Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft

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August Ludwig Reyscher, Wilhelm Eduard Wilda, Georg Beseler, Otto Stobbe
O. Wigand, 1839
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 118 - Für den Fall, daß in einem Bundesstaate zwischen der Regierung und den Ständen über die Auslegung der Verfassung, oder über die Gränzen der bei Ausübung bestimmter Rechte des Regenten den Ständen eingeräumten Mitwirkung, namentlich durch Verweigerung der zur Führung einer den Bundespflichten oder der Landesverfassung entsprechenden Regierung erforderlichen Mittel Irrungen entstehen...
Seite 83 - Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder abgeändert werden.
Seite 16 - Standen des Königreichs communicirt; dagegen alle diejenigen Angelegenheiten, welche nur die eine, oder die andere Provinz angehen, und zu einer ständischen Berathung geeignet sind, auch fernerhin an die betreffenden Provinzial-Landschaften werden gebracht werden. Und gleichwie es überhaupt keineswegs Unsere Absicht ist, eine neue, auf Grundsätzen, welche durch die Erfahrung noch nicht bewährt sind...
Seite 100 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 115 - Ist aber die Verletzung durch einen Staatsvertrag oder durch ein verfassungsmäßig erlassenes Gesetz bewirkt, so kann dieselbe nicht zum Gegenstande eines Rechtsanspruches gegen den Staat oder gegen Verwaltungsbehörden gemacht werden.
Seite 72 - Franz II. an die Kurfürsten von 1796: „Man überläszt hierbei einem jeden, die weitaussehenden Folgen zu berechnen, welche nothwendig in ganz Deutschland entstehen würden, wenn je die Meinung herrschend werden sollte, dasz der Nachfolger in der Regierung an die Handlungen seiner Vorfahren, die sie in ihrer Eigenschaft als regierende Fürsten vorgenommen haben, der Regel nach nicht gebunden sei.
Seite 130 - Wenn von einem Bundesgliede die Garantie des Bundes für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung nachgesucht wird, so ist die Bundesversammlung berechtigt, solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die...
Seite 17 - Prooinzial -Landschaften vorbehalten diejenigen ständischen Rechte, welche nicht auf die allgemeine Ständeversammlung übergegangen sind , insbesondere die Zustimmung zu allen provinziellen Abgaben und Leistungen und zu dem wesentlichen Jnhalte aller lediglich die speciellen Verhältnisse der Provinz betreffenden Gesetze, insoweit solche nicht blos vorübergehende Verfügungen betreffen oder in Anordnungen der Sicherheit« vde,r Gesundheits- Polizei bestehen.
Seite 75 - Cabinetsministerium die Errichtung eines Staatsgrundgesetzes beantragte, den Grundsatz aus: daß ein solches hochwichtiges Werk nur durch einhelliges Zusammenwirken des Königs und der Stände zu Stande gebracht werden könne. Die Regierung nahm diesen Grundsatz an, und mithin war nicht von einer, dem Lande vom Könige zu gebenden, sondern von einer, vertragsmäßig zwischen dem Regenten und seinen Ständen zu errichtenden, Verfassung die Rede.
Seite 75 - Das Staatsgrundgesetz vom 26 September 1833 können Wir als ein Uns verbindendes Gesetz nicht betrachten, da es auf eine völlig ungültige Weise errichtet worden ist.

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