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hohe Abgaben hatte, konnte die Leute auf alle mögliche Weise bedrücken (cf. 3. B. das Verhältnis der Müller zu der Herrschaft im Lehnsbrief über die Mühle zu Lutenicz vom Jahre 1418, Hess. Koll. III: Der Müller soll von allem verdienten Getreide die Hälfte auf das Schloß Blankenburg abgeben, außer Schweinemast, Hühnern und Gänsen sowie der Verpflichtung, die Mühle im baulichen Zustand zu erhalten u. s. w.) Wie hoch es bestraft wurde, wenn man in eine fremde Mühle fuhr, dafür ein Beispiel aus der Landvogtei-Rechnung 1489: 3 von Schernberg waren in eine fremde Mühle gefahren gegen des Herrn Gebot, sie wurden bestraft mit 111⁄2 sch. Sehr bezeichnend ist folgende Eintragung im Cangl. H.-B. von Arnstadt (1525–36) p. 73: „Heut montag nach dem ostertage ist durch v. g. h. rethe nemlich Heinrich von Wiczleben, Friedrich von Wangenheim und Lucz von Wullersleben, den dreien mollern verbothen, keinen begken in der stat zu malen, sondern sie sollen den begken sagen, das sie in der begkemoll wie vber aller menschen gedangken gescheen und verjaret oder durch die herschaft disponirt, weil die herschaft die helft dorinne nemen, malen sollen, wue eine moller einem malen und das vberkomen [?] der sal m. g. 3 fl. zur buss verfallen sein und der begke sein korn wie solchs vor alter gewest. Act. anno 1535. Dan dieweil vor alters disponirt das alle begken in derselbigen mol malen sollen, so gibt die mol auch gleich halb der herschaft des korns, 15 sch. eier, 15 huner und mest 8 swein, wue nun die begken nit mülen und die andern auch nit wie sie ander leuth nit gerne dorein lasse, so kont man 52 zins an..... nit geben": Die Beschränkung bezgl. Beseitigung der Kaufsund Verkaufsfreiheit, der Back-, Malz-, Brau-, Schlacht- und Schenkgerechtigkeit durch den Adel, die Klöster und die Herrschaft empfand man ebenfalls mit großem Unwillen.') Gewisse Vergünstigungen bestanden u. a. bezgl. des Bierbraurechtes für die Städte (z. B. für Königsee, Arnstadt u. s. w.).) Doch war dieses Recht meist auf eine bestimmte Anzahl von Bürgern beschränkt. Man verlangte nun, daß jeder Bürger, der angesessen ist, das Recht

1) „Ein vorzügliches Recht der Grundherren bestand darin, daß nur sie Bier verkaufen durften, obwohl jeder andere auch zum eigenen Bedürfnisse brauen konnte. Um die herrschaftlichen Brauhäuser zu heben, suchten die Grundherren bald die Grundholden zu zwingen, ihr Bier nur im herrschaftlichen Brauhause zu holen und übten ein Verbietungsrecht aus, dessen Durchführung ihnen um so leichter gelang, als die Bauern vor ihren Grundherren immer zittern mußten 2c. Auf ähnliche Weise suchte man, um eine Mühle oder ein anderes Gewerbe emporzubringen, die Untertanen daran zu binden. Oft sezten die Grundherren, auch wenn sie Gewerbe an jemand verliehen, ihm geradezu die Bedingung, gewisse Gegenstände an bestimmten Orten holen zu müssen“ 2c. (cf. Brinkmeier, Gloss. Diplom).

2) cf. Rudolstädter Statutenzusäße vom Jahre 1488:,,auch haben wir gehabt von den hern gnade, das kein man schenken sal vf den dorfern wider bir noch win in vnsers gnedigen hern gerichten, ane zu den kirmessen so mogen sie thun mit des voits wissen vnd laube". Der 21. Artikel der Königseer Statuten von 1559 lautet wörtlich: „haben wir auch unser stad Königsehe die gnade gethan, das zu ewigen gezeiten in den dorfern ins ambt Schwarzborgk gehorigk in einer meil wegs, wie die für althers hinein seint gezwungen gewest, ausgenommen der fleck zur Langewiszen und

habe, zu brauen und zu malzen. Vereinzelt besaß man ja auch auf den Dörfern Brau- und Schenkrecht, doch in diesem Falle war man veranlaßt, das Spuntgeld zu zahlen, gegen welche indirekte Steuer sich z. B. die Elrlebener ausdrücklich wehren, oder man mußte „zugelegten Trank“ verschenken. Aus der Differenz der Junker Georg, Christoph und Kurt von Wigleben mit den Gräfenauern (cf. Kanzl.-Handels-Buch 1525 ff., Sondersh. Land. Arch.) geht hervor, daß der Gemeinde von den Junkern als Strafe des Bauernaufruhrs die Brauhäuser genommen werden sollten, die Briefe waren zurückbehalten worden, der Graf aber entscheidet: .. weil die bauern

