Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen Staaten |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
1906 Allerhöchst vollzogene Allerh Allerhöchst vollzogene Statut Allerhöchste Erlaß Amtsblatt der Königl Anlegung des Grundbuchs Anwendung April Artikel Ausgegeben zu Berlin beigedrucktem Königlichen Insiegel Bekanntmachung Beseler besondere Bestellungen auf einzelne Bestimmungen Bethmann Hollweg betr Betrag betreffend die Anlegung betreffend die Erhebung betreffend die Verleihung Bezirke des Amtsgerichts Bremen Bureau des Staatsministeriums Cassel Chaussee Dezember eignungsrechts Einkommen Einkommensteuer Eisenbahn erforderlichen Erhebung von Kirchensteuern evangelischen gehörige Gemeinde gemäß Gemeindebezirke Gesetz-Samml Gesetzes Gesezes Gottes Gnaden König Großherzogtums Oldenburg Grund Grundbuchs Gutsbezirke Hachenburg Herborn Januar Juli Juni Kirchditmold Kirche der Provinz Kirchengemeinden Kirchensteuern Kleinbahn Knappschaftsvereins König von Preußen Königlich Preußischen Regierung Königlichen Preußischen Staaten Konsistorium Kreise Landgemeinde Lauenbruch Lotterieeinnehmer Lotterien Mark März Maßgabe Minister Mitglieder Oldenburg Pensionskasse Podbielski Preußen Provinz Hannover Ratifikation Rechtsmittel Redigiert im Bureau Rennerod Rheinbaben Rothenditmold Samml Schwarzburg-Rudolstadt sowie Staatsvertrag Stadt Stadtgemeinde Steuer Steuerpflichtigen Summe Unterschrift und beigedrucktem Urkundlich unter Unserer Veranlagung Verleihung des Ent Verordnung Vertrags Vorschriften Wahlershausen Wilhelm
Beliebte Passagen
Seite 46 - Klage kann nur darauf gestützt werden: 1. daß die angefochtene Entscheidung oder der angefochtene Beschluß auf der Nichtanwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen beruhe; 2.
Seite 219 - Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
Seite 316 - Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen X. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt: Artikel I.
Seite 207 - Verpfandung oder Pfändung hat nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie erfolgt : 1. zur Deckung eines Vorschusses, welcher dem Berechtigten auf seine Ansprüche vor Anweisung der Rente von seinem Arbeitgeber oder einem Organe der Versicherungsanstalt oder dem Mitglied eines solchen Organs gegeben worden ist ; 2.
Seite 201 - Personen , sofern nicht die Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist, nach Massgabe der Vorschriften dieses Gesetzes.
Seite 384 - Medicinal-Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 11.
Seite 218 - Der Vorsitzende richtet an die zu Beeidigenden die Worte: .Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Beisitzers des deutschen Konsulargerichts getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.
Seite 215 - Der Vorstand ist jederzeit verpflichtet, dem Oberbergamt und dessen Kommissar auf Verlangen die Einsicht der über seine Verhandlungen sowie über die Verhandlungen der Ausschüsse und Generalversammlungen aufzunehmenden Niederschriften, der Kassenbücher und der gelegten Rechnungen, sowie die Revision der Kasse zu gestatten. Auch hat der Vorstand dem Oberbergamt innerhalb der vorzuschreibenden Fristen und nach den bestimmten Vordrucken die zur Statistik des Knappschaftswesens erforderlichen Nachrichten...
Seite 395 - Verhandlungen, welche zur Übertragung des Eigentums oder zur Überlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten und tritt im übrigen Freiheit von Stempel» und Gerichts
Seite 376 - Massgabe des § 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz-Samml. S. 195) dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses die weitere Beschwerde an den Provinzialrat zu.