Almanach, Band 31

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Verlag der Osterreichischen Akademie der Wissenschaften, 1881
Vols. for 1854-19 include section: Die feierliche Jahressitzung (called Die feierliche Sitzung, 1854-1914; Die statutenmässige Jahressitzung, 1915-21; published also separately, 1848-99)
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 60 - Nie war Natur und ihr lebendiges Fließen Auf Tag und Nacht und Stunden angewiesen. Sie bildet regelnd jegliche Gestalt, Und selbst im Großen ist es nicht Gewalt.
Seite 107 - Der Vorsitzende muss seinen Wohnsitz in Berlin haben oder nehmen, und verliert seine Stellung als solcher, wenn er diesen Wohnsitz aufgibt.
Seite 100 - Reisestipendium zu ertheilen, 4. die zur Ausführung einer rechtswissenschaftlichen Arbeit erforderlichen Geldmittel zu gewähren. Dem freien Ermessen der Akademie bleibt überlassen, ob sie die ihr zur Verfügung gestellte Zinsenmasse zu einem und demselben Unternehmen oder zu verschiedenen Zwecken (Nr. l — 4) verwenden will. Auch die Zinsenmassen mehrerer Jahre können mit Einwilligung der betheiligten Akademien für ein und dasselbe Unternehmen bestimmt und verwendet werden. Ordentlichen einheimischen...
Seite 88 - Aus den Zinsen dieses Vermögens ist am 15. Jänner 1875 und sohin am 15. Jänner jedes folgenden dritten Jahres ein Preis von fünfzehnhundert Gulden österreichischer Währung in Silber für das relativ beste deutsche dramatische Werk (ohne Unterschied der Gattung) zu verleihen, welches im Laufe des letzten Trienniums auf einer namhaften deutschen Bühne zur Aufführung gelangt und nicht schon von anderer Seite durch einen Preis ausgezeichnet worden ist.
Seite 102 - Guratorium. dass sie von dem Rechte des §. 16, Alinea 3 Gebrauch mache, so ist die Masse der ferneren Verfügung der Akademie entzogen. Diese verfallenen Massen werden einem besonders zu verwaltenden Fonds der Stiftung zugeschrieben, dessen Zinsen zur Deckung der Druckkosten für die prämiirten Werke gleichzeitig mit der Zinsenmasse desGapitalvermögens (§. 12) der Akademie zur Verfügung gestellt werden.
Seite 118 - Juni ihre Vota dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Das Votum des einzelnen Mitgliedes hat eines der in Vorschlag gebrachten Werke zur Krönung, resp. eine der vorgeschlagenen Preisaufgaben zur Stellung zu bezeichnen; es wird nichtig, wenn es mehr als ein Werk, resp. mehr als eine Preisaufgabe, ebenso wenn es ein Werk, resp. eine Preisaufgabe bezeichnet, welche zum Vorschlag nicht gebracht waren: dessgleichen wenn es dem Vorsitzenden erst nach dem 1.
Seite 101 - Reisestipendiiun(§. 16, Nr. 3), so wird dieser Beschluss innerhalb eines Jahres, von dem Zeitpunkte an gerechnet, wo ihr die Zinsenmasse zur Verfügung gestellt ist, spätestens am nachfolgenden 21. Februar oder in der demnächst folgenden Gesammtsitzung verkündet, und steht es in der Befugniss der Akademie, dem Percipienten eine bestimmte Anweisung zu ertheilen. Der diesfällige Beschluss unter Angabe der Zahlungsmodalitäten ist dem Guratorium zur Ausführung mitzutheilen.
Seite 143 - Bei der Ertheilung des Preises sind nur solche Dramen zu berücksichtigen, welche durch eigenthümliche Erfindung und durch Gediegenheit in Gedanken und Form auf die Anerkennung dauernden Werthes Anspruch machen können.
Seite 115 - Vorstande nicht mitgetheilt, so wird das bezeichnete Mitglied als solches angesehen, bis die betreffende Akademie dessen Ausscheiden anzeigt. Tritt, sei es durch Ablauf der Frist, auf welche ein Mitglied ernannt ist, sei es durch Rücktritt oder Tod, eine Vacanz ein, so benachrichtigt der Vorsitzende (s. §. 7) des Vorstandes davon möglichst bald die Akademie, welche das ausscheidende Mitglied ernannt hat, und diese theilt ihrerseits dem Vorsitzenden das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Ersatzwahl...
Seite 97 - Guratoriums besetzt worden war. — Ein gleiches Wahlrecht steht in gleichem Umfange der juristischen Gesellschaft zu Berlin zu. In Beziehung auf die Prüfung der Legitimation der von der letzteren gewählten Mitglieder findet auch bei Neuwahlen die Vorschrift des §. 6, Alinea 3 des Statuts Anwendung.

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