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das brauen in besitz vbung und gebrauch were, konnten sie (die Junker) die bauern billicher gestalt vnerkant nit entsetzen“ 2c. Von dem Schultheiß zu Rockhausen heißt es: „hat hivor kein lohn gehabt, sundern das spondgelt aufgehaben". Auch andere indirekte Steuern fehlten nicht. In Elrleben hatte man ausnahmsweise das Recht, daß ein jeder in seinem eigenen Hause backen durfte, dafür mußte man aber 21 Maß Backgetreide entrichten u. s. w. Bezüglich der Tranksteuer soll an dieser Stelle nochmals auf die oben genannte Beschwerde der 14 Dörfer in der Pflege Kevernburg hingewiesen werden. Anfangs gab man nur 21/2 gr. von der Tonne Tranksteuer und frei war, was einer zu Kindtaufen und zu seiner Notdurft im Hause verbrauchte; später wurde das aber in den 14 Dörfern anders, und die Erhöhung der indirekten Steuer trug mit zu dem Aufstande des Jahres 1576 bei.

Wie durch diese mannigfachen Bannrechte, so war das Volk auch sonst in seiner persönlichen und gewerblichen Bewegungsfreiheit behindert. Wir erinnern u. a. an die Höhe des durch jenes Freizügigkeitsabkommen der regierenden Grafen Günther und Heinrich vom Jahre 1429 (cf. Arnstädter Urkd.-Buch Nr. 420:,,so das ein izlicher borger oder gebur, der von uns under den genanten unsern vettern ziehen will, der sal sich vor kuntlichen vrlouben, nemlichen ein borger an eine besessen rathe der stad, da er gesessen ist, wenn er sich dann also wieszintlichen georlaubet had, so sollin wir unsir amptlute und borger denselbin das schenckhaus zu Schwarzborgk nimant brauen und frembde bier schencken sollen, sie habens dan zum Konigsehe erkauft. Doch sol denselben unsern vnderthanen der dorfschaften ins ambt Schwarzborgk gehörigk nachgelassen sein, was inen vf iren eckern vor gersten erwechst und dorauf erbauen werden, zu verbrauen und in iren dorfern zu verschencken und zu verkaufen" 2c., man vergleiche auch die Königseer Statuten von 1365. Walch III p. 50/51: „auch sal man keinerleige trank schenken in alle vnsirme gerichte gebiete nach doerfern vme Koengisse ergin, is en sie danne da selbins gekauft odir gebruewen wen welch gebur daz breche odir in den doerfen bruewete odir anders woe dannen trang fuerte odir schenkt der sal vns herren gebin eine mark als dicke er daz brichit abir die stadt sal vnsirn luetten gerechten kouf geben" u. j. w. Ähnlich bestimmen die Arnstädter Statuten von 1543, Art. 106: „haben wir gedachter unser stadt Arnstadt auf ire vnderthenige bitte diese gnade bewiesen, das innerhalb einer meil wegs von Arnstat, im vnser oder vnser lehnleute dorfern, vnsere vnderthanen darinnten nicht mehr meltzen oder brauhen sollen, dan inen jerlichen auf iren eigenen eckern gewachsen. Wo sie aber daruber brauen wurden, sollen sie das maltzs dartzu in vnser stadt Arnstadt vnd sonsten nirgendt keufen bei straf all' wege zehen gulden vns onnachleszlich zu bezaelen".

ungehindert sin und siner habe ziehen lassen, also dicke dernot geschezed ongeverde“ u. s. w.) festgesetzten sogenannten „Urlaubsgeldes“; diese Bezeichnung enthält offenbar einen Hinweis auf einst strengere Hörigkeitsverhältnisse. Wir begegnen in den Arnstädter Stadtrechnungen unter Einnahme wiederholt dem Posten von vrlobgelt". Die Einnahme beträgt in den einzelnen Fällen durchschnittlich 40 gr. und mehr. Daß man auch Rücksicht übte, findet seine Bestätigung durch folgende Eintragung in der 1493er Arnst. Stadtrechg.:,,had sich Heinr. Forster verorloubt propter paupertatem nihil dt." 2c. Schon aus der bisherigen Darstellung geht hervor, daß Verhältnisse vorhanden waren, die durchaus nicht geeignet sein konnten, freundliche Beziehungen zwischen Oberherren und Untertanen herbeizuführen.

