| 1880 - 428 Seiten
...sollte, wie dies insbesondere aus dem zweiten Satze des Art. 15 : „und bleibt im Besitze und Genuß der für ihre CultuS-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds" geschlossen werden muß; daß hiernach anzunehmen ist, daß auch zur Verfügung über das Vermögen... | |
| Guido Görres, George Phillips, Georg Maria von Jochner - 1849 - 872 Seiten
...Ordnung und Verwaltung der geistlichen Angelegenheiten durch die Kirche, und der Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds und der freie Verkehr mit Rom verbürgt. Die Bekanntmachung ihrer Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen... | |
| David Hansemann - 1850 - 400 Seiten
...Staat", durch die Bestimmung ersetzt worden, daß „jede Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß der für ihre Cultus- Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds bleibt." Diese Bestimmung hätte man füglich den Verfassungen oder der Gesetzgebung der Einzelstaaten... | |
| Josef von Hauer - 1851 - 372 Seiten
...öffentlichen „Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten „selbstständig, bleibt im Besitze und Genusse der für ihre Cul„tus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anhalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, „den allgemeinen Staatsgesetzen... | |
| Aemilius Ludwig Richter - 1853 - 820 Seiten
...wurden : „ Wir erklären . . , dass Wir jede . . gesetzlich anerkannte Kirche und Relig.-Gesellschaft in dem Rechte der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung,...Verwaltung ihrer Angelegenheiten , ferner im Besitze und Genüsse der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthiitigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
| Heinrich Friedrich Jacobson - 1854 - 246 Seiten
...Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 16: Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung... | |
| Christian Carl Josias Bunsen, Christian Karl Josias Freiherr von Bunsen - 1855 - 338 Seiten
...ausdrücklich, daß wir jede in diesen Kronländern gesetzlich anerkannte Kirche und Neligionsgesellschaft in dem Rechte der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung,...Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde erhalten und schützen wollen, wobei dieselben den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen bleiben."... | |
| Christian Carl Josias Bunsen - 1855 - 718 Seiten
...gültig, Folgendes: „Wir erklären jedoch ausdrücklich, daß wir jede in diesen Kronländern gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft in dem...Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze und Gennsse der für ihre Cultus-, Unterrichts und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stistungen... | |
| Jranz Rieder - 1855 - 372 Seiten
...erklaren durch gegenwärtiges Patent ausdrücklich, daß Wir jede in den erwahnten Kronlandern gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft in dem...gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, dann in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten, ferner im Besitze und Genuße der für ihre Cultus-,... | |
| Karl Kuzmány - 1856 - 494 Seiten
...gegenwärtiges Patent ausdrücklich, dass Wir jede in den Eingangs erwähnten Kronländern gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft in dem...gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, dann in der selbstständigen Verwaltung ihrer Angelegenheiten , ferner im Besitze und Genusse der für ihre Cultus,... | |
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