Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

In der ganzen Ausdehnung des Niger werden die auf dem Flusse verkehrenden Schiffe und Waren, welches immer ihre Provenienz und Bestimmung sei, keinerlei Transitabgabe unterworfen sein.

Keinerlei lediglich auf der Thatsache der Schiffahrt beruhende See- oder Flussabgabe wird eingeführt werden, noch auch irgend eine Gebür von den Waren, die sich an Bord der Schiffe befinden. Nur solche Taxen oder Gebüren können erhoben werden, welche den Charakter von Entlohnung für Dienste tragen, die der Schiffahrt selbst geleistet werden. Die Tarife dieser Taxen werden keinerlei differentielle Behandlung enthalten.

Artikel 28.

Die Zuflüsse des Niger werden in jeder Beziehung demselben Regime unterworfen sein, wie der Fluss, zu dem sie gehören.

Artikel 29.

Die Straßen, Eisenbahnen oder Seitencanäle, die zu dem speciellen Zwecke gebaut werden könnten, um bei der Unschiffbarkeit oder Mangelhaftigkeit des Flussweges an einzelnen Strecken des Laufes des Nigers, seiner Zuflüsse, Arme und Ausflüsse den Verkehr zu erleichtern, werden in ihrer Eigenschaft von Communicationsmitteln als Dependenzen dieses Flusses behandelt und ebenfalls dem Verkehre aller Nationen offen stehen.

Wie auf dem Flusse selbst, so können auch auf diesen Straßen, Eisenbahnen und Canälen nur solche Mauthgebüren erhoben werden, welche auf Grund der Kosten der Anlage, der Erhaltung und der Administration, sowie des den Unternehmern gebürenden Gewinnes berechnet sind.

Bezüglich des Ausmaßes dieser Gebüren werden die Fremden auf dem Fusse vollkommener Gleichheit mit den Nationalen der betreffenden Territorien behandelt werden.

Artikel 30.

Großbritannien verpflichtet sich, die in den Artikeln 26, 27, 28, 29 ausgesprochenen Principien der Schiffahrtsfreiheit

insoweit anzuwenden, als die Gewässer des Niger, seiner Zuflüsse, Arme und Ausflüsse unter seiner Souveränität oder seinem Protectorate stehen oder stehen werden.

Die Reglements, welche es für die Sicherheit und Überwachung der Schiffahrt erlassen wird, sollen dergestalt abgefaßt werden, dass die Circulation der Handelsfahrzeuge soviel als möglich erleichtert werde.

Hiebei ist wohl verstanden, dass nichts in den so übernommenen Verpflichtungen so ausgelegt werden darf, als wenn dadurch Großbritannien verhindert würde oder verhindert werden könnte, was immer für Schiffahrtsreglements zu erlassen, wenn sie nur dem Geiste dieser Verbindlichkeiten nicht widersprechen.

Großbritannien verpflichtet sich, die fremden Handelsleute aller Nationen, welche in den jetzt oder in Zukunft seiner Souveränität oder seinem Protectorate unterstellten Theilen des Laufes des Niger Handel treiben, zu beschützen, als wenn sie seine eigenen Unterthanen wären, vorausgesetzt, dass diese Handelsleute die in Gemäßheit des Vorhergehenden erlassenen oder zu erlassenden Reglements beobachten.

Artikel 31.

Frankreich übernimmt unter denselben Vorbehalten und im identischen Wortlaute die im vorhergehenden Artikel festgesetzten Verpflichtungen, insoweit die Gewässer des Niger, seiner Zuflüsse, Arme und Ausflüsse unter seiner Souveränität oder seinem Protectorate stehen oder stehen werden.

Artikel 32.

Jede der anderen Signatarmächte verpflichtet sich in gleicher Weise, für den Fall, als sie zukünftig Souveränitätsoder Protectoratsrechte über irgend einen Theil der Gewässer des Niger, seiner Zuflüsse, Arme und Ausflüsse ausüben sollte.