Eine Frage, die gleichfalls von hoher Bedeutung für das Verständnis der Aufruhrbewegung des Jahres 1525 ist, ist die nach den Besißverhältnissen und damit zusammenhängend überhaupt nach der materiellen Lage der Gemeinden und des einzelnen in Stadt und Land. Im allgemeinen haben wir diese Frage früher bereits gestreift;1) es ist hier unsere Aufgabe, auf sie etwas näher einzugehen. Zunächst steht fest, daß der Aufschwung der wirtschaftlichen Verhältnisse am Ausgang des Mittelalters für die finanzielle Lage der Stadt- und Landgemeinden, wie für den materiellen Wohlstand des einzelnen von Vorteil war. Die günstigen Rechnungsbilanzen der Städte beweisen das zur Genüge. Die nach den Staats-, Stadt- und Kirchenrechnungen nachweisbare rege Baulust z. B. verschaffte dem Handwerk lohnenden Verdienst. Wir wollen gleich hier darauf aufmerksam machen, daß sich in dem zahlreichen Urkundenmaterial keine Notiz, die auf eine größere Lohnbewegung hindeutet, findet. (Bemerkenswert ist die eine Eintragung der St. Jacobs-Kirchenrechg. 1495: „6 sch. 24 gr. dem meister vbir sin gedingten lon hat man im zugeleit, so er sich vbirdinget hatte und in vss der herberge geloest vnd konde nicht zu komen vff das mir in widder vbir die arbeit brochten", dagegen Amtsrechg. Elingen 1529/30, Ausgabe ,,den medern": ,,8 sch. inen gegeben von dem getreidig wesen etc. wiwol hivor nicht mehr dan 7 sch. gegeben inen I sch. zugelegt wolten sunst darvon gegangen sein"). Das ist natürlich noch kein untrüglicher Beweis dafür, daß in den Arbeiter und Handwerkerkreisen Zufriedenheit geherrscht hätte, vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen, obwohl sich nachweisen läßt. daß die Löhne für Handarbeiter, die städtischerund staatlicherseits gezahlt wurden, in den letzten Jahrzehnten des endenden Mittelalters unbedingt eine wesentliche Erhöhung noch gegen die Zeit der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts erfahren hatten. Nach einer Bestimmung des Rats zu Arnstadt, die sich auf der Ratsrechnung von 1477 findet, sollte der Tagelohn nicht über 10 Pf. ohne Kost betragen. Je mehr wir uns der Zeit der Revolution nähern, um so höher steigen die Löhne. Man zahlt 21/2, 4, sogar 6 gr. Tagelohn, allerdings ohne Kost, cf. dazu die Arnst. Amtsrechg. 1514/15: es 1) cf. Kap. I.

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erhält der Handwerksmeister 12 gr., der Knecht (Geselle) 8 gr. und der „Junge“ (Lehrling) 5 gr. Tagelohn. Der Steinmeßmeister 8 gr., der Knecht 7 gr., landwirtschaftliche Arbeiter (z. B. für Haferdreschen) erhalten 4 gr. Tagelohn. Der Futterschneider erhält 5 gr. Eine Frau bekommt für Krautschneiden 6 Pf. 2 gr. Tagelohn. Im allgemeinen wird für Meistertagelohn 8 gr., für GesellentageJohn 6 gr. für Handarbeitertagelohn 4 gr. 12 Pf. gezahlt. 1503/04 beträgt der durchschnittliche Tagelohn für landwirtschaftliche Arbeiter 4-5 gr.1) Auch die Besoldungen der Beamten weisen Erhöhungen auf, cf. Amtsrechg. von Clingen 1515/16 unter Ausgabe Gesindelohn:

1) Der Kellner (Mich. bis Mich.)

2) Der Koch

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Auch die Dienstbotenverhältnisse müssen damals äußerst mißliche gewesen sein; u. a. halten nach der Arnst. Amtsrechg. von 1522/23 5 Personen ihre Dienstzeit nicht aus, sondern laufen vor der Zeit weg. Das Verzeichnis weist aus, daß öfters auf Befehl des Grafen zugelegt wird. Es scheint demnach auch unter dem herrschaftlichen Gesinde der Geist der Auflehnung und Widerspenstigkeit vor

1) U. a. kostet eine Klafter Holz zu machen 15 Pf., ein Hackemesser 20 gr., ein Glockenseil 24 gr., eine Mulde 1 gr., eine buchene Bank 15 gr. Nach der Clinger Amtsrechg. erhält ein Maurer pro Tag 2 Schneeberger, sein Knecht 1 Schneeberger, ein Steinmeße pro Tag 2 Schneeberger, ein Zimmermann pro Tag 12 gr.(?), sonst erhält der Steinmeze pro Tag 6 gr, der Maler für die Torstube zu malen 2 sch. 48 gr., der Töpfer von 3 Öfen zu machen 2 sch. 40 gr. 2c. (Arnst. Reg.-Arch.)

