Gesetz-sammlung für die preussischen verwaltungs-beamten: Eine chronologische zusammenstellung ... für die jahre 1806 bis 1854 incl...C. Heymann, 1855 |
Häufige Begriffe und Wortgruppen
Abgaben Abtheilung Allerh allgemeinen Angelegenheiten Antrag Anwendung April Aufhebung Ausführung Auslande Ausnahme Beamten befindlichen Behörden bekannt bereits Bericht Berlin besonders bestehenden Bestimmungen betr Betrag betreffenden Beziehung bisher bisherigen bleibt bringen daher darf denselben dergleichen diejenigen Dienst Domainen dürfen eben Einrichtung einzelnen enthaltenen erfolgt erforderlich erhalten ersten ertheilt Fällen Febr ferner finden findet Folge Folgendes Friedrich Wilhelm ganzen Gegeben Gegenstände gegenwärtigen gehören geistlichen Geld gemacht Gemeinde Genehmigung geschehen Geseze Gewerbe gleich größeren Güter Handel Hinsicht höhere inländischen Innern Jahre jährlich jedem Juni Königl Kranken Krankheiten Kreis Krieges künftig Lande Landwehr lassen leztern lichen machen März Militair Ministerium Mitglieder Monaten muß müssen näher neuen öffentlichen Offiziere Orte Personen Polizei Präsidenten Provinzen Rechte Regierungen Rthlr Rücksicht Sachen sämmtliche Seiten Sept soll Staats Staatsrath Städten statt Stelle Steuer Strafe Tage Thaler Theil überhaupt übrigen Unserer Verfahren Verfügungen Vergl Verhältnisse verordnen verpflichtet Verwaltung vorhanden Vorschriften weiter wollen Zweck
Beliebte Passagen
Seite 45 - der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Repräsentation, sowohl in den Provinzen als für das Ganze...
Seite 45 - Finanzen sich bessere, und daß die Opfer, welche zu dem Ende gebracht werden, nicht vergeblich sind. So wird sich das Band der Liebe und des Vertrauens zwischen Uns und Unserm treuen Volk immer fester knüpfen " (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 1810, Berlin ¡18111, S.
Seite 1 - Jeder Einwohner Unserer Staaten ist ohne alle Einschränkung in Beziehung auf den Staat zum eigentümlichen und Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke aller Art berechtigt; der Edelmann also zum Besitz nicht bloß adeliger, sondern auch unadeliger, bürgerlicher und bäuerlicher Güter aller Art, und der Bürger und Bauer zum Besitz nicht bloß bürgerlicher, bäuerlicher und anderer unadeliger, sondern auch adeliger Grundstücke...
Seite 1 - ... daß es bei der allgemeinen Not die Uns zu Gebot stehenden Mittel übersteige, jedem Einzelnen Hilfe zu verschaffen, ohne den Zweck erfüllen zu können, und daß es ebensowohl den unerläßlichen Forderungen der Gerechtigkeit als den Grundsätzen einer wohlgeordneten Staatswirtschaft gemäß sei, alles zu entfernen, was den Einzelnen bisher hinderte, den Wohlstand zu erlangen, den er nach dem Maße seiner Kräfte zu erreichen fähig war.
Seite 48 - Wir werden für hinreichende Belohnung der obersten geistlichen Behörden und mit dem Rathe derselben für reichliche Dotirung der Pfarreien, Schulen, milden Stiftungen und selbst derjenigen Klöster sorgen, welche sich mit der Erziehung der Jugend und der Krankenpflege beschäftigen , und welche durch obige Vorschriften entweder an ihren bisherigen Einnahmen leiden oder deren durchaus neue Fundirung nöthig erscheinen dürfte.
Seite 301 - Nur unter Genehmigung der Obrigkeit und des geistlichen Schulvorstehers kann ein Kind länger von der Schule zurückgehalten oder der Schulunterricht desselben wegen vorkommender Hindernisse für einige Zeit ausgesetzt werden / 46.
Seite 60 - Die Grundlagen, auf welchen das im vorigen Jahre ausgesprochene Abgabensystem und die neuere Gesetzgebung beruhen: Gleichheit vor dem Gesetz, Eigenthum des Grund und Bodens, freie Benutzung desselben und Disposition über solchen, Gewerbefreiheit, Aufhören der Zwangs- und Banngerechtigkeiten und Monopole, Tragung der Abgaben nach gleichen Grundsätzen von Jedermann, Vereinfachung derselben und ihrer Erhebung, — wollen Wir leinesweges verlassen.
Seite 47 - In Erwägung dass: a) die Zwecke, wozu geistliche Stifter und Klöster bisher errichtet wurden, theils mit den Ansichten und Bedürfnissen der Zeit nicht vereinbar sind, theils auf veränderte Weise besser erreicht werden können; b...
Seite 105 - Junge Leute aus den gebildeten Ständen, die sich selbst kleiden und bewaffnen können, sollen die Erlaubnis bekommen, sich in die Jäger- und Schützenkorps aufnehmen zu lassen. Nach einer einjährigen Dienstzeit können sie zur Fortsetzung ihres Berufs, auf ihr Verlangen, beurlaubt werden.
Seite 2 - Jeder Edelmann ist ohne allen Nachteil seines Standes befugt, bürgerliche Gewerbe zu treiben; und jeder Bürger oder Bauer ist berechtigt, aus dem Bauer- in den Bürger- und aus dem Bürger- in den Bauerstand zu treten.