Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen StaatenG. Decker, 1870 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Ablauf Aktien Aktiengesellschaft Aktionaire Allerhöchster Erlaß Amortisation Anleihe April Artikel Ausloosung Bahn Bau und Betrieb Bekanntmachung Bestimmungen betreffend die Allerhöchste betreffend die Verleihung Braunschweigische Eisenbahngesellschaft Camphausen Chauffee Chausseen Direktion Eigenthums Eisenbahn Emiſſion erfolgt erforderlichen ertheilen Fälligkeit Febr fiskalischen Vorrechte fünf Prozent jährlich Genehmigung Generalversammlung Gesellschaft Gesez-Sammlung Gesezes Gewerbe und öffentliche Gottes Gnaden König Grundstücke halbjährlichen Hohenhameln Inhaber der Obligationen Inhaber lautender Januar Juli Juni Kapitals Kenntniß zu bringen Kommiſſion König von Preußen Königlich Preußischen Königlich Preußischen Regierung Kreis-Obligationen Kreiſes Kupons Kurant Littr Maaßgabe März Minister für Handel Mitglieder des Verwaltungsrathes muß nebst Norddeutschen Bundes Oberschlesischen Eisenbahn Obligationen öffentliche Arbeiten Pfandbriefe Prioritäts-Obligationen Privilegium wegen Ausfertigung Provinz Provinz Preußen Recht Regierungsbezirk resp Rheinschiffahrtsakte Rthlr Rückgabe Schuldverschreibung Serie sowie Stadt Statuts Talons Tarif Thaler Preußisch Kurant Thalern Theil Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Unterhaltung Unterschrift und beigedrucktem Urkundlich unter Unserer Verleihung der fiskalischen Verordnung verzinsen Vienenburg Vorschriften Vorstand Wanzleben Wilhelm Wreschen Zinsen Zinskupons Zinsscheine
Beliebte Passagen
Seite 94 - Wilhelm/ von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den gesammten Umfang der Monarchie, was folgt: §- 1.
Seite 147 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des...
Seite 199 - Medicinal-Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11.
Seite 238 - Rechtsnteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Seite 303 - Übertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter...
Seite 377 - Einfassung, wenn das Verdienst im Kampf mit dem Feinde erworben ist, und an einem weißen Bande mit schwarzer Einfassung, wenn dies nicht der Fall ist, im Knopfloch, die erste Klasse...
Seite 98 - Iungm von jagdbarem Federwilde ist auch für die zur Jagd berechtigten Personen verboten,' doch sind dieselben (namentlich die Besitzer von Fasanerien) befugt, die Eier, welche im Freien gelegt sind, in Besitz zu nehmen, um sie ausbrüten zu lassen.
Seite 557 - Residenzstadt Berlin zusammenberufen. Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 8.
Seite 377 - Angesichts der ernsten Lage des Vaterlandes, und in dankbarer Erinnerung an die Heldenthate» unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege, wollen Wir das von Unserem in Gott ruhenden Vater gestiftete Ordenszeichen des eisernen Kreuzes in seiner ganzen Bedeutung wieder aufleben lassen.
Seite xix - Preußen lc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den ganzen Umfang derselben, was folgt: Artikel I.