2) Diese Besoldungssäge sind höher als die in früheren Rechnungen verzeichneten (cf. Arnst. Reg.-Arch.)

handen gewesen zu sein. Der steigende Konsum von teueren, auswärtigen Getränken und Nahrungsmitteln, so gut wie der Einkauf von ausländischen Tuchen und kostbaren Bekleidungsstoffen läßt gleichfalls auf wachsenden Wohlstand schließen. Doch diesen Lichtseiten standen auch düstere Schattenbilder gegenüber. Wir wollen zunächst auf Mißverhältnisse in der materiellen Lage der städtischen und der ländlichen Gemeinden hinweisen. Troß der günstigen Rechnungsabschlüsse der städtischen Kommunen läßt es sich doch nicht leugnen, daß die ihre Einnahmen überhaupt, wie besonders diejenigen aus gewissen, einträglichen Berechtigungen geringe waren. Diesen Einnahmen stehen die bedeutenden Ausgaben an die Herrschaft gegenüber, die zumeist einen großen Teil der Einnahme verschlingen. Nur einige wenige Städte besigen Holzgerechtigkeiten, z. B Königsee (die Einnahme aus dem Stadtholze beträgt nach der Rechnung 1513/14 3. B. 52 sch. 10 gr., bei einer Gesamteinnahme von 811 sch.), oder Fischereigerechtigkeit, z. B. Rudolstadt (die Rechg. 1514/15 weist u. a. als Einnahme vom „wasserzins" [alte Saale und Stadtwasser] 20 sch. auf) und Stadtilm, denn eine der über Stadtilm nach dem Bauernaufruhr verhängten Strafen bestand in der zeitweiligen Entziehung der Fischereigerechtigkeit in der Ilm bis 1531 (cf. auch zu Arnstadt die Einnahme von Fischgeld). Blankenburg hatte eine Zolleinnahme, von der es aber, wie der eine Beschwerdeartikel des Jahres 1525 ausdrücklich betont, 30 sch. an die von Thun abgeben muß, und Stadtilm verzeichnet außerdem eine Einnahme vom Wiesenzins (20 gr., 1517/18), Clingen eine Einnahme vom „gemei wid“ (211⁄2 sch. 3 gr. im Jahre 1525). Immerhin sind diese Gerechtigkeiten gegenüber denjenigen der Klöster und des Adels, ganz abgesehen von der Herrschaft, äußerst unbedeutende. Was die Jagd betrifft, so war sie ein Regal der Herrschaft; die niedere Jagd hatten zuweilen die Amtsleute, die Lehnsgutsbesizer, die Klöster, ganz vereinzelt auch mal ein Pürger') im Besit, die hohe Jagd aber fast ausschließlich die Grafen. (Von diesen wurden Weidmänner angenommen, die das Wild nur an die herrschaftliche Küche liefern durften, sie erhielten bestimmte Entschädigung z. B. der Weidmann zu Spira für 1 sch. grobe Vögel 1 Schneeberger, für 1 sch. kleine Vögel 8 Pf., für ein Haselhuhn oder eine Schnepfe 8 Pf., für ein Eichhorn 3 Pf., sonst durfte er nichts verkaufen; ein anderer Weidmann erhält jährlich 14 Scheffel Korn und 2 Paar Schuhe, außerdem die Kost, wenn er „weidewerget" [cf. Urfehdb. 1518 ff. p. 51]). Nach den Statuten von 1350 besaß die Gemeinde Stadtilm die Wildbahn, doch es ist anzunehmen, daß sie später diese Berechtigung verloren hat. Die Einnahme eines immerhin ansehnlichen Städtchens wie Stadtilm stand in keinem Verhältnisse zu der Jahreseinnahme des dortigen Klosters, um wenigstens einen Vergleich anzuführen. Es war auch unverkennbar ein schwerer Mißstand, daß infolge der ungünstigen Staatsfinanzlage der Kredit der Städte von den regierenden Herren immer und immer wieder in Anspruch genommen wurde. Wie häufig mußte allein

1) cf. z. B. Arnst. Urkdb. Nr. 602.

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