Jahrbuch für Volkswirthschaft und Statistik, herausg. von O. Hübner, Band 4

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Otto Leonhard Hübner
1856
 

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Seite 231 - Aber auch die Bewilligung zur Errichtung eines Vereines hat nur die Bedeutung einer Concession oder Zulassung und schließt keineswegs die Erklärung in sich, daß die Staatsverwaltung die Einrichtung des Unternehmens und die zur Erreichung des beabsichtigten Zweckes gewählten Mittel entsprechend finde, oder daß das Unternehmen die davon erwarteten Vortheile gewähren werde.
Seite 227 - Einfriedung (Absperrung) ist auch in jedem Falle zu sorgen, wo ein öffentlicher Weg über die Eisenbahn geht oder in dieselbe einästet, oder wo sonst, wie z. B. an den Stationsplätzen, aus öffentlicher Rücksicht nach der Weisung der competenten Behörden eine Absperrung der Bahn sich als nothwendig zeigt.
Seite 225 - Nach Ablauf der Dauer des Privilegiums geht das Eigenthum an der Eisenbahn selbst, an dem Grunde und Boden und den Bauwerken, welche dazu gehören, sogleich durch das Gesetz ohne Entgelt und unmittelbar an den Staat über. Den Unternehmern verbleibt...
Seite 224 - Vereines, §§. 7—17, vorgeschrieben sind; Personen und Vereine, welche eine solche Concession erhalten wollen, haben darum beim Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Bauten anzusuchen und dem Gesuche den Plan des Unternehmens, insbesondere die Richtung der beabsichtigten Bahn, wenigstens in allgemeinen Umrissen, dar« zustellen und die Zeit anzugeben, innerhalb welcher die Vorarbeiten begonnen und vollendet werden sollen (§. 3).
Seite 228 - Eisenbahn-Unternehmungen zu fügen haben. h) Die Eisenbahn -Unternehmungen haben die Errichtung einer StaatsTelegraphen Leitung längs der Eisenbahn auf ihrem Grunde und Boden, oder die Benutzung ihrer allfälligen eigenen Telegraphen -Einrichtungen unentgeltlich zu gestatten. i) Die Eisenbahn -Unternehmungen sind ohne besondere Bewilligung der Staatsverwaltung nicht berechtigt, Anleihen mit Hinausgabe von Obligationen oder in Form von Aclien- Emissionen oder Aufzahlungen auf die früheren Actien...
Seite 228 - Concessions -Urkunde nicht eine besondere Ausnahme festgesetzt ist. Es bleibt nämlich dem Ermessen der Staatsverwaltung überlassen, einer Eisenbahn-Unternehmung nach den obwaltenden besonderen Verhältnissen eine oder die andere Verbindlichkeit zu erleichtern, oder andererseits in ganz besonderen Fällen, z. B. wenn von der Staatsverwaltung eine Zinsengarantie für das Unternehmen übernommen wird etc., bei Ertneilung der Concession die Erfüllung noch anderweitiger Verbindlichkeiten zur Bedingung...
Seite 225 - Gesuche muss ein Plan des ganzen Unternehmens, das gehörig ausgearbeitete. Project und der Kostenvoranschlag beigeschlossen sein; 5) dem Handelsministerium bleibt es vorbehalten, nach Umständen von den Concessionswerbern den Erlag einer Caution, oder bei Vereinen mindestens die Nachweisung zu fordern, dass bereits ein hinlänglicher Fond von den Theilnehmern für das Unternehmen gesichert sei. § 6. Bevor das Ansuchen um die Concession zum Baue einer Eisenbahn der Allerhöchsten Schlussfassung...
Seite 228 - Gebäuden etc. (vorbehaltlich einer gesetzlichen Expropriation desselben) den Unternehmern, der Staatsverwaltung ist es jedoch unbenommen, einer anderen nachfolgenden Unternehmung die Concession zu dem fraglichen Eisenbahnbaue zu ertheilen, oder denselben auf Staatskosten zu vollführen.
Seite 226 - Die Unternehmung erlangt durch die Concession ferner das Recht, auf der erbauten Eisenbahn Personen und Sachen nach dem festgesetzten Tarife zu befördern, insofern der diesfällige Transport durch das Postregate nicht der Postanstalt ausschliesslich vorbehalten erscheint.
Seite 224 - Concessionserwerbers, noch in Bezug auf die privatrechtlichen und öffentlichen Rücksichten dagegen ein Anstand obwaltet. Wird diese Bewilligung von einem erst zu gründenden Vereine angesucht, so kann sie nur unter dem Vorbehalte ertheilt werden, dass...

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