Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder Zuchtmittel anzndrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschaft... Zeitschrift fur kirchenrecht - Seite 122von unter mitwirkung - 1873Vollansicht - Über dieses Buch
| Dr Friedrich H vering - 1875 - 988 Seiten
...nach Art. 5—8. zulässigen Disciplinarstrafen — befugt, andere Straf- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche...oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgemeinschaft wirkenden Rechts oder die Ausschliessung aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft... | |
| 1876 - 810 Seiten
...oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf, oder Zuchtmittcl anzudrohen, zu verhängen ober zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerl>alb der Kirche oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts ober die Ausschließung aus der Kirchen-... | |
| Franz von Holtzendorff - 1877 - 782 Seiten
...bestimmte unzulässige Straf- und Zuchtmittel angewendet werden. Unstatthaft sind solche, welche „nicht dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Staate betr., 2. den Mißbrauch der geistlichen Amtsgewalt betr., 3. betr. die Vorbildung und Anstellung... | |
| 1901 - 902 Seiten
...Straf- und Zuchtmittel dürfen . . . nur solche angedroht, verhängt, vollzogen und verkündet werden, welche, dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche wirkenden Rechts oder die Ausschliessung aus der Kirche betreffen. Straf- und Zuchtmittel gegen Leib.... | |
| 1880 - 546 Seiten
...katholischen Kirche oder deren Organen nur solche angedroht, verhängt, vollzogen und verkündet werden, welche dem rein religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche wirkenden Rechts oder die Aussuhliessung aus der Kirche betreffen. |l Straf- und Zuchtmittel gegen... | |
| Nikolaus Siegfried - 1882 - 572 Seiten
...§ 1. Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche...oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirchen- «der Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittel gegen... | |
| Nikolaus Siegfried - 1882 - 566 Seiten
...8 1. Keine Kirche oder Religionsgesellschast ist besugt, andere Stras- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche...oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder Religionsgesellschast wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirchen- oder Religionsgesellschast... | |
| Carl Friedrich Joseph Götting - 1882 - 140 Seiten
...absolut jedes Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen oder bürgerliche Ehre. Zuläfsig sind nur solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehören,...oder Religionsgesellschaft wirkenden Rechts, oder die Ausschließung aus der Kirchen- oder Religionsgesellschaft betreffen. Aber auch solche Zuchtmittel... | |
| Victor Cathrein - 1882 - 892 Seiten
...8 1. Keine Kirche ober Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein religiösen Gebiete angehöre» ober die Entziehung eines innerhalb ber Kirche ober Rellgionsgefellschaft wirkenden Rechts... | |
| Res - 1883 - 604 Seiten
...§ 1. Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Straf- oder Zuchtmittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche...Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschliessung aus der Kirche oder Religionsgesellschaft betreffen. Straf- oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit... | |
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