Alles hat auch von den weiblichen Orden in' soweit zu gelten, als es auf dieselben Anwendung leidet. Den Erzbischöfen und Bischöfen wird es frei stehen, in ihre Kirchensprengel geistliche Orden und Congregationen beiderlei Geschlechtes nach den heiligen... Oesterreich's neugestaltung, 1848-1858 - Seite 637von Karl von Czörnig - 1858 - 728 SeitenVollansicht - Über dieses Buch
| Guido Görres, George Phillips, Georg Maria von Jochner - 1856 - 1422 Seiten
...es frei stehen, in ihren Kirchensprengeln geistliche Orden und Kongregationen beiderlei Geschlechts nach den heiligen Kirchengesetzen einzuführen; doch...sie sich hierüber mit der kaiserlichen Regierung in'S Einvernehmen setzen.' So werden denn auch die conlemplativen Orden, welche Kaiser Joseph, unfähig... | |
| Karl von Martens - 1857 - 636 Seiten
...zurGelübdeablegung zulassen. Dies Alles hat auch von den weiblichen Orden in soweit zu gelten, als es auf dieselben Anwendung leidet. Den Erzbischöfen...der kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen setzen. ART. XXIX. Die Kirche wird berechtigt sein, neue Besitzungen auf jede gesetzliche Weise frei zu erwerben... | |
| Karl von Martens, Ferdinand de Cornot baron de Cussy - 1857 - 636 Seiten
...zurGelübdeablegung zulassen. Dies Alles hat auch von den weiblichen Orden in soweit zu gelten, als es auf dieselben Anwendung leidet. Den Erzbischöfen...der kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen setzen. ART. XXIX. Die Kirche wird berechtigt sein, neue Besitzungen auf jede gesetzliche Weise frei zu erwerben,... | |
| 1857 - 650 Seiten
...zur Gelübdeablegung zulassen. Dies Alles hat auch von den weiblichen Orden in soweit zu gelten, als es auf dieselben Anwendung leidet. Den Erzbischöfen...beiderlei Geschlechtes nach den heiligen Kirchengesetzen einzufahren. Doch werden sie sich hierüber mit der kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen setze,n.... | |
| Karl Joseph freiherr von Czoernig - 1857 - 732 Seiten
...zur Gelübdeablegung zulassen. Diess Alles hat auch von den weiblichen Orden in soweit zu gelten, als es auf dieselben Anwendung leidet. Den Erzbischöfen und Bischöfen wird es frei stehen, in ihre Kirchensprengcl geistliche Orden und Congregationen beiderlei Geschlechtes nach den heiligen Kirchengesetzen... | |
| Joseph Augustin Ginzel - 1857 - 562 Seiten
...alle anderen geistlichenHandluugen ganz nach Vorschrift der Kirchengesetze zu ordnen^"); 8. das Recht, in ihre Kirchensprengel geistliche Orden und Congregationen beiderlei Geschlechtes nach den heiligen Kirchcngcsctzen und nach gepflogenem Einvernehmen mit der kaiserlichen Regierung einzuführen "); ')Eoncord»t... | |
| Johann Caspar Bluntschli - 1863 - 580 Seiten
...zusichert, geistliche Orden und Congregationen einzuführen, fügt doch die beschränkende Anweisung bei: „Doch werden sie sich hierüber mit der kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen setzen." natürlichen Verhältnisse beider Organismen am ehesten zuzusagen. 4. Der Kirche kann wiederum das... | |
| 1872 - 744 Seiten
...zur Gelübdeablegung zulassen. Difss Alles hat auch vou den weiblichen Orden in soweit zu gelten, als es auf dieselben Anwendung leidet. Den Erzbischöfen und Bischöfen wird es frei stehen, in ihre Kirchenspreugel geistliche Orden und Congregationen beiderlei Geschlechtes nach den heiligen Kirchengesetzen... | |
| 1872 - 736 Seiten
...Gelübdeablcgung zulassen. Diess Alles hat auch von den weiblichen Orden in' soweit zu gelten, als es auf dieselben Anwendung leidet. Den Erzbischöfen...der kaiserlichen Regierung ins Einvernehmen setzen. || Art. XXIX. Die Kirche wird berechtigt sein, neue Besitzungen auf jede gesetzliche Weise frei zu... | |
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