Bestimmungen zu treffen beschlossen. Art. I. Kein Kind soll vor dem zurückgelegten neunten Lebensjahre') in Fabriken oder in Berg-, Hütten- und Schlagwerken zum Zwecke einer regelmäßigen Beschäftigung aufgenommen werden. Art. II. Die Aufnahme eines... Das Polizei-Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern - Seite 159 von Bavaria (Germany) - 1862 Vollansicht -
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