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" Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszw... "
Oesterreich von Világos bis zur gegenwart: bd. Das decennium des absolutismus - Seite 82
von Walter Rogge - 1872
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Archiv für das civil- und criminal recht der königl[ichen] preuss ..., Band 71

1880 - 428 Seiten
...sollte, wie dies insbesondere aus dem zweiten Satze des Art. 15 : „und bleibt im Besitze und Genuß der für ihre CultuS-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds" geschlossen werden muß; daß hiernach anzunehmen ist, daß auch zur Verfügung über das Vermögen...
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Historisch-politische Blätter für das katholische Deutschland, Band 23

Guido Görres, George Phillips, Georg Maria von Jochner - 1849 - 872 Seiten
...katholischen Kirche zu Gute kommen. „Iede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genuße der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke...
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Das preussische und deutsche Verfassungswerk: mit Rücksicht auf mein ...

David Hansemann - 1850 - 400 Seiten
...Staat", durch die Bestimmung ersetzt worden, daß „jede Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß der für ihre Cultus- Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds bleibt." Diese Bestimmung hätte man füglich den Verfassungen oder der Gesetzgebung der Einzelstaaten...
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Politisch-statistische Uebersicht der Veränderungen in der Verfassung ...

Josef von Hauer - 1851 - 372 Seiten
...Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen." §. 2. „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religions„gesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen „Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten „selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cul„tus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke...
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Lehrbuch des katholischen und evangelischen Kirchenrechts: mit besonderer ...

Aemilius Ludwig Richter - 1853 - 820 Seiten
...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. "— Oesterr. Patentv. Sl.Dec. 1851,, durch welches die Grundrechte v. 4. Mai 1849. aufgehoben wurden...
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Specimem historico-politicum inaugurale de ecclesiae nexu cum civitate in ...

Isaacus Jacobus Rahusen - 1854 - 138 Seiten
...est, ut rex ipse declaravit; eadem mansit libertas. Sed an licet Civitati praeder für ihre Coitus- , Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Zwecke bestimmten..."Fonds; ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. ventive agere ad aliorum jura tuenda, vel tantum repressive '. Legislatoris...
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Der preußische Staat: Eine übersichtl. Darst. seiner Bildungsgeschichte ...

Heinrich Friedrich Jacobson - 1854 - 246 Seiten
...Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 16: Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung...
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Die Zeichen der Zeit: Briefe an Freunde über die Gewissensfreiheit ..., Band 1

Christian Carl Josias Bunsen, Christian Karl Josias Freiherr von Bunsen - 1855 - 338 Seiten
...öffentlichen Religionsübung, dann in der selbständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts...Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde erhalten und schützen wollen, wobei dieselben den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen bleiben."...
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Praktische Theologie der evangelischen Kirche Augsb. und Helvet. Confession ...

Karol Kuzmány - 1856 - 482 Seiten
...gemeinsamen öffentlichen Religionsübung , ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-...Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. §. 3. Die Wissenschaft...
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Nouveau recueil général de traités: conventions et autres ..., Band 14

Georg Friedrich Martens, Karl Murhard, Frédéric Murhard, J. Pinhas, Karl Friedrich Lucian Samwer, Julius Hopf - 1856 - 892 Seiten
...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Es besteht fernerhin keine Staatskirche. Neue Religionsgesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung...
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