Das Polizei-Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
14 Tagen Allerh Anordnungen Anwendung Anzeige Arrest Arreststrafe Auslande Ausschr Ausübung Bayern Befugniß Befugnisse befugt berechtigt Besize besonderen bestehenden Bestimmungen Betheiligten betr betreffenden Betrieb Bewilligung bezeichneten binnen Concession Confiskation darf Dienstboten diesseits des Rheines Distriktspolizeibehörde Döll dreißig Eigenthum erforderlichen erlassenen Erlaubniß ertheilt Fabriken Fällen festgesezten Fleischbänke Freibank fremden Frevel Fuhrwerke Gebäude Gefeßes Gegenstände Geld Geldstrafe Gemeinde Genehmigung Gericht Gesetzes Geseze Gesuche Gewerbe gleich Grund Gulden Handlungen hierüber hiezu Holz Hunde Impfpflicht Impfung iſt Jagd Jagdbezirke Jagdkarte Jahre Kamine Kaminkehrer Königreich Königreich Bayern Kreisregierung laſſen läßt Leichenschauer lichen Maß Maßgabe muß Oberbayern oberpolizeilichen Vorschriften öffentlichen Ordnung Orten Ortspolizeibehörde ortspolizeilichen Vorschriften Personen Polizeibehörde Polizeidirektion polizeiliche polizeilichen Vorschriften Polizeiübertretung Rechtsmittel Rückfalle Schießpulver ſind soll sonstige sowie strafbaren Strafe Strafgesetzbuches Straßen Tagen gestraft Theil Thiere Ueber Uebertr Uebertretungen in Bezug unbefugt unterliegt Urtheile verboten Verjährung Verkauf Verordnungen versehen verurtheilt vorbehaltlich Waaren Werthes Wirthe Ziff zulässig zuständigen Behörde zuwiderhandelt
Beliebte Passagen
Seite 8 - Die Behörden der inneren Verwaltung sind befugt, Verfügungen, die sie innerhalb ihrer Zuständigkeit zum Vollzuge von Gesetzen, deren Übertretung nicht mit Strafe bedroht ist, an bestimmte Personen erlassen und diesen eröffnet haben, durch Anwendung gesetzlicher Zwangsmittel zur Ausführung zu bringen.
Seite 12 - Zollbeamten, sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, können der körperlichen Visitation unterworfen werden. Sie müssen jedoch, wenn sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen geschehen lassen, deshalb vor...
Seite 159 - Bestimmungen zu treffen beschlossen. Art. I. Kein Kind soll vor dem zurückgelegten neunten Lebensjahre') in Fabriken oder in Berg-, Hütten- und Schlagwerken zum Zwecke einer regelmäßigen Beschäftigung aufgenommen werden. Art. II. Die Aufnahme eines Kindes zu diesem Zwecke, nach dem neunten Lebensjahre, darf nur auf dem Grunde eines gerichtsärztlichen Zeugnisses über körperliche Tauglichkeit für die bevorstehende Art der Beschäftigung und über die...
Seite 33 - Raserei, höchsten Grades der Betrunkenheit oder aus ähnlichen Ursachen die Fähigkeit der Selbstbestimmung oder die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der That nöthige Urtheilskraft gänzlich gemangelt hat. Gleiches gilt in dem Falle, wenn zur Zeit der That die Freiheit der Willensbestimmung des Handelnden durch Gewalt oder Drohung gegen ihn oder einen seiner in Art. 53 genannten Angehörigen oder durch Nothstand ausgeschlossen war.
Seite 65 - Gefährden dieselben die Sicherheit dritter Personen oder fremden Eigenthums, oder verüben sie Störungen der öffentlichen Ruhe, so können sie, wenn es zur Verhütung weiteren Unfugs erforderlich ist, bis auf 24 Stunden in polizeilichen Gewahrsam genommen werden.
Seite 9 - Unterläßt Jemand innerhalb der dafür bestimmten Frist dasjenige zu thun, was ihm durch eine Verfügung der in Abs. I bezeichneten Art durch die zuständige Behörde auferlegt ist, so ist letztere befugt, diese Handlung auf Kosten des Ungehorsamen vornehmen zu lassen, und den von ihr festgestellten Kostenaufwand, vorbehaltlich der Verpflichtung zum...
Seite 36 - Polizeistrafe gesetzlich zu thun geboten ist, so steht der Polizeibehörde die Befugniß zu, diese Handlung statt seiner vorläufig vornehmen zu lassen. Der dadurch verursachte Kostenaufwand kann jedoch von dem Ungehorsamen nur auf Grund eines polizeirichterlichen Urtheiles gemäß Art. 28 zwangsweise beigetrieben werden. War die vorläufig getroffene Maßregel nicht gerechtfertigt, so bleibt dem Freigesprochenen der allenfallsige Anspruch auf Schadensersatz vorbehalten.
Seite 52 - Geschosse feilbietet, wird an Geld bis zu 100 fl. oder mit Arrest bis zu 30 Tagen gestraft.
Seite 32 - Lohnarbeiter ober sonstige Hilfsarbeiter verletzt, so haftet nur derjenige, auf dessen Anordnung oder, Befehl die Polizeiübertretung verübt worden ist, sofern nicht der Thäter besonderer polizeilicher Abmahnung oder Aufforderung zuwider gehandelt hat.
Seite 64 - Zaubereien oder Geisterbeschwörungen, mit Wahrsagen, Kartenschlagen, Schatzgraben, Zeichen- und Traumdeuten oder anderen dergleichen Gauckeleien abgiebt, wird mit Gefängniß bis zu 14 Tagen oder Geld bis zu 50 Gulden bestraft.