Artikel 33.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsacte bleiben auch in Kriegszeiten in Kraft. Infolgedessen wird die Schiffahrt aller Nationen, der neutralen wie der kriegführen

den, zum Zwecke des Handels auf dem Niger, seinen Armen und Zuflüssen, Mündungen und Ausflüssen, sowie auf dem Küstenwasser, welches den Mündungen und Ausflüssen dieses Flusses gegenüberliegt, zu jeder Zeit frei sein.

Auch auf den im Artikel 29 bezeichneten Straßen, Eisenbahnen und Canälen wird der Verkehr trotz des Kriegszustandes frei bleiben.

Dieses Princip wird keine Ausnahme erleiden, außer in Bezug auf den Transport von Gegenständen, welche für einen kriegführenden Theil bestimmt sind und in Gemäßheit des Völkerrechtes als Kriegscontrebande angesehen werden.

Capitel VI. Declaration, betreffs der wesentlichen Bedingungen, welche zu erfüllen sind, damit neue Besitzergreifungen an den Küsten des afrikanischen Festlandes als effectiv betrachtet werden.

Artikel 34.

Jede Macht, welche künftig von einem außerhalb ihrer gegenwärtigen Besitzungen gelegenen Territorium an den Küsten des afrikanischen Festlandes Besitz ergreift, oder welche, wenn sie bis dahin dort keine Besitzungeu gehabt hat, solche erwirbt und gleicherweise jede Macht, welche dort ein Protectorat übernimmt, wird den betreffenden Act mit einer an die anderen Signatarmächte der gegenwärtigen Acte gerichteten Notification begleiten, um dieselben in die Lage zu setzen, vorkommenden Falles ihre Reclamationen geltend zu machen.

Artikel 35.

Die Signatarmächte der gegenwärtigen Acte erkennen ihre Verpflichtung an, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Festlandes in Besitz genommenen Territorien den Bestand einer hinreichenden Autorität sicherzustellen, um die erworbenen Rechte und vorkommenden Falles die Freiheit des Handels und Transits unter den Bedingungen, unter denen sie stipuliert worden wäre, respectieren zu machen.

Capitel VII. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 36.

Die Signatarmächte der gegenwärtigen Generalacte behalten sich vor, an denselben nachträglich im gemeinsamen Einverständnis jene Modificationen und Verbesserungen anzubringen, deren Nützlichkeit von der Erfahrung gelehrt worden wäre.

Artikel 37.

Jene Mächte, welche diese Generalacte nicht unterschrieben haben werden, können den Bestimmungen derselben durch einen Separatact beitreten.

Der Beitritt jeder Macht wird auf diplomatischem Wege der Regierung des Deutschen Reiches und von dieser allen Signatar- und beigetretenen Mächten notificiert.

Derselbe schließt von selbst die Annahme aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen durch die gegenwärtige Generalacte stipulierten Vortheile in sich.

Artikel 38.

Die gegenwärtige Generalacte wird innerhalb einer möglichst kurzen Frist, welche auf keinen Fall ein Jahr überschreiten darf, ratificiert werden.

Sie tritt für jede Macht mit dem Zeitpunkte in Kraft, an welchem diese sie ratificiert haben wird.

Unterdessen verpflichten sich die Signatarmächte der gegenwärtigen Generalacte keinerlei Maßnahme zu ergreifen, welche den Bestimmungen der genannten Acte zuwiderliefe.

Jede Macht wird ihre Ratification an die Regierung des Deutschen Reiches richten, durch welche allen anderen Signatarmächten der gegenwärtigen Generalacte Mittheilung davon gemacht werden wird.

Die Ratificationen aller Mächte werden in den Archiven der Regierung des Deutschen Reiches deponiert bleiben. Sobald alle Ratificationen vorhanden sind, wird über die Hinterlegung ein Act errichtet, und zwar mittels eines Protokolles, welches von den Vertretern aller Mächte, die an der Berliner

Conferenz theilgenommen haben, unterzeichnet und von welchem allen diesen Mächten je eine beglaubigte Abschrift gegeben werden wird.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die gegenwärtige Generalacte unterzeichnet und ihr Insiegel beigedrückt.

Gegeben zu Berlin den sechsundzwanzigsten Tag des Monates Februar Eintausend achthundert fünfundachtzig.

« ZurückWeiter »