Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten

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G. Decker, 1870
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 94 - Wilhelm/ von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten Umfang der Monarchie, was folgt: §- 1.
Seite 147 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des...
Seite 199 - Medicinal-Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11.
Seite 238 - Rechtsnteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Seite 303 - Übertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter...
Seite 377 - Einfassung, wenn das Verdienst im Kampf mit dem Feinde erworben ist, und an einem weißen Bande mit schwarzer Einfassung, wenn dies nicht der Fall ist, im Knopfloch, die erste Klasse...
Seite 98 - Iungm von jagdbarem Federwilde ist auch für die zur Jagd berechtigten Personen verboten,' doch sind dieselben (namentlich die Besitzer von Fasanerien) befugt, die Eier, welche im Freien gelegt sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen.
Seite 557 - Residenzstadt Berlin zusammenberufen. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 8.
Seite 377 - Angesichts der ernsten Lage des Vaterlandes, und in dankbarer Erinnerung an die Heldenthate» unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege, wollen Wir das von Unserem in Gott ruhenden Vater gestiftete Ordenszeichen des eisernen Kreuzes in seiner ganzen Bedeutung wieder aufleben lassen.
Seite xix - Preußen lc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt: Artikel I.

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