geteilt und für beide unvollständig. Jener wird Obereigentümer; dieser Nutzungseigentümer genannt.
Seite 609 - Iagdrechts auf fremdem Grund und Boden und die Ausübung der Jagd, vom 31. Oktober 1848 (G.-SS 343); 2. das Iagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 (G.-SS 165) 3.
Seite 275 - Wem die Unterhaltung eines Grabens oder Wasserabzuges obliegt, der kann zu dessen Auskrautung oder Räumung polizeilich angehalten werden , sobald aus der Vernachlässigung derselben, oder aus Mangel an der erforderlichen Tiefe, Nachtheil für die Besitzer anderer Grundstücke oder nutzbarer Anlagen oder auch für die Gesundheit der Anwohner entstehet. Die Bestimmung, wann und wie die Auskrautung oder Räumung bewirkt werden soll, gehört blos zur Kognizion der Polizeibehörden und jeder Unterhaltungspstichtige...
Seite 527 - Was jemand, der über sein Vermögen frei verfügen kann, an Geld oder Geldeswerth übernommen hat, ist ohne ferneren Beweis für nützlich verwendet zu erachten (§ 265 das.).