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" Preussen usw, verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, was folgt: § 1. "
Zeitschrift des Königlich preussischen statistischen Landesamts - Seite 107
von Prussia (Germany). Königliches Statistisches Landesamt - 1875
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Zeitschrift für das Berg-, Hütten- und Salinenwesen in dem ..., Band 18

1870 - 794 Seiten
...über die Handelskammern. Vom 24. Februar 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, was folgt: Bestimmung und Errichtimg der Handelskammern. § 1. Die Handelskammern haben die Bestimmung, die Gesammtinteressen...
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Zeitschrift fur kirchenrecht

unter mitwirkung - 1873 - 776 Seiten
...die Form der Eheschliessnng vom 9. Harz 1874. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Prenssen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Cöln und des Gebietes der ehemaligen freien...
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Der staat und die bischofswahlen in Deutschland, Band 1

Emil Friedberg - 1874 - 804 Seiten
...Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages,...für den Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1. In einem katholischen Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen die mit dem bischöflichen Amte verbundenen...
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Der Staat und die Bischofswahlen in Deutschland. Mit Actenstücken. Das ...

Emil Albert Friedberg - 1874 - 812 Seiten
...erledigter katholischer Bisthümer. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Prenssen etc. »«ordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt: §. 1. In einem katholischen Bisthume, dessen Stuhl erledigt ist, dürfen die mit dem bischöflichen Amte verbundenen...
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Archiv

Dr. Friedrich H. Vering - 1874 - 498 Seiten
...Bemerkungen von einem Mitglied des Abg.-Hauses. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Köln und des Gebietes der ehemaligen freien...
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Das preussische Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form ...

Prussia (Germany) - 1874 - 172 Seiten
...(Gesetz-Sammlung. 1874. Nr. 8182 S. 93 ff,) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen :c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des Avuellationsgerichtshofes zu Co'ln ') und des Gebietes der ehemaligen...
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Zeitschrift des Königlich preussischen statistischen Landesamts, Band 15

Prussia (Germany). Königliches Statistisches Landesamt - 1875 - 768 Seiten
...die Aufliebiing der Mahl- und Schlachtstener: vom 25. Mai 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen usw, verordnen mit Zustimmung beider...Stadt auch der 1. Januar 1874 als Termin für diese Stenerumwandlung festgesetzt werden. § 2. Die Schlachtsteuer kann in bisher mahl- und schlachtsteuerpflichtigen...
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Archiv für wissenschaftliche und praktische Tierheilkunde, Band 1

1875 - 498 Seiten
...Unterdrückung von Viehseuchen. Vom 25. Juni 1875. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was folgt: MDas nachstehende Gesetz regelt das Verfahren gegen die Verbreitung leicht übertragbarer Seuchen der...
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Arcguv fur katholisches kirchenrecht

Dr Friedrich H vering - 1875 - 988 Seiten
...Bisthümer und Geistlichen'). Vom 22. April 1875. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preussen etc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarchie, was tolgt: §. 1. In den Erzdiöcesen Köln, Gnesen und Posen, den Diöeesen Culm, Ermland, Breslau, Hildesheim,...
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Schulthess' europäischer Geschichtskalender

1876 - 612 Seiten
...der altlatholischen Kirchcügemeinschciftcn an dem kirchlichen Vermögen betreffend. Wir Wilhelm «, verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, was folgt : § I . In denjenigen latholifchen ilirchengemeinden, aus welchen eine erhebliche Anzahl von Gemeindemitgliedern...
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