Veröffentlichungen der Kommission für Neuere Geschichte Österreichs, Band 6

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Seite 275 - ... hochait, land und leut aufnemen, frumen und wolfart raichen mag und je allwegen in fridlichen und kriegszeiten die notturft ervordern will, darin wir unsern hofräten dhain ausgedrukten bevelh geben mugen, in ansehung das die anzal causarum 20 status unergruntlich und derselben fursehung nach gelegenhait der...
Seite 252 - ... sovil die schuld betrift, an der berürten besoldung innegehalten und dardurch die glaubiger zufriden gestelt werden. 15 9. Röm. kgl. M', bewilligung in die camergueter nicht zu greifen.") Und nachdem wir uns aus der notdurft jetzo dahin begeben, das auf einkomben unserer exemptämbter und andern gefell, so im sibenden jar gefallen, anticipiert und gelt aufbracht werden soll, so sein wir ferrer dahin genediglich entschlossen, das wir nit allain wie 20 obsteet in dem sechsten und sibenden iar...
Seite 273 - ... die angesetzt stund ausbeleiben, welicher aber solichs on erlaubnus thuen und seumig sein wurde, der soll von 20 unserm hofmarschalk derhalben angesprochen, auch von ime die ursachen seins ausbeleibens vernomen, damit verrer unser notturft nach einsehen besehenen und gehandelt werden muge.
Seite 260 - ... gegen inen mit Verweisungen und gnuegsamen Versicherungen, wie die notturft ervordert und die gelegenhait des aufbringens erleiden will, dermassen halten und erzaigen, das es denselben unsern camerräthen on nachtail und schaden sein solle. 10 32. Das sich der hofrath der camer und hinwider hofcamerrat des hofrats sachen entslagen. Nachdem auch je zu zeiten unsern hofräten sachen unser camergueter...
Seite 357 - Original ebenda. Maximilian der ander von gottes gnaden erwöhlter römischer kaiser zu allen zeiten mehrer des reichs. 10 Instruction und ordnung, nach welcher hinfüro unsere kaiserliche hofcanzlei regiert und verwalten soll werden. Als uns der allmechtige gott .... zu geleben bevelhen.
Seite 253 - ... gedachter unser hofcamer berichten sollen, darauf ordnen und wellen wir, das die ge- 35 dachten unser hofcamerrathe, ungesehen das den bemelten unsern vier camern in iren...
Seite 274 - ... verabschidung der parteien dest ordenlicher, richtiger und gewisser ervolgen muge, es wäre dann, das je bei weilen unsrer hofräthen deliberation und ratschlag ain statliche ausfuerung ervorderten, dieselben von unsern gegenwurtigkait zwaier oder dreier hofräthe, so bei selbigem rathschlag gewesen, abzehören furgebracht werden.
Seite 256 - ... lehen oder anderm, ehe dann wir desselben erinndert, fürbracht oder anzaigt werden, sollen si uns dasselbig alles berichten, damit wir alsdann zu einziehung derselben grossen confiscationen verordnung zu thuen wissen. 25 Was aber klain und schlecht felligkaiten sein, dieselben wellen wir nit anderst oder eher dann nach zeitigem guetem rat verwenden, auch ain solche ordnung und mass damit halten, das wir etwa von ainer felligkaiten mer dann ainen diener versehen und begnaden mügen. Und es sollen...
Seite 263 - ... fueter durch si di ferrer notturft zu unser hofhaltung als visch flaisch gewirz und dergleichen in rechtem und leidlichen kauf bestellt werden mög. 15 42. Von vererungen die kgl. M', beschehen an silber flaisch wein fisch und fueter. So uns dann an unserm hin und wider raisen vererungen an silbergeschir wein fleisch fueter und dergleichen beschiecht...
Seite 257 - ... confiscationen und penfallsachen die brief bei unser hofcamer gefertigt werden und dawider anders nichts ausgeen. 5 21. Nichts erblichs zu vergeben. So wir dann auch bei uns entschlossen sein, hinfüran nichts erblichs zu vergeben noch auch unser camergueter zu lehen zu machen, demselben nach legen wir hiemit bemelten unsern hofcamerräthen auf und wellen, wann wir oder si obgemeltermassen von par- 10 teien umb begnadung angelangt werden, das si es dann gestraks waigern, uns auch kainswegs fürbringen...

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