| 1880 - 428 Seiten
...sollte, wie dies insbesondere aus dem zweiten Satze des Art. 15 : „und bleibt im Besitze und Genuß der für ihre CultuS-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds" geschlossen werden muß; daß hiernach anzunehmen ist, daß auch zur Verfügung über das Vermögen... | |
| Guido Görres, George Phillips, Georg Maria von Jochner - 1849 - 872 Seiten
...katholischen Kirche zu Gute kommen. „Iede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genuße der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke... | |
| David Hansemann - 1850 - 400 Seiten
...Staat", durch die Bestimmung ersetzt worden, daß „jede Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß der für ihre Cultus- Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds bleibt." Diese Bestimmung hätte man füglich den Verfassungen oder der Gesetzgebung der Einzelstaaten... | |
| Josef von Hauer - 1851 - 372 Seiten
...Religionsbekenntniß kein Abbruch geschehen." §. 2. „Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religions„gesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen „Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten „selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cul„tus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke... | |
| Aemilius Ludwig Richter - 1853 - 820 Seiten
...Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. "— Oesterr. Patentv. Sl.Dec. 1851,, durch welches die Grundrechte v. 4. Mai 1849. aufgehoben wurden... | |
| Isaacus Jacobus Rahusen - 1854 - 138 Seiten
...est, ut rex ipse declaravit; eadem mansit libertas. Sed an licet Civitati praeder für ihre Coitus- , Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Zwecke bestimmten..."Fonds; ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. ventive agere ad aliorum jura tuenda, vel tantum repressive '. Legislatoris... | |
| Heinrich Friedrich Jacobson - 1854 - 246 Seiten
...Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 16: Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung... | |
| Christian Carl Josias Bunsen, Christian Karl Josias Freiherr von Bunsen - 1855 - 338 Seiten
...öffentlichen Religionsübung, dann in der selbständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-, Unterrichts...Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde erhalten und schützen wollen, wobei dieselben den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen bleiben."... | |
| Karol Kuzmány - 1856 - 482 Seiten
...gemeinsamen öffentlichen Religionsübung , ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cultus-...Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber wie jede Gesellschaft den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen. §. 3. Die Wissenschaft... | |
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