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" Wilhelm/ von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten Umfang der Monarchie, was folgt: §- 1. "
Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten - Seite 94
von Prussia (Kingdom) - 1870
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Militär-Wochenblatt, Band 50

1865 - 714 Seiten
...Unterstützung der Wittwen der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges. Vom O. Juli 18V5 Nvir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c....verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 8- l. Diejenigen Soldaten, vom Oberfeuerwerter, Feldwebel und Wachtmeister...
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Europäischer Geschichtskalender ..., Band 7

1867 - 688 Seiten
...Verleihung von Dotationen in Anerkennung hervorragender, im letzten Kriege erworbener Verdienste, vor: .Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ,c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags bei Monarchie wie folgt : Zur Verleihung von Dotationen an preußische Heerführer, welche...
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Allgemeine deutsche Strafrechtszeitung zur Foerderung einheitlicher ..., Band 2

1862 - 416 Seiten
...die Vernehmung der Drucker, Verleger und Redakteure über anonyme oder Pseudonyme Druckschriften. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen mit Zustimmung beider Gäuser des Landtages der Monarchie, was folgt: Einziger Artikel. Drucker, Verleger, Commissions-Verleger...
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Handels-Archiv: Sammlung der Neuen auf handel und schiffart bezüglichen ...

1866 - 646 Seiten
...der Geschäfte derselben und die Einziehung der VarlehnsKasscnscheine. Vom 27. September 1866. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c....verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Mon> «chie, was folgt: §. 1. Der Staats > Regierung wird in Vezug auf den Erlaß der Verordnung...
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Die Organisationen des brandenburgischen und preussischen Heeres von 1640 ...

Adolf Friedrich Johannes von Crousaz - 1867 - 696 Seiten
...Kriege gebliebene» Militair, Personen desselben Standes. (2u Erläuterung 324 auf Seite 593). Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen >c, verordnen, mit Zustimmung beider Hänser de« Landtage« der Monarchie, was folgt: § i. Jeder Offizier oder obere Mllilalrbeamt« (sslassilation...
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Archiv für katholisches Kirchenrecht, Band 24

1870 - 518 Seiten
...preuss Staaten 1870. Nr 9. sub. Nr. 759*.) Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Prenssen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages...Genehmigung des Königs: 1) insoweit dadurch im Inlande eine juristische Person ins Leben gerufen werden soll; 2) insoweit sie einer im Inlande bereits bestehenden...
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Neue Sammlung von Gesetzen, Statuten und Verordnungen für Frankfurt a. M, Band 3

Frankfurt am Main (Germany) - 1879 - 270 Seiten
...von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften betreffend. Vom 2. Juli 1875. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ,c., verordnen, mit Zustimmung beider Häufer des Landtages für den ganzen Umfang der Monarchie, was folgt: Für die Anlegung oder Veränderung...
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Das preussische Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form ...

Prussia (Germany) - 1874 - 172 Seiten
...und die Korn« der Eheschließung. Vom 9. März 1874. (Gesetz-Sammlung. 1874. Nr. 8182 S. 93 ff,) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c....Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des Avuellationsgerichtshofes zu Co'ln ') und des Gebietes...
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Zusammenstellung der Landes-Oeconomie-Gesetze, Verordnungen und Ausführungs ...

Th Walbaum - 1875 - 348 Seiten
...Berechtigungen und die Theilung gemeinschaftlicher Forsten für die Provinz Hannover. Vom 13. Juni 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c....verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für die Provinz Hannover, was folgt: 8 1. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes...
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Fürst Bismarck: bd. Bis 1870

Ludwig Ernst Hahn - 1878 - 934 Seiten
...betreffend die Vereinigung der Herzogthümer Holstein und Schleswig mit der Preußischen Monarchie. Wir erer Vereinbarung vorbehalten. Die Contrahenten weiden unmittelbar »ach Abschluß des Fried de« Landtag« der Monarchie, was folgt: 8.1. Di« Herzogthümer Holstein und Schleswig mit Ausnahme...
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